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Anne Gehlenborg

Hinweis

Altersbedingt habe ich meine Tätigkeit für die Universität und das Studentenwerk Oldenburg beendet. Die "Konfliktberatung/Betriebliche Sozial- und Suchtberatung (BSSB)" wird in der bekannten Form nicht weitergeführt. Die Beratung wird fortgeführt unter der Bezeichnung "Psychosoziale Beratung und Konfliktprävention". Es bleiben alle bisherigen Beratungsinhalte erhalten. Die Stelle wurde aufgestockt und sie wird weitergeführt von Dr. Astrid Beermann und Frank Haber.
Ich wünsche Ihnen allen alles Gute.
Anne Gehlenborg

Ethische Prinzipien

Die ethischen Prinzipien der
betrieblichen Sozial- und Suchtberatung

Qualifiziert beraten -

verantwortlich handeln

Das Leitbild der BSSB bezieht sich auf zwei Grundkriterien:

Die ethischen Prinzipien Bei betrieblichen Sozial- und Suchtberatungen ist es ähnlich anderen Institutionen des Sozial- und Gesundheitsbereichs sowie der Suchtarbeit notwendig, spezifischen ethischen Prinzipien Geltung zu verschaffen. Dieses u.a. auf dem Hintergrund, dass betriebsgebundenen Beratungseinrichtungen der Vorwurf des ´Handlangertums unternehmerischer Interessen´ immanent ist. Hierzu ist im Leitbild der BSSB bereits Stellung bezogen worden einschließlich einer klaren Positionsbeschreibung mit Ausrichtung der beraterisch-therapeutischen Arbeit der BSSB an ethisch-humanen Ansprüchen im Vorrang vor Gesichtspunkten betrieblicher Rationalität.

ETHIK (gr. ethos Haltung, Gepflogenheit, Sitte), Morallehre, die Lehre vom Guten und seinen Gegensätzen, von den Prinzipien des sittlichen Handelns und von den sittlichen Werten. .... Zur Psychologie der Ethik gehören sittliches Wertbewußtsein und verantwortungsbewußtes Handeln."

Dorsch (1992). "Psychologisches Wörterbuch". 11.Aufl.

Was dieser sittlich-moralische Anspruch konkret besagen soll, ist von der Ebene der abstrakten allgemeinen Ethik zu einer speziellen, konkreten Ethik im Sinne eines Berufs- oder Standesethos abzuleiten und im Einzelnen auszuformulieren.

Für das Gesamtarbeitsfeld ´Sucht´ sind nachfolgend die übergeordneten ethischen Maximen benannt: Ethische Maxime in der Suchthilfe Hierauf aufbauend können im Groben folgende Leitgedanken ethischen Verhaltens der professionellen Sozial- und Suchtberatung sowie Suchthilfe der BSSB benannt werden:

  • Von den jeweiligen betrieblichen, unternehmerischen Interessen unbeeinflusste Akzeptanz jeder Klientin / jedes Klienten und ´Parteilichkeit´ im Sinne des individuellen Hilfeersuchens jeder Klientin / jedes Klienten.
  • Würde und Respekt gegenüber jeder einzelnen Person, die in der BSSB Rat, Hilfe, Unterstützung sucht.
  • Achtung und Respektierung von Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortlichkeit jeder Klientin / jedes Klienten.
  • Respektierung der Individualität jeder Klientin / jedes Klienten und Berücksichtigung dieser Individualität in der konkreten Beratungsarbeit.
  • Respektierung der individuell differierenden Formen von Lebensgestaltung sowie Lebens- und Problembewältigung, speziell Respektierung von Suchtmittelkonsum als eine Form der Lebensgestaltung sowie Lebens- und Krisenbewältigung.
  • Wahrung von strengster Vertraulichkeit und Anonymität.
  • Strikte Achtung der Grenzen gegenüber jeder Klientin / jedem Klienten und Wahrung einer professionellen Distanz.
  • Jederzeitiges professionelles Handeln auf der Basis angemessener, durch ständige Weiterqualifikation aktualisierter Kompetenzen und praktischer Erfahrungen.
  • Beständige kritische Reflexion des eigenen beruflichen Handelns, der theoretischen Grundlagen und praktischen Handlungsskripte.
  • Kritische Reflexion der persönlichen Ziele, Interessen und Vorstellungen des Beraters / der Beraterin in Bezug auf sein Berufs- und Arbeitsfeld.

