Internationaler "Code of Ethics"
für den Berufsstand der Sozialarbeiter / Sozialpädagogen
Bei der Tagung in Puerto Rico wurde eine internationale ,,Berufsordnung"
verabschiedet. Nach-stehend die deutsche Übersetzung.
Berufliche Sozialarbeit entspringt im wesentlichen humanitären, religiösen und demokratischen Idealen und Grundlagen; sie begegnet unabhängig und umfassend menschlichen Nöten, die durch personale-soziale Interaktion entstehen; sie sieht ihre Aufgabe in der Entwicklung menschlicher Fähigkeiten.
Sozialarbeiter dienen dem Wohlergehen und der Selbstverwirklichung der Menschen, sie entwickeln und nutzen selbstkritisch wissenschaftliche Erkenntnisse über soziale und zwischenmenschliche Beziehungen, sie entwickeln und nutzen Hilfsquellen zur Erfüllung individueller und gemeinsamer Bedürfnisse und Bestrebungen auf nationaler und interntionaler Ebene, sie erstreben soziale Gerechtigkeit für jeden Menschen.
Grundsätze
1. Jeder Mensch hat die gleiche Würde, ungeachtet seiner Abstammung, seiner Volkszugehörigkeit, seines Geschlechtes, seines Alters, seines Glaubens, seiner sozialen und wirtschaftlichen Stellung oder seiner gesellschaftlichen Verpflichtung.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Selbstverwirklichung, soweit dadurch nicht das gleiche Recht des anderen verletzt wird.
3. Jede Gesellschaft - gleich welcher Ordnung - sollte jedem Menschen die bestmöglichen Entwicklungschancen bieten.
4. Der Sozialarbeiter hat die Pflicht, sein berufliches Wissen und Können im Hilfsprozeß für den einzelnen, für Gruppen, Gemeinwesen und die Gesellschaft zur Förderung ihrer Entwicklung und zur Lösung ihrer Beziehungskonflikte und deren Konsequenzen konstruktiv einzusetzen.
5. Der Sozialarbeiter hat vordringlich die Pflicht zur objektiven Dienstleistung unter Zurückstellung seiner persönlichen Ziele und Vorstellungen.
Leitsätze ethischen Verhaltens
Allgemein
1. Die Würde des einzelnen achten, die Gründe seines Verhaltens verstehen und entsprechend helfen.
4. Die beruflichen und persönlichen Grenzen anerkennen, alles relevante Wissen und Können weitgehend ausschöpfen und wissenschaftliche Methoden der Kontrolle anwenden.
5. Optimaler Einsatz des Fachwissens zur Weiterentwicklung realistischer Strategien für die Verbesserung der Lebensqualität in unterschiedlichen Gesellschaftsordnungen.
6. Ursprung und Ausmaß der sozialen Notstände erkennen und verdeutlichen im Hinblick auf den einzelnen, die Gruppe, das Gemeinwesen, die nationalen und internationalen Belange und in bezug auf die berufliche Sozialarbeit selbst.
Verhalten gegenüber dem Klienten
1. Das Recht des Klienten auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis, Beachtung der lndividualität und Vertraulichkeit bezüglich der Verwendung der erhaltenen Informationen ist zu wahren. Sammlung und Verbreitung von Informationen und Daten sollen nur in Ausführung der erforderlichen Dienstleistung geschehen. Eine Information sollte nur dann ohne Wissen und Zustimmung des Klienten weitergegeben werden, wenn er unzurechnungsfähig ist oder wenn andere dadurch schwer gefährdet werden könnten.
2. Individuelle Zielsetzung, Verantwortung und Eigenständigkeit des Klienten müssen erkannt und respektiert werden.
Im Rahmen der Möglichkeiten der Dienststelle und des sozialen Umfeldes des Klienten soll ihm geholfen werden, Verantwortung für sein eigenes Handeln zu übernehmen, wobei allen Klienten gleiche Chancen einzuräumen sind. Wenn die Arbeitsmöglichkeiten des Sozialarbeiters unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden, soll der Klient davon unterrichtet werden und ihm letztverantwortliche Entscheidung überlassen bleiben.
