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Umfragen und Erhebungen in Schulen
RdErl. d. MK v. 1.1.2014 -
25b-81402 (SVBl. 1/2014 S.4) - VORIS 22410 -
1. Genehmigungspflicht
1.1. Umfragen und Erhebungen in �ffentlichen Schulen (Befragungen, Testreihen u. �.) bed�rfen der Genehmigung der nachgeordneten Schulbeh�rde.
Das Kultusministerium kann sich die Entscheidung in Einzelf�llen vorbehalten.
Umfragen und Erhebungen, die den Religionsunterricht betreffen, werden nur im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft genehmigt.
Ein entsprechender Antrag ist rechtzeitig, mindestens drei Wochen vor Beginn der beabsichtigten Umfrage oder Erhebung, schriftlich vorzulegen.
1.2 Nummer 1.1 gilt nicht f�r Umfragen und Erhebungen von
a) | Schultr�gern in Schulen in ihrer Tr�gerschaft; hier ist jedoch vor Beginn das Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter herzustellen; |
b) | Sch�lerinnen und Sch�lern in den von ihnen besuchten Schulen; diese bed�rfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters; |
c) | Erziehungsberechtigten von Sch�lerinnen und Sch�lern in den von ihnen besuchten Schulen; diese bed�rfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. |
Die Nummern 3.1 bis 3.4 sind auch bei diesen Umfragen und Erhebungen entsprechend zu beachten.
1.3 Soweit erkennbar Belange der Schultr�ger ber�hrt werden, sind diese von der Genehmigungsbeh�rde zu beteiligen; erforderlichenfalls sind ihnen die Antragsunterlagen ebenfalls zuzuleiten.
2. Antrag
Der Antrag und die ihm beizuf�genden Unterlagen m�ssen alle Angaben enthalten, die zur Pr�fung und Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nummer 3 erforderlich sind. Danach sind vorzulegen:
2.1 | die konkrete Bezeichnung des Vorhabens und dessen ausf�hrliche Darstellung; |
2.2 | Angaben �ber die an dem Vorhaben beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Name, Anschrift und Qualifikation der f�r die Leitung und die Organisation des Projekts verantwortlichen Personen der Stelle, die die Erhebung durchf�hrt, sowie der weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter) und der �brigen Personen, die von den noch nicht verarbeiteten Erhebungsunterlagen Kenntnis erlangen; |
2.3 | Benennung der an der Erhebung zu beteiligenden einzelnen Schulen, Angabe der Klassenstufen - ggf. bestimmter Fachklassen - und der voraussichtlichen Zahl der Klassen sowie Sch�lerinnen und Sch�ler; |
2.4 | Angaben �ber die Art und Weise und den voraussichtlichen zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme von Sch�lerinnen und Sch�lern, Lehrkr�ften oder Erziehungsberechtigten; |
2.5 | Zeitplan der Erhebung; |
2.6 | bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich eine Stellungnahme der fachlich zust�ndigen Professorin oder des fachlich zust�ndigen Professors oder der Projektleitung, bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Studienseminaren der Seminarleitung; |
2.7 | bei Antr�gen von Institutionen oder Personen, die ihren Sitz oder Wohnsitz au�erhalb Niedersachsens haben, sowie bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus dem Hochschul- oder sonstigen Bildungsbereich, die zwar in Niedersachsen wohnen, aber an Bildungseinrichtungen au�erhalb Niedersachsens t�tig sind oder ausgebildet werden, eine besondere Begr�ndung f�r die Durchf�hrung der Erhebung in Niedersachsen; |
2.8 | Muster aller Unterlagen, deren Verwendung bei der Erhebung vorgesehen sind (Fragenkataloge, Erhebungsbogen, Tests, Muster eines Informationsschreibens f�r die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Erhebung u.�.) sowie Angaben �ber den Zeitpunkt der Anonymisierung und die endg�ltige Vernichtung der zu erhebenden Daten. |
3. Genehmigungsvoraussetzungen
3.1 Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn den vorgelegten Unterlagen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass
3.2 Die Freiwilligkeit der Teilnahme beinhaltet auch das Recht, einzelne Fragen zu beantworten, andere aber nicht. Darauf sind die jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Sch�lerinnen und Sch�ler und / oder Erziehungsberechtigte und/oder alle an der Schule t�tigen Personen) vorher hinzuweisen. Dabei sind sie �ber das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung sowie �ber die Verwendung der erhobenen Daten aufzukl�ren. Zur Aufkl�rung geh�rt auch der Hinweis, dass eine Nichtteilnahme keinerlei Nachteile f�r sie mit sich bringt.