Als ethisch begründete Folgerung ergibt sich aus dem bisher ausgeführten für das Arbeitsfeld der Suchtberatung und Suchthilfe die Notwendigkeit, nicht ein einzelnes Ziel vorzugeben, z.B. das ausschließliche Ziel bzw. quasi die Vorbedingung Abstinenz, sondern Möglichkeiten für individuelle Zielentscheidungen zu geben, zu ertragen und auch zu unterstützen (siehe auch das Thema "kontrolliertes Trinken"). Suchtmittelbezogenes Zielespektrum für die Suchthilfe KRUSE, KÖRKEL & SCHMALZ (2000).
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT ERKENNEN UND BEHANDELN Über diese Leitgedanken hinaus existieren z.Zt. für die BSSB noch keine konkret ausformulierten ethischen Prinzipien. Es bestehen Überlegungen, im Rahmen des Netzwerkes der Sozial- und Suchtberatungen Niedersächsischer Universitäten einen gemeinsamen Ethik-Code zu erarbeiten. Bis dahin gelten für die BSSB die obigen Leitgedanken ethischen Verhaltens mit einer Orientierung an den "Ethischen Prinzipien in der professionellen Suchtkrankenhilfe" der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren e.V. (DHS) vom März 1999 und dem Internationalen "CODE OF ETHICS" für den Berufsstand der Sozialarbeiter / Sozialpädagogen (beide Texte sind nachfolgend abgedruckt).

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Die Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren e. V. (DHS) hat mit Beschluß vom 9.2.99 ,,Ethische Prinzipien in der professionellen Suchtkrankenhilfe"
verabschiedet. Diese Prinzipien sollen als Richtschnur für die Beschäftigten in diesem Arbeitsfeld dienen.

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Ethische Prinzipien in der professionellen Suchtkrankenhilfe (Hamm, März 1999)

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Einleitung

Die professionelle Suchtkrankenhilfe ist in ihrer Arbeit mit Suchtmittelgefährdeten bzw. -abhängigen und deren Angehörigen mit ethischen Fragestellungen konfrontiert. Neben dem fachlichen Umgang mit gesundheitlichen und psychosozialen Problemlagen verlangt die Begegnung von professionellen Fachkräften und Hilfesuchenden nach einer Auseinandersetzung mit den Wert- und Sinnfragen der menschlichen Existenz. Ethische Reflektion und Kommunikation sind wesentliche Elemente der Professionalität und der Qualität dieser Arbeit.

Die DHS stellt in diesem Papier berufsethische Prinzipien für die Arbeit der professionellen Fachkräfte in den verschiedenen Feldern der Suchtkrankenhilfe vor. Unbeschadet des Leitbildes einzelner Träger gilt dieses Papier als berufsständische Ordnung in der professionellen Suchtkrankenhilfe.

Es hat den Sinn, den professionellen Fachkräften, die in einem der anspruchsvollsten und schwierigsten beruflichen Felder tätig sind, Grundlagen für die Gestaltung des konkreten Hilfeprozesses für und mit den einzelnen Hilfesuchenden an die Hand zu geben. Es unterstützt die Klärung, wem in der professionellen Beziehung die Loyalität in erster Linie gilt, wie sie sich in diesen Beziehungen verhalten sollen und dient damit letztlich der Klärung des beruflichen Selbstverständnisses.

Die professionelle Suchtkrankenhilfe handelt mit öffentlichem Auftrag und muß daher transparent und legitimiert handeln. So bilden diese Prinzipien für die einzelne professionelle Fachkraft eine Richtschnur für ihr Verhalten und Handeln gegenüber Hilfesuchenden, Berufskollegen bzw. -kolleginnen, dem Arbeitgeber und der Allgemeinheit.