3. Unter Beachtung der gleichen Rechte der anderen soll dem Klienten - dem einzelnen, der Gruppe, dem Gemeinwesen, der Gesellschaft - zur Selbstverwirklichung und zur größtmöglichen Entwicklung seiner Fähigkeiten verholfen werden.
Grundlage der Hilfe soll die Befähigung des Klienten sein, die berufliche Beziehung zu verstehen und zu nutzen, wobei die berechtigten Anliegen und Interessen des Klienten zu fördem bzw. zu verwirklichen sind.
Verhalten gegenüber Arbeitgebern, Dienststellen und Organisationen
1. Es wird davon ausgegangen, daß Mitarbeit und Zusammenarbeit nur mit solchen Einrichtungen und Organisationen in Frage kommt, deren Zielsetzungen, Strategien und Maßnahmen auf die Förderung der beruflichen Praxis gerichtet sind und die im Einklang mit dem ,,Code of Ethics" stehen.
2. Zielsetzungen und Funktionen der Dienststellen und Organisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung brauchbarer Konzeptionen und Techniken zur praktischen Durchführung leisten, sollen in verantwortlicher Mitarbeit gestärkt und gefördert werden, um ein Höchstmaß an beruflicher Hilfeleistung zu erreichen.
3. Wünschenswerte Veränderungen in Zielsetzungen, Maßnahmen und praktischer Durchführung sollten unter Beachtung der Verantwortlichkeit des Klienten und in angemessener Weise durch die Dienststelle bzw. die Organisation in Gang gesetzt werden. Sollte die erforderliche Abhilfe nicht erreicht werden können, weil die Quellen erschöpft sind, wären entsprechende Maßnahmen mit höheren Instanzen oder größeren Interessengemeinschaften zu initiieren.
4. Die Wirksamkeit der Maßnahmen und die Grenzen der Leistungsfähigkeit sind im Interesse der beruflichen Glaubwürdigkeit regelmäßigen Überprüfungen in bezug auf die Probleme und die Selbstverwirklichung des Klienten, der Dienststellen und Organisationen zu unterziehen.
Verhalten gegenüber Berufskollegen
1. Respekt und Anerkennung der Ausbildung und Arbeitsleistung von Kollegen und anderen Fachkräften sind im Interesse der Zusammenarbeit und einer effektiven Dienstleistung unabdingbar.
2. Unterschiedliche Meinungen und Arbeitsweisen von Kollegen und anderen Fachkräften sind zu respektieren. Kritik sollte in geeigneter und verantwortlicher Form geübt werden.
3. Jede Möglichkeit zum Erfahrungs-, Gedanken- und Wissensaustausch mit anderen Berufsfachkräften oder mit freiwilligen Helfern sollte zum Zwecke der gegenseitigen Förderung und kritischen Bewertung der beruflichen Beiträge genutzt werden.
4. Verstöße gegen die Interessen des Klienten, gegen das Berufsethos oder die professionellen Berufsanforderungen sollten den zuständigen Gremien zur Kenntnis gelangen; Kollegen sollen gegen ungerechte Behandlung verteidigt werden.
Verhalten gegenüber dem Berufsstand
1. Die Werte, das Wissen und die methodischen Grundlagen des Berufsstandes sollen bewahrt, erläutert und weiterentwickelt werden.
2. Der Berufsstandard (professionelle Berufsanforderungen) soll erhalten bzw. der Entwicklung entsprechend angehoben werden.
3. Der Beruf soll gegen ungerechte Kritik verteidigt und das Vertrauen in die Notwendigkeit der beruflichen Praxis verstärkt werden.
4. Neue Wege und Methoden, die zur Bekämpfung akuter oder bereits bestehender Notstände praktikabel erscheinen, sollten nach Kräften gefördert werden.