Promotionsordnung

Achtung! Nicht mehr aktuell:  kann nur noch für bereits eröffnete Verfahren gelten.

Aktuelle Informationen finden sich hier.

Promotionsordnung

des Fachbereichs 10 (Informatik) der Universität Oldenburg

Inhaltsübersicht

§ 1 Doktorgrade

§ 2 Zweck der Promotion

§ 3 Promotionsausschuss

§ 4 Voraussetzungen zur Promotion

§ 5 Anforderungen an die Dissertation

§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens

§ 7 Begutachtung

§ 8 Prüfungskommission

§ 9 Disputation

§ 10 Promotionsentscheidung

§ 11 Wiederholung der Disputation

§ 12 Rechtsbehelf

§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

§ 14 Vollzug der Promotion

§ 15 Ungültigkeit der Promotion

§ 16 Ehrenpromotion

§ 17 Übergansbestimmungen

§ 18 Inkrafttreten

§ 1Doktorgrade

(1) Der Fachbereich verleiht den Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Naturwissenschaften (abgekürzt: Dr. rer. nat.). Auf Antrag kann mit Zustimmung des Promotionsausschusses bei einer deutlich ingenieurwissenschaftlichen Ausrichtung der Dissertation der Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Ingenieurwissenschaften (abgekürzt: Dr.-Ing.) verliehen werden.

(2) Für außerordentliche wissenschaftliche Leistungen kann der Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Naturwissenschaften ehrenhalber (abgekürzt: Dr. rer. nat. h.c.) oder der Grad eines Doktors/ einer Doktorin der Ingenieurwissenschaften ehrenhalber (abgekürzt: Dr.-Ing. h.c.)verliehen werden.

§ 2Zweck der Promotion

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Informatik. Die Befähigung wird auf Grund einer schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation) festgestellt.

§ 3Promotionsausschuss

(1) Der Fachbereichsrat Informatik bildet einen Promotionsausschuss, dem die Organisation der Promotionsverfahren des Fachbereichs obliegt. Er ist insbesondere zuständig für:

  • die Eröffnung des Promotionsverfahrens,
  • die Bestellung der Gutachter/ Gutachterinnen,
  • die Bestellung der Prüfungskommission,
  • die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission.

Der Promotionsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Promotionsordnung eingehalten werden.

(2) Der Promotionsausschuss besteht aus fünf Professoren/ Professorinnen oder habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs, darunter der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin, und zwei promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen des Fachbereichs. Für die Gruppe der Professoren/Professorinnen oder habilitierten Mitglieder gibt es zwei Vertreter/Vertreterinnen, für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen einen Vertreter/eine Vertreterin. Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden vom Fachbereichsrat Informatik in Gruppenwahl, Vorsitzender/Vorsitzende und Stellvertreter/Stellvertreterin vom Fachbereichsrat insgesamt gewählt. Die Amtszeit für die Mitglieder des Promotionsausschusses und die Vertreter/Vertreterinnen beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht zur Teilnahme an der Disputation.

(4) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(5) Der Promotionsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte dem/der Vorsitzenden übertragen.

§ 4Voraussetzungen zur Promotion

(1) Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

(2) Falls ein Studium in einem anderen wissenschaftlichen Studiengang erfolgreich abgeschlossen wurde, müssen in der Regel Kenntnisse, wie sie von einem Diplom-Informatiker/ einer Diplom-Informatikerin erwartet werden, in zwei der vier Fachgebiete des Informatik-Hauptstudiums (Theoretische Informatik, Praktische Informatik, Technische Informatik, Angewandte Informatik) nachgewiesen werden. Falls der Nachweis nicht erbracht werden kann, hat der Kandidat/ die Kandidatin das Recht, die Kenntnisse in pro Fachgebiet jeweils einstündigen mündlichen Prüfungen nachzuweisen. Der Promotionsausschuss bestimmt nach Anhörung des Kandidaten/ der Kandidatin die zu prüfenden Fachgebiete und bestellt die Prüfer/ Prüferinnen aus dem Kreis der Professoren/ Professorinnen des Fachbereichs. Im übrigen sind die Regeln der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Informatik sinngemäß anzuwenden.

3) Der Promotionsausschuss kann auf Antrag Entscheidungen gemäß Absatz 2 auch vor dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens treffen.