In diesem Papier werden zunächst zentrale Leitsätze ethischen Verhaltens benannt, die die Verantwortung und Grundlagen der professionellen Arbeit selbst beinhalten (I u. II). Danach wird das Menschenbild beschrieben, das als grundsätzliche Haltung der Gestaltung von Hilfen für Suchtmittelgefährdete bzw. -abhängige und deren Angehörige zugrunde liegt (III). Es folgen Prinzipien und Standards zum respektvollen, verantwortlichen und transparenten Umgang mit Hilfesuchenden (IV). Die folgenden Abschnitte beinhalten Ausführungen zum Verhalten gegenüber Berufskollegen bzw. Berufskolleginnen und gegenüber dem Arbeitgeber als zentrale Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Hilfeprozesses (V und VI).

Es wird an dieser Stelle grundsätzlich darauf hingewiesen, daß von den Einrichtungs- und Leistungsträgern Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, die professionelle und ethisch begründete Dienstleistungen in den Einrichtungen ermöglichen. Wesentlich sind gute Arbeitsbedingungen, ein respektvoller Umgang mit Mitarbeitern/-innen und ein transparenter Führungsstil, der Anerkennung und Kritik beinhaltet.

Diese Qualität ist verzahnt mit der professionellen Arbeit der Fachkräfte, die in die direkte Beziehungs- und Problemlösungsarbeit mit den Hilfesuchenden einfließt.

Die DHS empfiehlt, dieses Papier als berufsständische Grundlage ethischen Handelns in der professionellen Suchtkrankenhilfe als Anlage zu Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen beizufügen und sie in Teamgesprächen in regelmäßigen Abständen zu thematisieren.

I. Suchtkrankheit und Menschenwürde

enschen, die Suchtmittel mißbrauchen bzw. davon abhängig sind, sind gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger mit allen Rechten und Pflichten.

Es ist ihnen mit Würde und Respekt zu begegnen, ungeachtet ihrer Abstammung, ihrer Nationalität, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihres Glaubens, ihrer politischen Überzeugung, ihrer sozialen und wirtschaftlichen Stellung, ihrer gesellschaftlichen Position, ihrer sexuellen Orientierung und ihrer gesundheitlichen und psychosozialen Befindlichkeit.

Suchtmittelkonsum ist eine mögliche Form der Lebensgestaltung aber auch der Lebens- und Krisenbewältigung, der immer auch im gesellschaftlichen Zusammenhang gesehen werden muß. Sie kann zur Abhängigkeit führen. Abhängigkeit erzeugt Leiden und führt zu geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Schwierigkeiten, die die Krankheit Sucht ausmachen. Sucht ist Krankheit, die es zu akzeptieren, zu lindern, zu bessern und zu heilen gilt. Die Grundlage jeden Helfens ist die Überzeugung, daß positive Veränderungen möglich sind.

II. Leitsätze ethischen Verhaltens

Suchtmittelabhängige sind krank. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für jede andere chronische Krankheit.

Professionelle Fachkräfte der Suchtkrankenhilfe haben die Pflicht, ihr gesamtes berufliches Wissen und Können im Hilfeprozeß konstruktiv einzusetzen, ihre Arbeit zu reflektieren und ihre jeweilige professionelle Befähigung weiterzuentwickeln.

Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Datenschutz sind gesetzlich geregelt. Die Weitergabe von Informationen über Klienten/-innen bedarf grundsätzlich deren Zustimmung.

Professionelle Fachkräfte haben die Pflicht zur ständigen Weiterqualifizierung. Alles relevante Wissen und Können ist weitgehend auszuschöpfen. Methoden der Qualitätssicherung sind anzuwenden.

Ausmaß und mögliche Ursprünge von psychosozialen und gesundheitlichen Notständen müssen erkannt werden. Sie sind im Hinblick auf Einzelne, das Gemeinwohl, die nationalen und internationalen Belange und in Bezug auf den jeweiligen Berufsstand zu verdeutlichen.

Das multidisziplinäre Fachwissen ist zur Weiterentwicklung realistischer Strategien für die Verbesserung der Lebensqualität der einzelnen und des Gemeinwohls optimal einzusetzen.

