Geschäftsordnung zur Wahl des Rates des diz

Geschäftsordnung zur Wahl des Rates des Didaktischen Zentrums

(beschlossen vom Rat des Didaktischen Zentrums am 10.3.2010, Änderung durch Beschluss des diz-Rates vom 28.03.2012)

§ 1
Konstitution des Wahlausschusses
(1) Auf der Zentrumsversammlung, die der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten dient (siehe § 2), wird ein Wahlausschuss bestimmt. Der Vorsitzende des Wahlausschusses ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Didaktischen Zentrums. Des Weiteren gehört dem Wahlausschuss jeweils ein Mitglied aus der Statusgruppe wiss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der MTV-Kräfte an.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für den Rat des Didaktischen Zentrums kandidieren.
(3) Aufgabe des Wahlausschusses ist es, die regelgerechte Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat des Didaktischen Zentrums sicherzustellen, die Fristen zwischen den Vorgängen der Auswahl zu bestimmen und sicherzustellen sowie die Wahl des Direktors vorzubereiten und durchzuführen.

§ 2
Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat des Didaktischen Zentrums

(1) Auf einer Zentrumsversammlung werden die Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat des Didaktischen Zentrums nominiert. Nominieren und nominiert werden darf nur, wer Mitglied des diz ist. Die Nominierung erfolgt offen durch Vorschlag einer Kandidatin oder eines Kandidaten. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen. Die Wahlvorschläge werden den Fakultäten durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Wahlausschusses spätestens eine Woche vor der Fakultätsratssitzung, auf der die Wahl stattfinden soll, vorgelegt.
(2) Die Liste der aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl des Rates werden in den Fakultäten öffentlich in geeigneter Weise bekanntgemacht.

§ 3
Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Fakultäten

(1) Die Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Rat des Didaktischen Zentrums in den Fakultätsräten wird entsprechend § 14 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Carl von Ossietzky Universität durchgeführt.
(2) Die Fakultätsratsmitglieder wählen nach Statusgruppen getrennt. Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze auf ihre oder seine Gruppe entfallen; Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber ist unwirksam.
(3) Die Wahlzettel der Fakultätswahlen werden von der Dekanin oder dem Dekan in der betreffenden Fakultätsratssitzung eingesammelt und unausgezählt in einem verschlossenen Umschlag dem Vorsitzenden des Wahlausschusses innerhalb einer Woche zugesandt.
(4) Es ist zu gewährleisten, dass in der Statusgruppe der Professorinnen und Professoren alle Fakultäten mit mindestens einem Mitglied vertreten sind, sofern sich jeweils mindestens eine Person zur Wahl stellt.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds, das in der Statusgruppe der Professor/innen als einziges Mitglied seine Fakultät als reguläres Mitglied vertritt, wird dasjenige stellvertretende Mitglied zum regulären Mitglied, das dieselbe Fakultät vertritt. Falls die betreffende Fakultät kein stellvertretendes Mitglied aus dieser Statusgruppe stellt, wird in den Fakultätsräten die Nachwahl eines regulären Mitglieds aus der betroffenen Fakultät durchgeführt.
(6) Das Gesamtergebnis der Wahl für den Rat des Didaktischen Zentrums wird nach der Auszählung aller Stimmen aus den Fakultäten durch den Wahlausschuss festgestellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
(7) Dem diz-Rat gehören gemäß & 6 Abs. 1 der diz-Ordnung 13 Mitglieder mit Stimmrecht an. Die Mitglieder des Direktoriums gehören dem diz-Rat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht durch Wahl in den diz-Rat stimmberechtigte Mitglieder sind.
(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung der Carl von Ossietzky Universität für Gremienwahlen.

§ 4
Wahl der Direktorin/des Direktors und der Vizedirektorin/des Vizedirektors

(1) Auf der konstituierenden Sitzung des Rats des Didaktischen Zentrums, die von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten für Studium und Lehre geleitet wird, werden Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt der Direktorin/des Direktors des Didaktischen Zentrums vorgeschlagen; sie müssen der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Die Direktorin/der Direktor wird mit einfacher Mehrheit durch die stimmberechtigten Mitglieder des Rates des Didaktischen Zentrums gemäß § 6 Abs. 4 der Ordnung des Didaktischen Zentrums gewählt.
(2) Der Rat beschließt über die Einrichtung der Ämter von Vizedirektorinnen/Vizedirektoren und stellt gegebenenfalls eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt auf. Der Rat kann Arbeitsschwerpunkte für das Amt jeder Vizedirektorin oder jedes Vizedirektors festlegen. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit gemäß § 6 Abs. 4 der Ordnung des Didaktischen Zentrums.

(Stand: 16.03.2023)  |