Seit dem 1. März 2018 ist das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) in Kraft, welches mit § 60a bis § 60h UrhG neue Nutzungserlaubnisse für Lehre und Forschung beinhaltet. Der Deutsche Bundestag hat am 20. Mai 2021 den Gesetzentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, der unter anderem vorsieht, die Bildungs- und Wissenschaftsschranke zeitlich zu entfristen. Sie galt bisher bis zum 28. Februar 2023.
Die folgenden Informationen werden zitiert nach:
- Deutscher Bibliotheksverband e.V.: Die Urheberrechtsreform: Das ändert sich für Bibliotheken zum 1.März 2018 (Stand: 24. Juli 2017)
- ELAN e.V.: Informationen zu § 60 UrhG - Neue Nutzungserlaubnisse bzgl. urheberrechtlich geschützter Werke für Lehrende & Lernende (abgerufen am 4. Juni 2021)
Welche Bedeutung hat die Urheberrechtsreform seit 2018 für Universitäten und Bibliotheken?
Zu digitalen Semesterapparaten:
Es ist erlaubt, bis zu 15 Prozent der Werke passwortgeschützt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen. Vergriffene Werke dürfen ganz genutzt werden. Vollständige Aufsätze aus Fachzeitschriften, einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke sind weiterhin erlaubt. Eingeschränkt wird die Nutzung jedoch für Artikel aus Zeitungen oder Kioskzeitschriften. Diese dürfen nach der neuen Regelung nicht mehr in digitalen Semesterapparaten bereitgestellt werden.
Der ELAN e.V. bietet einen Überblick zum Thema.
Die Vergütung der Urheberinnen und Urheber erfolgt pauschal bzw. nach einer Stichprobenziehung.
Zum Text- und Datamining (§ 60d UrhG):
Neu geregelt ist das Text- und Datamining. Die für die Forschung relevante automatisierte Datenauswertung ist Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zukünftig vollumfänglich erlaubt. Sie haben das Recht, Datenbanken, Zeitschriften und andere urheberrechtlich geschützte Materialien, zu denen ein legaler Zugang besteht (i.d.R. eine Lizenz), mit Hilfe automatisierter Verfahren und zu nichtkommerziellen Zwecken vollumfänglich (und nicht nur Artikel für Artikel) auszulesen, zu speichern und auszuwerten.
Weiterführende Informationen
Eine Aufgabe des Vereins ELAN e.V. ist die Bereitstellung von Informationen zu Rechtsfragen des E-Learning. In diesem Kontext wurde unter fachlicher Betreuung durch Dr. jur. Janine Horn ein Informationsvideo zur Neuregelung des § 60a UrhG erstellt.
Lesen Sie die Einschätzung des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv) zur Urheberrechtsreform in einer Pressemitteilung.