3.3 Personenbezogene Daten werden dann nicht verarbeitet, wenn die Erhebung anonym erfolgt und die Struktur der Fragen und die Art der Durchf�hrung der Erhebung eine Zuordnung der erhobenen Daten zu bestimmten einzelnen Personen in allen Phasen der Verarbeitung (Erheben, Speichern, Ver�ndern, �bermitteln, Sperren, L�schen und Nutzen) - auch bei Zuhilfenahme von Zusatzwissen (z.B. Adress- und Telefonverzeichnisse) - nicht oder nur mit einem unverh�ltnism��ig gro�en Aufwand an Zeit, Kosten oder Arbeitskraft zul�sst.
3.4 Ist es w�hrend oder nach der Erhebung m�glich, einzelne Daten - ggf. auch mit Zusatzwissen - bestimmten Personen zuzuordnen, dann werden personenbezogene Daten i.S. d. � 3 Nieders�chsisches Datenschutzgesetz (NDSG) verarbeitet.
3.4.1 Die Teilnahme an Umfragen und Erhebungen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf der schriftlichen Einwilligung nach Ma�gabe der Nummern 3.4.2 bis 3.4.5.
3.4.2 Die Einwilligung der Erziehungsberechtigten ist erforderlich, wenn
a) | minderj�hrige Sch�lerinnen und Sch�ler oder |
b) | Sch�lerinnen und Sch�ler - altersunabh�ngig � nach ihren Eltern oder nach Verh�ltnissen in der Familie befragt werden sollen. |
Personenbezogene Angaben zu Dritten sind nur mit deren Einwilligung zul�ssig.
3.4.3 Die Einwilligung der Sch�lerinnen und Sch�ler ist bei deren Befragung erforderlich, wenn sie
a) | vollj�hrig oder |
b) | minderj�hrig und bereits einwilligungsf�hig sind. Einwilligungsf�higkeit liegt dann vor, wenn sie in der Lage sind, die Bedeutung und die Tragweite der Einwilligung und deren rechtliche Folgen zu erfassen und ihren Willen hiernach zu bestimmen. Im Regelfall ist bei Sch�lerinnen und Sch�lern ab Schuljahrgang 9 vom Vorliegen der Einwilligungsf�higkeit auszugehen. Diese Einwilligung ist zus�tzlich zur Einwilligung der Erziehungsberechtigten nach Nr. 3.4.2 a) einzuholen. |
3.4.4 Die Erziehungsberechtigten, soweit sie pers�nlich an Umfragen und Erhebungen teilnehmen, und alle an der Schule t�tigen Personen k�nnen ihre Einwilligung durch das Zurverf�gungstellen ihrer Daten bekunden, beispielsweise mit dem Ausf�llen und der R�ckgabe der Frageb�gen oder ihrer Teilnahme online.
Online-Befragungen der Sch�lerschaft sind stets nur zul�ssig, wenn sichergestellt ist, dass die schriftliche Einwilligung nach Ma�gabe der Nummern 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.5 erteilt ist.
3.4.5 Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn eine umfassende Aufkl�rung �ber die vorgesehene Erhebung und Verwendung der Daten sowie �ber die Bedeutung der Einwilligung vorausgegangen ist. Zur Aufkl�rung geh�rt auch der Hinweis, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung f�r die Zukunft widerrufen werden kann. Sollen Daten �ber die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi�se oder weltanschauliche �berzeugungen, Gewerkschaftszugeh�rigkeit, Gesundheit oder Sexualleben erhoben werden, muss sich die Einwilligung ausdr�cklich auf diese Angaben beziehen (� 4 Abs. 2 NDSG).
3.4.6 Werden personenbezogene Daten f�r Forschungsvorhaben verarbeitet, ist im �brigen � 25 NDSG zu beachten; das bedeutet insbesondere, dass
- | erhobene Daten nur f�r Forschungszwecke weiterverarbeitet werden d�rfen (� 25 Abs. 3 NDSG), |
- | die Daten zu anonymisieren und die Merkmale, mit deren Hilfe ein Bezug zu bestimmten Personen hergestellt werden kann, zu l�schen sind, sobald der Erhebungszweck dies zul�sst (� 25 Abs. 4 NDSG). |
4. �ber ihre Beteiligung an einer genehmigten Umfrage oder Erhebung entscheiden die Schulen in eigener Zust�ndigkeit, sofern sie nicht durch Erlass des Kultusministeriums oder Verf�gung der nachgeordneten Schulbeh�rde zur Beteiligung verpflichtet werden.
5. Die Ergebnisse der Umfragen und Erhebungen sowie ihre Auswertung sind der Genehmigungsbeh�rde und dem Kultusministerium schriftlich mitzuteilen.
6. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 au�er Kraft.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |