Eine Halloween‐Party in den Räumlichkeiten der Universität stellt keine universitäre Veranstaltung dar. Daher besteht für Studenten kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.
Geklagt hatte ein Student, der bei der Party einen Gast verfolgt hatte, der eine Bierflasche gestohlen hatte. Es kam zu einer Rangelei, beide stürzten, und die Flasche zerbrach. Dabei verletzte sich der Student erheblich an der Hand.
Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab, weil es sich bei der Halloween‐Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Vielmehr habe der Kläger die Feier mit einigen Kommilitonen zur Finanzierung des Examensballs in den Räumlichkeiten der Mainzer Universität ausgerichtet.
(Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 18.06.2018, Az. S 14 U 45/17)