III. Zugang zur Hilfe und deren Gestaltung

Suchtgefährdete, suchtkranke Personen und deren Angehörige müssen kurzfristig Zugang zu professionellen Hilfen haben. Es müssen ihnen bestmögliche Entwicklungschancen zur Uberwindung individuellen Notlagen gewährt werden.

Die Grundhaltung aller in der Suchtkrankenhilfe Tätigen gegenüber den Suchtgefährdeten, Suchtkranken und deren Angehörigen sowohl in den Hilfekonzepten als auch in dem Hilfeprozeß muß dahingehend orientiert sein, die Betroffenen zu unterstützen, ein freies und selbstverantwortliches Leben zu führen. Sie dürfen nicht in der Abhängigkeit zu einer professionellen Fachkraft, einer Institution oder einem Suchtmittel belassen werden.

Psychosoziale, medizinische und andere Hilfen müssen tatsächlich zur Verfügung stehen, um eine optimale Hilfeleistung und die Integration sicherzustellen.

Um weitere Schäden zu verhindern, muß Früherkennung zu einer zeitnahen und angemessenen Intervention führen.

Professionelle Fachkräfte müssen über angemessene Kompetenzen auf dem aktuellen Stand der praktischen Erkenntnisse, der Humanwissenschaft und der medizinischen Forschung verfügen. Die interdisziplinäre Zusammenarbeit aller am Hilfeprozeß Beteiligten ist ein wesentlicher Bestandteil aller Hilfen.

Institutionen oder einzelne professionelle Fachkräfte, die Suchtkranke diskriminieren oder einen emotionalen oder materiellen Profit aus der Schwäche abhängiger Menschen oder aus den Ängsten Angehöriger ziehen, müssen zur Verantwortung gezogen werden.

Leistungsträger sind dafür verantwortlich, angemessene Hilfen zu finanzieren. Einrichtungsträger und Verbände müssen angemessene professionelle Hilfen bereitstellen. Die Träger von Einrichtungen müssen ihrer Aufsichtspflicht im Sinne dieser sozialethischen Prinzipien nachkommen. Die Möglichkeit für die Einrichtung einer unabhängigen Ethikkommission wird überprüft.

Hilfesuchende, die sich nicht geachtet fühlen, Opfer sexueller Übergriffe wurden oder den Eindruck einer falschen Hilfeleistung haben, müssen die Möglichkeit haben, dies der Einrichtungsleitung bzw. dem Einrichtungsträger anzuzeigen.

IV. Verhalten gegenüber Hilfesuchenden

In jeder Situation ist die Würde Hilfesuchender zu achten. Die Gründe ihres Verhaltens gilt es zu respektieren und auch die jeweilige Form der individuellen Problem- und Lebensbewältigung. Bei drohender Fremd- oder Selbstgefährdung muß interveniert werden.

Eine gemeinsame Planung zwischen Hilfesuchenden und professioneller Fachkraft ist Grundlage jeden Hilfeprozesses.

Dabei ist das Recht der Hilfesuchenden auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, Beachtung der Individualität und strengste Vertraulichkeit bezüglich der erhaltenen Informationen zu wahren.

Ressourcen, persönliche Ziele, Verantwortungsbereitschaft und Eigenständigkeit der Hilfesuchenden müssen erkannt, respektiert und gefördert werden. Im Rahmen der Möglichkeiten der Einrichtung und des sozialen Umfeldes sollen sie dabei unterstützt werden, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen und die eigenen Fähigkeiten so weit wie möglich weiterzuentwickeln.

Die professionellen Fachkräfte informieren die Hilfesuchenden über Art und Umfang sowie über Rechte, Pflichten, Möglichkeiten und Risiken der verfügbaren Hilfen.

In Krisensituationen, beispielsweise suizidalen Krisen, müssen die Grenzen eigenen professionellen Handelns erkannt und Unterstützung sowohl intern als auch extern in Anspruch genommen werden. Maßnahmen sind mit den Hilfesuchenden abzustimmen. In Notfällen sind jedoch sofort Hilfemaßnahmen einzuleiten. Es ist notwendig, prophylaktisch den Hilfesuchenden die eigene Position und Verantwortung als professionelle Fachkraft (Beispiel: unterlassene Hilfeleistung) deutlich zu machen, sie über mögliche Verhaltensmaßnahmen in Krisensituationen zu informieren und diese soweit wie möglich abzustimmen.

