Langzeitstudiengebühren
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Langzeitstudiengebühren
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester.
Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Masterstudiengang.
Das bedeutet: Innerhalb der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudiengangs müssen keine Langzeitstudiengebühren gezahlt werden, da die Anzahl der bisherigen Hochschulsemester des vorangegangenen Bachelorstudiums unberücksichtigt bleiben.
Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der vorangegangenen gebührenfreien Semester an staatlich finanzierten Hochschulen in Deutschland.
Die Universität Oldenburg erhebt von den Studierenden, die ihr Studienguthaben verbraucht haben, eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von:
- 500 Euro ab dem folgenden ersten Semester
Aktuelles Urteil vom OVG Lüneburg
Aufgrund eines aktuellen Gerichtsurteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 24.11.2021, 2 LB 127/21) steht Studierenden, die ein konsekutives Masterstudium aufnehmen und sich innerhalb der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudiums befinden, ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zu. Dabei wird die Anzahl der bisherigen Hochschulsemester im vorangegangenen Bachelorstudium nicht berücksichtigt.
Aktuell werden in Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen in Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) die Auswirkungen des o. g. Urteils für vorangegangene Semester und weitere Konsequenzen geprüft.
Alle Studierenden wurden durch das Immatrikulationsamt unaufgefordert informiert, sofern sich ggf. Rückforderungsansprüche ergeben könnten.
Sollte dies in Ihrem Fall noch nicht geschehen sein, können Sie hier einen Antrag stellen:
Speziell für Langzeitstudierende haben Fakultäten und Beratungseinrichtungen spezifische Angebote konzipiert, die beim Wiedereinstieg ins Studium, bei der Bewältigung oder dem Abschließen des Studiums unterstützen:
Endspurt - das Studium beenden
FAQ Langzeitstudiengebühren - Regelungen und Ausnahmen
Auf welches Konto und wann ist die Langzeitstudiengebühr zu entrichten?
Die Langzeitstudiengebühr ist zusammen mit den anderen Beiträgen (Semesterbeitrag) bei der Rückmeldung auf folgendes Konto zu überweisen:
Bankverbindung
Empfänger | Universität Oldenburg |
IBAN | DE15 2805 0100 0001 988088 |
BIC | SLZODE22 |
Kreditinstitut | Landessparkasse zu Oldenburg |
Verwendungszweck (NICHT im Referenzfeld) | Matrikelnummer, Name und Vorname |
Ich studiere mehrere Studiengänge. Welche Regelstudienzeit zählt?
Bei einem gleichzeitigen Studium mehrerer Studiengänge ist nach § 12 Absatz 2 Satz 4 NHG die Regelstudienzeit des Studienganges mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich.
Werden Studienzeiten an anderen Hochschulen auf meine Studienzeit angerechnet?
Für die Berechnung der Studienzeit sind die Hochschulsemester maßgeblich. Hochschulsemester sind alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (Studienzeiten an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland).
Werden Studienzeiten an Hochschulen im Ausland auf meine Studienzeit angerechnet?
Nein, Studienzeiten an Hochschulen in anderen Ländern vermindern das Studienguthaben nicht.
Wurde das Bachelorstudium (oder ggf. das Masterstudium), welches Voraussetzung für die Immatrikulation in das konsekutive Masterstudium an der Universität Oldenburg ist, nicht in Deutschland absolviert, besteht das Studienguthaben aus der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiums.
Welche Höhe haben die Langzeitstudiengebühren?
Nach Überschreitung des Studienguthabens sind pro Semester 500 Euro zu entrichten. Hinzu kommen noch die Beiträge für die Studierendenschaft und das Studentenwerk sowie der Verwaltungskostenbeitrag.
Semesterbeiträge
Verlängert sich durch die Mitarbeit in Hochschulgremien und die Tätigkeit als Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte die Regelstudienzeit?
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die Studierenden
- als gewählte Vertreter*innen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig sind oder
- das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen.
Diese Regelung findet für höchstens 2 Semester Anwendung.
Ich will demnächst promovieren. Muss ich auch dann Langzeitstudiengebühren bezahlen?
Studierende, die ausschließlich mit dem Studienziel Promotion eingeschrieben sind, müssen keine Langzeitstudiengebühren bezahlen – sofern sie nicht noch in einem weiteren Studiengang eingeschrieben sind.
Wie verhält es sich mit Beurlaubungen?
In Semestern, in denen Studierende beurlaubt sind, werden keine Langzeitstudiengebühr erhoben.
Was gibt es für Ausnahmen von der Zahlungspflicht?
Von der Zahlungspflicht befreit sind Studierende,
- die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
- die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort die Langzeitstudiengebühr entrichten,
- die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
- die ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- die das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten.
Die Ausnahmen müssen beim Immatrikulationsamt im Rahmen eines Anhörungsverfahrens geltend gemacht werden.
Kann ich von der Zahlung der Langzeitstudiengebühr befreit werden?
Beim Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Langzeitstudiengebühr erlassen werden.
Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor, wenn sich die Studienzeit aufgrund einer Behinderung, schweren Erkrankung oder der Folgen als Opfer einer Straftat verlängert hat. Nähere Informationen können der Richtlinie für Härtefallanträge entnommen werden.
Gibt es Ausnahmen von der Entrichtung der Langzeitstudiengebühr?
Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und bereits eine Gebühr in Höhe von 800 Euro entrichten, sind von der Langzeitstudiengebühr ausgenommen.