§ 5Anforderungen an die Dissertation

(1) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaften bringen und die Fähigkeit des Kandidaten/ der Kandidatin zeigen, Forschungsaufgaben selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten.

(2) Entstand die Dissertation aus einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss der Beitrag des Kandidaten/ der Kandidatin deutlich abgrenzbar sein.

(3) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Eine Vorabveröffentlichung von Teilen der Dissertation ist im Benehmen mit dem Betreuer/ der Betreuerin zulässig.

§6Eröffnung des Promotionsverfahrens

(1) Das Promotionsverfahren dient zur Beurteilung der Promotionsleistungen des Kandidaten/ der Kandidatin.

(2) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden/ die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten. Es sind beizufügen:

  1. das Abschlusszeugnis über die Hochschulausbildung, ggf. ergänzende Nachweise über Prüfungen gemäß § 4 Abs. 2;
  2. ein Lebenslauf;
  3. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis der Kandidat/ die Kandidatin bereits an der Universität Oldenburg oder an anderer Stelle die Eröffnung eines Promotionsverfahrens beantragt oder in sonstiger Weise eine Promotion vorbereitet hat;
  4. die Dissertation in vierfacher Ausfertigung;
  5. eine Erklärung, ob der Kandidat/ die Kandidatin mit der Teilnahme von Zuhörern/ Zuhörerinnen an der Disputation einverstanden ist;
  6. ggf. Vorschläge für einen Gutachter/ eine Gutachterin bzw. ein Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Der Promotionsausschuss prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit, auf Erfüllung der Voraussetzung zur Promotion gemäß § 4 sowie auf Erfüllung der Anforderungen an die Dissertation gemäß § 5 Abs. 2 und 3. Er entscheidet auf Grund dieser Prüfung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt dem Kandidaten/ der Kandidatin die Annahme oder Ablehnung des Antrags schriftlich mit. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen.

(4) Ist das Promotionsverfahren eröffnet, so bestellt der Promotionsausschuss unverzüglich mindestens zwei Gutachter/ Gutachterinnen. Alle Gutachter/ Gutachterinnen müssen Professoren/ Professorinnen oder habilitierte Mitglieder einer wissenschaftlichen Hochschule sein. Der erste Gutachter/ Die erste Gutachterin sollte der Betreuer/ die Betreuerin der Dissertation sein, mindestens einer der Gutachter/ eine der Gutachterinnen muss Professor/ Professorin des Fachbereichs sein. Einem evtl. Gutachtervorschlag des Kandidaten/ der Kandidatin soll entsprochen werden, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

§7Begutachtung

(1) Jeder Gutachter/ Jede Gutachterin legt dem Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von zwei Monaten ein begründetes Gutachten vor und beantragt Annahme, Umarbeiten oder Ablehnung der Dissertation. Im Fall der Annahme schlägt der Gutachter/ die Gutachterin die Note der Dissertation vor. Als Noten gelten: genügend (=3), gut (=2), sehr gut (=1) und ausgezeichnet (=0). Die Beantragung der Annahme kann mit Vorschlägen für Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation verbunden werden.

(2) Wurde von mindestens einem Gutachter/ einer Gutachterin eine Umarbeitung beantragt, so entscheidet der Promotionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder nach Anhörung des Kandidaten/ der Kandidatin, ob die Dissertation mit Auflagen zur Umarbeitung zurückgegeben oder die Annahme befürwortet und das Verfahren nach Absatz 6 fortgesetzt wird.

(3) Wird die Dissertation dem Kandidaten/ der Kandidatin zur Umarbeitung zurückgegeben, so stellt der Promotionsausschuss eine angemessene Frist, innerhalb der sie neu einzureichen ist. Lässt der Kandidat/ die Kandidatin diese Frist ohne triftigen Grund verstreichen, so ist die Dissertation abzulehnen. Binnen eines Monats nach Einreichung der umgearbeiteten Dissertation sollen die Gutachter/ die Gutachterinnen erneut Stellung nehmen.

(4) Haben alle Gutachter/ Gutachterinnen die Annahme der Dissertation beantragt, so wird die Annahme befürwortet und das Verfahren nach Absatz 6 fortgesetzt. Haben alle Gutachter/ Gutachterinnen die Ablehnung der Dissertation beantragt, so lehnt der Promotionsausschuss die Dissertation ab.

