Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bedeutet: wer hilft und dabei zum Beispiel verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII.
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2019/quartal_4/details_4_376258.jsp