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Meldung

Halloween‐Party in den Räum­lich­kei­ten der Univer­si­tät (HIS)

Eine Halloween‐Party in den Räum­lich­kei­ten der Univer­si­tät stellt keine univer­si­täre Veran­stal­tung dar. Daher besteht für Studen­ten kein Versi­che­rungs­schutz in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Dies geht aus einer Entschei­dung des Sozi­al­ge­richts Mainz hervor

Eine Halloween‐Party in den Räum­lich­kei­ten der Univer­si­tät stellt keine univer­si­täre Veran­stal­tung dar. Daher besteht für Studen­ten kein Versi­che­rungs­schutz in der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Dies geht aus einer Entschei­dung des Sozi­al­ge­richts Mainz hervor.

Geklagt hatte ein Student, der bei der Party einen Gast verfolgt hatte, der eine Bier­fla­sche gestoh­len hatte. Es kam zu einer Range­lei, beide stürz­ten, und die Flasche zerbrach. Dabei verletzte sich der Student erheb­lich an der Hand.

Die beklagte Unfall­kasse lehnte die Aner­ken­nung des Ereig­nis­ses als Arbeits­un­fall ab. Das Sozi­al­ge­richt Mainz wies die Klage ab, weil es sich bei der Halloween‐Party nicht um eine univer­si­täre Veran­stal­tung gehan­delt habe. Viel­mehr habe der Kläger die Feier mit eini­gen Kommi­li­to­nen zur Finan­zie­rung des Examens­balls in den Räum­lich­kei­ten der Main­zer Univer­si­tät ausge­rich­tet.

(Urteil des Sozi­al­ge­richts Mainz vom 18.06.2018, Az. S 14 U 45/17)

(Stand: 02.02.2024)  | 
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