(5) Kommt eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht zustande, so entscheidet der Promotionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder und ggf. nach Einholung weiterer Gutachten über die Ablehnung der Dissertation oder die Befürwortung der Annahme mit Fortgang des Verfahrens nach Absatz 6.

(6) Wurde die Annahme der Dissertation befürwortet, so wird sie für die Dauer von zehn Werktagen mit Dienstbetrieb in der Geschäftstelle des Fachbereichs zur Einsichtnahme für die in Forschung und Lehre tätigen Mitglieder und Angehörigen der Universität Oldenburg ausgelegt. Die Auslegung und die Zeiten für die Einsichtnahme werden den Fachbereichen der Universität Oldenburg rechtzeitig mitgeteilt. Dem Kandidaten/ Der Kandidatin wird Gelegenheit gegeben, die Gutachten einzusehen.

(7) Erfolgt innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist bei dem/ der Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein begründeter Einspruch gegen die Annahme der Dissertation, so entscheidet der Promotionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder über Annahme oder Ablehnung der Dissertation, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Gutachten. Der Promotionsausschuss kann auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation erteilen.

(8) Erfolgt kein Einspruch, so ist die Dissertation angenommen.

(9) Haben alle Gutachter/ Gutachterinnen die Annahme der Dissertation beantragt, so ergibt sich die Note der Dissertation als arithmetisches Mittel N der Vorschläge (ungerundete Bewertung) der Gutachter/ Gutachterinnen auf folgende Weise:

0 £ N £ 0,34 ergibt ausgezeichnet,

0,34 < N £ 1,5 ergibt sehr gut,

1,5 < N £ 2,5 ergibt gut,

2,5 < N £ 3,0 ergibt genügend.

Ist die Dissertation nach Absatz 5 oder nach Absatz 7 angenommen worden, so entscheidet der Promotionsausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf der Grundlage aller Gutachten, mit welcher Note die Dissertation zu bewerten ist.

(10) Der/ Die Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt unverzüglich schriftlich den Kandidaten/ die Kandidatin und den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Prüfungskommission über die Annahme bzw. Ablehnung der Dissertation. Bei Annahme wird die Note der Dissertation formlos mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen und enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung.

(11) Ist die Dissertation abgelehnt, so ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.

(12) Die Dissertation bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Promotionsausschusses.

§ 8Prüfungskommission

(1) Der Promotionsausschuss bestellt unmittelbar nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission und benennt ihren Vorsitzenden/ ihre Vorsitzende. Die Prüfungskommission besteht aus einem Professor/ einer Professorin des Fachbereichs als Vorsitzenden/ Vorsitzende, den Gutachtern/ Gutachterinnen sowie einem promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/ einer promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin des Fachbereichs. Der/ Die Vorsitzende der Prüfungskommission darf nicht Gutachter/ Gutachterin sein.

(2) Aufgaben der Prüfungskommission sind:

  1. Terminfestlegung, Durchführung und Bewertung der Disputation;
  2. Festlegung des Prädikats der Promotion;
  3. ggf. Prüfung der Erfüllung von Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation.

(3) Die Prüfungskommission soll ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, führt sie die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss herbei. Die Prüfungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.

(4) Die Prüfungskommission kann die Erledigung einzelner Aufgaben dem/ der Vorsitzenden übertragen.

§9Disputation

(1) In der Disputation soll der Kandidat/ die Kandidatin die Fähigkeit nachweisen, seine/ ihre Forschungsergebnisse darzustellen, in den Gesamtzusammenhang der Informatik einzuordnen und zu begründen sowie gegen kritische Einwände zu verteidigen.

(2) Den Termin für die Disputation setzt die Prüfungskommission nach Benachrichtigung über die Annahme der Dissertation fest.

(3) Die Disputation findet in der Form eines Kolloquiums statt. Sie dauert in der Regel 90 Minuten und beginnt mit einem Vortrag des Kandidaten/ der Kandidatin von höchstens 30 Minuten Dauer. Der Schwerpunkt liegt auf dem in der Dissertation behandelten Thema. Davon ausgehend kann sich die Disputation auf Fragen des Zusammenhangs mit anderen Gebieten der Informatik erstrecken.

