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Thema

Prof. Dr. Christiane Brors

Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Zusammenfassung DFG-Projekt
Rechtliche Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden
Personaleinsatzes von Polen nach Deutschland am Beispiel der Pflegebranche


Schon vor Gewährung der vollständigen Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Ost-EU-Staaten am 1.5.2010 schätzte man, dass 100.000 Pflegekräfte aus Osteuropa illegal in Deutschland beschäftigt werden. Derzeit sind die Arbeitsbedingungen in dieser Branche arbeits- und sozialrechtlich unklar. Trotzdem gibt es darüber keine einzige aktuelle rechtswissenschaftliche Untersuchung. Aufgrund der räumlichen Nähe werden Pflegekräfte gerade aus Polen nach Deutschland verstärkt vermittelt. Die Freizügigkeit darf nicht dazu dienen, europäische und nationale Arbeitnehmerschutzrechte zu umgehen. So müssen die Mitgliedsstaaten schon nach Art. 31 der europäischen Grundrechtscharta würdige Arbeitsbedingungen, wie z.B. die Begrenzung der Höchstarbeitszeit, gewähren. Insbesondere dürfen Arbeitnehmerschutzrechte nicht über den Einsatz von Scheinselbständigen oder Entsendungen im Rahmen von Scheindienstverträgen unterlaufen werden. Die wissenschaftliche Untersuchung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegebranche ist deshalb besonders dringend, da aufgrund der Besonderheiten der Beschäftigungsbedingungen (Tätigkeit im Ausland, geringer Organisationsgrad) nur wenige Arbeitnehmer klagen, Regelungsprobleme nicht durch die Rechtsprechung geklärt werden und deshalb die Gefahr eines geduldeten Rechtsmissbrauchs besteht.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund werden in dem Projekt unter anderem die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt:

  • rechtliche Einordnung der Beschäftigung von Pflegekräften insbesondere nach polnischem Recht, da es für die Untersuchung der Vertragsbedingungen bei einer vorübergehenden Tätigkeit nach Art. 8 Rom I VO auf das Recht des Herkunftslandes ankommt,
  • soweit deutsches Recht Anwendung findet, Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Vertragsbedingungen von Pflegekräften (zulässige Mindestarbeitsbedingungen wie zulässige Höchstarbeitszeiten oder das Mindestgehalt z.B. bei dem Einsatz von 24-Stundenpflegekräften) und Einordnung des Vertrags (Arbeitsvertrag, Leiharbeit, selbständige Tätigkeit),
  • sozialrechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses, da bei dem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern bzw. dem grenzüberschreitenden Tätigwerden von Selbständigen Entsendebescheinigungen des Staates, in dem der Beschäftigte üblicherweise einer Tätigkeit nachgeht, die Sozialversicherungspflicht und damit auch die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt europarechtlich für den Einsatzstaat festlegen (Grenzen dieser Bindungswirkung).
(Stand: 06.02.2024)  | 
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