Die professionellen Fachkräfte nutzen ihre Beziehung zu Hilfesuchenden nicht zum Vorteil und gehen unter keinen Umständen eine sexuelle Beziehung zu ihnen ein. Machtmißbrauch und sexueller Mißbrauch sind unzulässig und gegebenenfalls strafbar.

Die Abhängigkeitsposition der Hilfesuchenden bedeutet eine besondere Verpflichtung und Verantwortung für einen klaren und transparenten Umgang mit ihnen. Die professionelle Fachkraft hat eine besondere Verantwortung für eine differenzierte Eigen-Wahrnehmung und Reflektion ihres beruflichen Vorgehens.

Gefühle von Verliebtsein und sexuelles Begehren können im Hilfeprozeß auftreten. Es liegt in der besonderen Verantwortung der professionellen Fachkräfte, die eigenen Gefühle wahrzunehmen, diese nicht zu bagatellisieren, zu vertuschen, zu verharmlosen und zu verleugnen. Es muß möglich sein, diese zu besprechen, z.B. im Team oder in der Supervision.

Professionelle Fachkräfte, die nicht in der Lage sind, Hilfesuchenden gegenüber die hier beschriebenen ethischen Grenzen einzuhalten, sind verpflichtet, den Hilfeprozeß umgehend zu beenden und die Weiterbetreuung durch eine andere Fachkraft sicherzustellen.

V. Verhalten gegenüber Berufskollegen/-innen

Respekt und Anerkennung der Ausbildung und der Arbeitsleistung von Kollegen/-innen und anderen Fachkräften sind im Interesse der Zusammenarbeit und einer effektiven Dienstleistung unabdingbar.

Unterschiedliche Meinungen und Arbeitsweisen auf der Basis fachlicher Standards sind zu respektieren. Anerkennung und Kritik müssen in angemessener Form ausgedrückt werden.

Zur beruflichen Qualifikation müssen Möglichkeiten zum Erfahrungs- und Wissensaustausch mit anderen Fachkräften oder ehrenamtlichen Helfern/-innen genutzt werden.

Innerhalb des multidisziplinären Teams gilt es für alle, ein Klima zu schaffen, in dem die Wahrnehmung wachbleibt und Probleme mit Hilfesuchenden angesprochen und differenziert reflektiert werden können. Dies können Gefühle von Verliebtsein, Sexualitätswünsche, Aggression, Ohnmachts-, Omnipotenz- und Schuldgefühle sein.

Wer vermutet, daß ein Kollege bzw. eine Kollegin Gefühle im Umgang mit Hilfesuchenden verharmlost oder verleugnet und wo der Verdacht besteht, daß den Hilfesuchenden Schaden zugefügt werden könnte, ist verpflichtet, dies der Leitung der Dienststelle, ggfs. dem Einrichtungsträger gegenüber anzusprechen.

Wem mißbräuchliche Übergriffe von Fachkräften gegenüber Hilfesuchenden bekannt werden, hat dies unverzüglich der Leitung der Dienststelle mitzuteilen, ggfs. unverzüglich dem Träger der Einrichtung.

VI. Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber

Die professionellen Fachkräfte sind ihrem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Hilfesuchenden rechenschaftspflichtig. Dies gilt sowohl für die fachlich sorgfältige, ergebnisorientierte als auch wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben.

Die professionellen Fachkräfte arbeiten an der Weiterentwicklung der Zielsetzungen, der Methoden und der gesamten Einrichtung mit, um Hilfeprozesse zu optimieren.

Die professionellen Fachkräfte wenden sich bei Konflikten, die innerhalb der Einrichtung nicht lösbar sind, bzw. bei Überschreitungen von ethischen Grenzen umgehend an ihren Arbeitgeber.

Internationaler "Code of Ethics"
für den Berufsstand der Sozialarbeiter / Sozialpädagogen

Bei der Tagung in Puerto Rico wurde eine internationale ,,Berufsordnung"
verabschiedet. Nach-stehend die deutsche Übersetzung.

