Kontakt

Dr. phil. Martin Podszus

+49 441 798-4958  (F&P

Raum: A01 1-135

Beratungszeiten im SSC (A12)

Dienstags 14.00 - 15.45 Uhr

Raum: folgt

Zusätzliche individuelle Termine nach Absprache möglich.

Sie haben weitere Anregungen und Wünsche? Setzen sie sich gerne mit mir in Verbindung!

Gesetze und Empfehlungen

Es existieren eine Reihe von Gesetzen und Empfehlungen, die sich auf die besonderen Belange behinderter und chronisch Kranker beziehen und den Nachteilsausgleich für diese Personengruppe regeln.

Härtefallanträge und Anträge auf Nachteilsausgleich

Behinderte oder chronisch kranke Studieninteressierte, die sich für einen zulassungsbeschränkten Studiengang bewerben möchten, können durch Sonder- oder Härtefallanträge ihre Zulassungschancen verbessern

Ausnahmeregelung von der Langzeitstudiengebühr

Nach § 14 des niedersächsischen Hochschulgesetzes kann auf Antrag die Langzeitstudiengebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn studienzeitverlängernde Auswirkungen durch Behinderung oder schwere Erkrankung nachgewiesen werden.

Der schriftliche Antrag auf Erlass der Gebühr aufgrund von studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung ist spätestens einen Monat nach Vorlesungsende beim Immatrikulationsamt einzureichen und muss ausführlich begründet werden. In der Regel ist eine amtsärztliche Bescheinigung erforderlich.

Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Für Studierende, die wegen länger andauernder oder ständiger körperliche Beschwerden bzw. Behinderung vorgesehene Prüfungen ganz oder teilweise nicht in der vorgeschriebenen Form ablegen können, besteht die Möglichkeit, gleichwertige Prüfungen in einer anderen Form zu erbringen oder Regelungen zu treffen, die diese individuellen Beeinträchtigen ausgleichen helfen.

Es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallentscheidung, die in Absprache mit dem Prüfungsamt und den Prüfern erfolgen muss. In begründeten Fällen können zum Ausgleich der Beeinträchtigung die Prüfungszeiten verlängert oder auch zusätzliche Hilfsmittel (z.B. ein Notebook) benutzt werden. Dabei ist jedoch immer der Gleichwertigkeitsgrundsatz zu beachten.

Betroffene Studierende sollten den Antrag auf Nachteilsausgleich möglichst frühzeitig, mindestens aber 3 Wochen vor Prüfungsbeginn, beim Prüfungsamt stellen.

Für Dozent:innen hat die Behindertenberaterin des Studentenwerks Oldenburg einen Leitfaden erstellt, in dem Hilfestellungen und Informationen zum Umgang mit Studierenden mit unterschiedlichen Behinderungen und Erkrankungen gegeben werden.

(Stand: 25.03.2024)  | 
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