Zusätzliche Informationen für Beschäftigte
Wichtiger Hinweis: Maskenpflicht wird mit Wirkung zum 2. Februar 2023 aufgehoben.
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Die Corona-Pandemie
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Zusätzliche Informationen für Beschäftigte
Wichtig:
Bitte nehmen Sie unbedingt zuerst die Allgemeinen Verhaltensregeln zur Kenntnis, die für alle gelten! Diese Seite enthält lediglich die spezifischen Zusatzinformationen für Beschäftigte.
Grundsätzliches
Was gilt grundsätzlich für Tätigkeiten im Rahmen von Verwaltung und Technik?
Tätigkeiten im Rahmen von Verwaltung und Technik finden weitgehend in Präsenz statt. Die Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung ist dabei zu berücksichtigen. Die gleichzeitige Nutzung von Büroräumen mit mehreren Arbeitsplätzen kann - angepasst an das Infektionsgeschehen - unter Berücksichtigung von mobiler Arbeit oder Telearbeit minimiert werden. Dabei gilt der Grundsatz: Beschäftigten, die Mehrfachbelegung eines Büros vermeiden wollen, ist mobile und Telearbeit grundsätzlich im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen zu genehmigen, solange keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen. Umgekehrt soll kein*e Beschäftigte*r gegen ihren/seinen Willen in die mobile Arbeit geschickt werden.
Mobile Arbeit und Telearbeit
Welche Regelung ist hierfür maßgeblich?
Die im Frühjahr 2020 im Einvernehmen zwischen Präsidium und Personalrat in kurzer Zeit vereinbarte Dienstvereinbarung der mobilen Arbeit in der Krise war bis zum 31.03.2022 gültig. Maßgeblich ist nun die Regelung zu mobiler Arbeit und Telearbeit die für die niedersächsische Landesverwaltung und damit auch für Universitäten bereits zum 01.07.2021 in Kraft getretene "Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung".
Dieser Rechtsrahmen gilt nach Abstimmung zwischen Präsidium und Personalrat ab dem 01.04.2022 unmittelbar für alle Beamt*innen und Tarifbeschäftigten, die an der Universität Oldenburg beschäftigt sind und vom Personalrat vertreten werden.
Für die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist diese Rahmendienstvereinbarung die maßgebliche Rechtsgrundlage. Für die alternierende Telearbeit ist weiter die Dienstvereinbarung vom 01.01.2006 zu beachten.
Gibt es weiterhin eine Pflicht zur Teilnahme an der mobilen Arbeit oder der alternierenden Telearbeit?
Die Teilnahme an der mobilen Arbeit wie auch der Telearbeit ist freiwillig. Es kann jedoch bis zur vollständigen Überwindung der Pandemie erneut zu infektionsschutzrechtlichen Sonderregelungen wie zuletzt der Homeoffice-Pflicht kommen, die ein Arbeiten von zuhause aus im jeweils höchstmöglichen Umfang erforderlich machen.
Weitere Hinweise finden Sie im Verwaltungsportal:
Veranstaltungen & Räume
Studium & Lehre
Tätigkeiten im Rahmen von Studium und Lehre an der Universität finden auf Grundlage des Hygienekonzepts in Präsenz statt. Dies gilt für fachpraktische Veranstaltungen wie Laborpraktika, sport- und musikpraktische Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der Sprachpraxis oder der Medizin. Es gilt insbesondere auch für Seminare, Kolloquien und Übungen. Ebenfalls können (Groß-)Vorlesungen und Prüfungen in Präsenz stattfinden. Die dazu notwendige vollständige Belegung der Veranstaltungsräume wird ermöglicht.
Andere Veranstaltungen, Sitzungen und andere Zusammenkünfte
Andere Veranstaltungen, Sitzungen und andere Zusammenkünfte in universitären Gebäuden und Räumlichkeiten und auf universitären Flächen sind möglich. Bei der Planung und Organisation sind die jeweils geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorgaben sowie etwaige Regelungen der Universität zu berücksichtigen und in der Umsetzung einzuhalten.
Sozialräume
In Sozialräumen gilt uneingeschränkt die Wahrung des Abstandsgebots.
Pausen sollen möglichst im Freien verbracht werden. In Innenräumen ist zu lüften (entsprechend Hygienekonzept).
Teeküchen
In Teeküchen ist das Abstandgebot einzuhalten. Kleine bzw. beengte Büroküchen sollten nur alleine betreten werden.
Weiteres
Wichtige Datenschutzhinweise
Im Zuge der Corona-Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos an der Universität müssen im Sommersemester Daten über Beschäftigte/Lehrende verarbeitet werden. Eine entsprechende Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO finden Sie hier:
Werden weiterhin von der Universität Selbsttests an Beschäftigte der UOL herausgegeben?
Für Beschäftigte werden weiterhin Selbsttests zur Verfügung gestellt. Näheres dazu findet sich hier:
Dürfen schwangere und stillende Personen die Universität betreten?
Schwangere und Stillende (Beschäftigte und Studierende) zählen zu den besonders schutzbedürftigen Personen.
Für diesen Personenkreis gelten uneingeschränkt die verbindlichen Prozesse des Mutterschutzgeset-zes zur Erstellung und Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen sowie Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen.