Berufliche Sozialarbeit entspringt im wesentlichen humanitären, religiösen und demokratischen Idealen und Grundlagen; sie begegnet unabhängig und umfassend menschlichen Nöten, die durch personale-soziale Interaktion entstehen; sie sieht ihre Aufgabe in der Entwicklung menschlicher Fähigkeiten.

Sozialarbeiter dienen dem Wohlergehen und der Selbstverwirklichung der Menschen, sie entwickeln und nutzen selbstkritisch wissenschaftliche Erkenntnisse über soziale und zwischenmenschliche Beziehungen, sie entwickeln und nutzen Hilfsquellen zur Erfüllung individueller und gemeinsamer Bedürfnisse und Bestrebungen auf nationaler und interntionaler Ebene, sie erstreben soziale Gerechtigkeit für jeden Menschen.

Grundsätze

1. Jeder Mensch hat die gleiche Würde, ungeachtet seiner Abstammung, seiner Volkszugehörigkeit, seines Geschlechtes, seines Alters, seines Glaubens, seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung oder seiner gesellschaftlichen Verpflichtung.

2. Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstverwirklichung, soweit dadurch nicht das gleiche Recht des anderen verletzt wird.

3. Jede Gesellschaft - gleich welcher Ordnung - sollte jedem Menschen die bestmöglichen Entwicklungschancen bieten.

4. Der Sozialarbeiter hat die Pflicht, sein berufliches Wissen und Können im Hilfsprozeß für den einzelnen, für Gruppen, Gemeinwesen und die Gesellschaft zur Förderung ihrer Entwicklung und zur Lösung ihrer Beziehungskonflikte und deren Konsequenzen konstruktiv einzusetzen.

5. Der Sozialarbeiter hat vordringlich die Pflicht zur objektiven Dienstleistung unter Zurückstellung seiner persönlichen Ziele und Vorstellungen.

Leitsätze ethischen Verhaltens

Allgemein

1. Die Würde des einzelnen achten, die Gründe seines Verhaltens verstehen und entsprechend helfen.

  1. Die beruflichen Werte achten, das Wissen und die Methodik nutzen und fördern und alles unterlassen, was dem Berufstand und der beruflichen Tätigkeit schadet.
  2. Alle einschlägigen Veröffentlichungen oder Handlungen prüfen, sei es als einzelner oder in Vertretung eines Berufsverbandes, einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung.

4. Die beruflichen und persönlichen Grenzen anerkennen, alles relevante Wissen und Können weitgehend ausschöpfen und wissenschaftliche Methoden der Kontrolle anwenden.

5. Optimaler Einsatz des Fachwissens zur Weiterentwicklung realistischer Strategien für die Verbesserung der Lebensqualität in unterschiedlichen Gesellschaftsordnungen.

6. Ursprung und Ausmaß der sozialen Notstände erkennen und verdeutlichen im Hinblick auf den einzelnen, die Gruppe, das Gemeinwesen, die nationalen und internationalen Belange und in bezug auf die berufliche Sozialarbeit selbst.

Verhalten gegenüber dem Klienten

1. Das Recht des Klienten auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, Beachtung der lndividualität und Vertraulichkeit bezüglich der Verwendung der erhaltenen Informationen ist zu wahren. Sammlung und Verbreitung von Informationen und Daten sollen nur in Ausführung der erforderlichen Dienstleistung geschehen. Eine Information sollte nur dann ohne Wissen und Zustimmung des Klienten weitergegeben werden, wenn er unzurechnungsfähig ist oder wenn andere dadurch schwer gefährdet werden könnten.

2. Individuelle Zielsetzung, Verantwortung und Eigenständigkeit des Klienten müssen erkannt und respektiert werden.

Im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle und des sozialen Umfeldes des Klienten soll ihm geholfen werden, Verantwortung für sein eigenes Handeln zu übernehmen, wobei allen Klienten gleiche Chancen einzuräumen sind. Wenn die Arbeitsmöglichkeiten des Sozialarbeiters unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden, soll der Klient davon unterrichtet werden und ihm letztverantwortliche Entscheidung überlassen bleiben.

