NC - Numerus clausus
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NC - Numerus clausus
Der Numerus clausus gilt nur für zulassungsbeschränkte Studiengänge, da in diesen Fächern nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen vergeben werden können.
Der Numerus clausus (NC) ist – im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Missverständnis – kein VOR dem Vergabeverfahren festgelegter Wert. Er ist das Ergebnis des Verfahrens für die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen und kann also erst im Nachhinein mitgeteilt werden.
Die Werte fallen von Jahr zu Jahr unterschiedlich aus, weil die Zahl der eingehenden Bewerbungen unterschiedlich hoch ist und damit auch die darin eingebrachten Durchschnittsnoten und Wartezeiten andere sind.
Begriffserklärungen
Lesebeispiel für Bewerber*innen mit schulischer Qualifikation
Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik
- 1. Zeile: Im Hauptzulassungsverfahren wurde als letzte*r Bewerber*in zugelassen, wer als Qualifikation mindestens die Durchschnittsnote 2,3 oder mindestens 4 Halbjahre Wartezeit (sog. Wartesemester) nachweisen konnte.
- 2. Zeile: Im letzten Nachrückverfahren des Zulassungsverfahrens wurden alle Bewerber*innen zugelassen.
Da bei mehreren Bewerbenden mit der gleichen Note die Zahl der Wartesemester (bei gleicher Wartezeit die Durchschnittsnote) über die Zulassung entscheidet, konnten u. U. nicht alle Bewerberbenden mit der gleichen Note bzw. mit den gleichen Halbjahren Wartezeit zum Studium zugelassen werden.
Studiengang | Note/Wartezeit |
Sonderpädagogik | 2,3/4 NV alle |
Lesebeispiel für Bewerber*innen mit beruflicher Qualifikation
Zwei-Fächer-Bachelor Sonderpädagogik
Die Auswahl innerhalb der Berufsqualifiziertenquote erfolgt ausschließlich nach Note!
In der ersten Zeile des jeweiligen Studienganges finden Sie die Note der im Hauptverfahren zuletzt zugelassenen Bewerber*in. In der Zeile darunter die Note, die im letzten Nachrückverfahren für die Zulassung zum Studium notwendig war:
Studiengang | Note |
Sonderpädagogik | 3,1 NV alle |