Ausgabe: Juni 2014. Hinweis: Die Neufassung enthält insbesondere folgende Anpassungen: a) Anpassung der TRGS 420 an den Wortlaut der GefStoffV. VSK müssen mindestens die inhalative Exposition (Einhaltung von AGW) beschreiben. Zusätzlich können in VSK Aussagen zur dermalen und oralen Gefährdung sowie Brand- und Explosionsgefährdungen aufgenommen werden. Darauf ist im Anwendungsbereich der VSK ausdrücklich hinzuweisen. b) Zukünftig sind auch VSK für krebserzeugende Gefahrstoffe mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910 möglich. Es werden die Bedingungen für VSK mit Expositionen sowohl „im grünen als auch im gelben Bereich“ beschrieben (siehe Nummer 2.4 der TRGS 420). c) Die Überprüfungsfrist von VSK wurde von 3 auf 5 Jahre verlängert. (BAuA) <http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS-420_content.html>