Schwangere und stillende Frauen dürfen nur (weiter-)beschäftigt werden, wenn eine aktuelle Gefähr-dungsbeurteilung erstellt und die daraus erforderlichen Maßnahmen umgesetzt wurden.
Somit muss bei veränderter Arbeitssituation (z.B. Rückkehr an den universitären Arbeitsplatz, Besuch an einer externen Praktikumsstelle (Blockpraktikum, Praktikum in einer Lehrpraxis, Sozial- oder Be-triebspraktikum, o.ä.)) hierfür eine neue Gefährdungsbeurteilung erstellt und bei den zuständigen Stel-len eingereicht werden.
Es ist hier auch eine mögliche Gefährdung durch SARS-CoV-2 zu berücksichtigen.
Die Tätigkeit bei der veränderten Arbeitssituation darf erst nach Abschluss des Prozesses aufge-nommen werden.
Im § 11 Abs. 5 Nr. 7 MuSchG ist geregelt, dass der Arbeitgeber eine schwangere Frau keine Tätigkei-ten ausüben lassen darf, bei denen eine Schutzausrüstung (wie z.B. eine FFP-Maske) getragen werden muss, die eine Belastung darstellt.
Arbeitsbefreiungen bei Schließung von Kindertagesstätten und Schulen
Welche Möglichkeiten habe ich bei Bedarf?
Grundsätzlich gelten für gesetzlich Versicherte, privat Versicherte sowie Beamtinnen und Beamte unterschiedliche Regelungen.
a) Gesetzlich Versicherte
- a. Kinderkrankentage nach § 45 SGB V
- b. Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3TV-L
- c. Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG
b) Privat Versicherte
- a. Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 3 TV-L
- b. Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG
c) Beamtinnen und Beamte
- a. Sonderurlaub nach § 9 Nr. 8 Nds. SUrlVO
- b. Sonderurlaub nach § 9 a Abs. 2a Nds. SUrlVO
- c. Sonderurlaub nach § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO
Was gilt für Kinderkrankentage nach § 45 SGB V?
Eltern können für Kinder, welche das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinderkrankentage nehmen,
- a) wenn sie ihr krankes Kind zuhause betreuen oder
- b) wenn die Kinderbetreuung ausfällt (gilt bis zum 23.09.2022).
Im Jahr 2022 können gesetzlich krankenversicherte Eltern je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird bei ihrer Krankenkasse beantraget.
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Ablauf:
- Es muss ein Antrag auf Arbeitsbefreiung (Tarifbeschäftigte) – Punkt 2.2 gestellt werden.
- Das Kinderkrankengeld beantragen Sie im zweiten Schritt direkt bei der Krankenkasse.
Was gilt für die Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L?
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich in dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewähren. Diese Möglichkeit ist auf drei Arbeitstage beschränkt.
Die Corona-bedingte Schließung der Schulen und Kindertagesstätten kann als sonstiger dringender Fall angesehen werden.
Ablauf:
- Es muss ein Antrag auf Arbeitsbefreiung (Tarifbeschäftigte) – Punkt 1.3 gestellt werden.
- Das Gehalt wird weiterhin in voller Höhe über die Universität ausgezahlt.
Was gilt für den Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG?
Sofern der Anspruch auf Kinderkrankentage bereits ausgeschöpft ist oder dieser – im Falle von nicht-gesetzlich Versicherten – gar nicht besteht, kann für den Verdienstausfall für die Betreuung eines Kindes ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG möglich sein. Ein solcher Anspruch besteht bis zum 23.09.2022.
Der Anspruch auf Entschädigung entsteht in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich für einen Zeitraum von bis zu 10 Wochen pro Elternteil bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende.
Voraussetzungen sind:
- Schließung einer Einrichtung
- Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht beendet
- Es entsteht ein Verdienstausfall
Ablauf:
- Es muss ein Antrag auf Arbeitsbefreiung (Tarifbeschäftigte) – Punkt 2.2 gestellt werden.
- Das Gehalt wird entsprechend in verringerter Höhe über die Universität weitergezahlt.
Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte
Was gilt für § 9 Nr. 8 Nds. SUrlVO?
Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge in dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstagen.
Die Corona-bedingte Schließung der Schulen und Kindertagesstätten kann als dringender Fall angesehen werden.
Was gilt für § 9 a Abs. 2a Nds. SUrlVO?
Für das Jahr 2021 gilt folgende Regelung:
Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge soll gewährt werden bei schwerer Erkrankung eines Kindes oder Corona-bedingte Schließung von KiTas und Schulen, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und keine anderweitige Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Der Urlaub kann je Kind i.d.R. für bis zu 10 Arbeitstage – bei drei oder mehr Kindern begrenzt auf insgesamt 20 Arbeitstage - im Urlaubsjahr erteilt werden.
Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten darf bei mehreren Kindern Sonderurlaub für insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden.
Was gilt für § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO?
Für außerordentliche Lagen bietet das Beamtenrecht weitere Möglichkeiten, welche ggf. mit anderen Ansprüchen konkurrieren werden. Bitte lassen Sie sich im Bedarfsfall hierzu individuell beraten.