3. Unter Beachtung der gleichen Rechte der anderen soll dem Klienten - dem einzelnen, der Gruppe, dem Gemeinwesen, der Gesellschaft - zur Selbstverwirklichung und zur größtmöglichen Entwicklung seiner Fähigkeiten verholfen werden.

Grundlage der Hilfe soll die Befähigung des Klienten sein, die berufliche Beziehung zu verstehen und zu nutzen, wobei die berechtigten Anliegen und Interessen des Klienten zu fördem bzw. zu verwirklichen sind.

Verhalten gegenüber Arbeitgebern, Dienststellen und Organisationen

1. Es wird davon ausgegangen, daß Mitarbeit und Zusammenarbeit nur mit solchen Einrichtungen und Organisationen in Frage kommt, deren Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen auf die Förderung der beruflichen Praxis gerichtet sind und die im Einklang mit dem ,,Code of Ethics" stehen.

2. Zielsetzungen und Funktionen der Dienststellen und Organisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung brauchbarer Konzeptionen und Techniken zur praktischen Durchführung leisten, sollen in verantwortlicher Mitarbeit gestärkt und gefördert werden, um ein Höchstmaß an beruflicher Hilfeleistung zu erreichen.

3. Wünschenswerte Veränderungen in Zielsetzungen, Maßnahmen und praktischer Durchführung sollten unter Beachtung der Verantwortlichkeit des Klienten und in angemessener Weise durch die Dienststelle bzw. die Organisation in Gang gesetzt werden. Sollte die erforderliche Abhilfe nicht erreicht werden können, weil die Quellen erschöpft sind, wären entsprechende Maßnahmen mit höheren Instanzen oder größeren Interessengemeinschaften zu initiieren.

4. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Grenzen der Leistungsfähigkeit sind im Interesse der beruflichen Glaubwürdigkeit regelmäßigen Überprüfungen in bezug auf die Probleme und die Selbstverwirklichung des Klienten, der Dienststellen und Organisationen zu unterziehen.

Verhalten gegenüber Berufskollegen

1. Respekt und Anerkennung der Ausbildung und Arbeitsleistung von Kollegen und anderen Fachkräften sind im Interesse der Zusammenarbeit und einer effektiven Dienstleistung unabdingbar.

2. Unterschiedliche Meinungen und Arbeitsweisen von Kollegen und anderen Fachkräften sind zu respektieren. Kritik sollte in geeigneter und verantwortlicher Form geübt werden.

3. Jede Möglichkeit zum Erfahrungs-, Gedanken- und Wissensaustausch mit anderen Berufsfachkräften oder mit freiwilligen Helfern sollte zum Zwecke der gegenseitigen Förderung und kritischen Bewertung der beruflichen Beiträge genutzt werden.

4. Verstöße gegen die Interessen des Klienten, gegen das Berufsethos oder die professionellen Berufsanforderungen sollten den zuständigen Gremien zur Kenntnis gelangen; Kollegen sollen gegen ungerechte Behandlung verteidigt werden.

Verhalten gegenüber dem Berufsstand

1. Die Werte, das Wissen und die methodischen Grundlagen des Berufsstandes sollen bewahrt, erläutert und weiterentwickelt werden.

2. Der Berufsstandard (professionelle Berufsanforderungen) soll erhalten bzw. der Entwicklung entsprechend angehoben werden.

3. Der Beruf soll gegen ungerechte Kritik verteidigt und das Vertrauen in die Notwendigkeit der beruflichen Praxis verstärkt werden.

4. Neue Wege und Methoden, die zur Bekämpfung akuter oder bereits bestehender Notstände praktikabel erscheinen, sollten nach Kräften gefördert werden.

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Anregungen, Kritik und Diskussionen bitte an

die BSSB Telefon 0441- 798 - 3019

  • Betriebliche Sozial- und Suchtberatung
    Universität Oldenburg
    Frau Anne Gehlenborg
    Postfach 2503
    26 111 Oldenburg

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(Stand: 16.03.2023)  |