(4) Die Disputation wird von dem/ der Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Im Rahmen der Disputation haben die Mitglieder der Prüfungskommission und des Promotionsausschusses das Fragerecht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Disputation sind in einem Protokoll festzuhalten.

(5) Als Zuhörer/ Zuhörerin ist zugelassen, wer selbst die Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt hat, es sei denn, der Kandidat/ die Kandidatin hat dem bei seinem/ ihrem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens widersprochen. Weitere Zuhörer/ Zuhörerinnen können zugelassen werden, wenn der Kandidat/ die Kandidatin sich damit einverstanden erklärt hat. Wenn der/ die Vorsitzende der Prüfungskommission zustimmt, ist der Kandidat/ die Kandidatin berechtigt, den Vortrag gemäß Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz öffentlich zu halten, womit die Promotionsleistung gemäß § 13 Abs. 6 erfüllt ist.

(6) Erscheint der Kandidat/ die Kandidatin nicht zur Disputation oder bricht er/ sie die Prüfung ab, so gilt diese als nicht bestanden, sofern er/ sie nicht einen triftigen Grund anführen kann. Falls der Promotionsausschuss der Begründung folgt, ist unverzüglich ein neuer Termin für die Disputation anzusetzen.

§ 10Promotionsentscheidung

(1) Unmittelbar im Anschluss an die Disputation machen die Mitglieder der Prüfungskommission Vorschläge zur Bewertung der Disputationsleistung. Für die Bewertung gelten die in § 7 Abs. 1 genannten Noten, falls die Disputation bestanden und ungenügend (=4), falls die Disputation nicht bestanden wurde. Sind alle Vorschläge genügend oder besser, so ergibt sich die Note der Disputation als arithmetisches Mittel der Vorschläge (ungerundete Bewertung) durch Rundung sinngemäß wie in § 7 Abs. 9. Dasselbe gilt, wenn genau ein Bewertungsvorschlag ungenügend, ein anderer aber gut oder besser ist. In allen anderen Fällen ist die Disputation nicht bestanden.

(2) Ist die Dissertation angenommen und die Disputation bestanden, so wird das Prädikat der Promotion ermittelt. Es werden dabei die folgenden Prädikate verwendet:

summa cum laude (ausgezeichnet) = 0,

magna cum laude (sehr gut) = 1,

cum laude (gut) = 2,

rite (genügend) = 3.

Das Prädikat ergibt sich durch Rundungen wie in § 7 Abs. 9 aus der ungerundeten Bewertung der Disputation und der doppelt gezählten ungerundeten Bewertung der Dissertation.

(3) Unmittelbar nach Abschluss der Beratungen teilt der/ die Vorsitzende in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission dem Kandidaten/ der Kandidatin die Ergebnisse des Promotionsverfahrens mit.

(4) Die Prüfungskommission unterrichtet den Promotionsausschuss über die getroffenen Entscheidungen. Der/ Die Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt unverzüglich schriftlich den Kandidaten/ die Kandidatin über die Ergebnisse des Promotionsverfahrens. Wurde die Disputation nicht bestanden, so enthält die Benachrichtigung eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wurde die Disputation bestanden, sind neben dem Prädikat der Promotion evtl. Auflagen für die Veröffentlichung der Dissertation mitzuteilen.

§11Wiederholung der Disputation

(1) Der Kandidat/ Die Kandidatin darf die Disputation nur einmal, und zwar innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Disputation, wiederholen. Den Termin für die Wiederholung der Disputation setzt der Promotionsausschuss fest.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auf Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin bei Nichtbestehen der Wiederholungsdisputation eine zweite Wiederholung der Disputation zulassen. Ein entsprechender begründeter Antrag ist von dem Kandidaten/ der Kandidatin innerhalb von sechs Wochen nach der Wiederholungsdisputation beim Promotionsausschuss schriftlich zu stellen. Die zweite Wiederholungsdisputation ist innerhalb eines Jahres nach der ersten Wiederholungsdisputation durchzuführen; der Termin wird vom Promotionsausschuss festgelegt.

§ 12

Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen des Promotionsausschusses oder der Prüfungskommission oder der Gutachter/ Gutachterinnen kann gemäß den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Dekan/ der Dekanin bzw. dem/ der Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzulegen.

(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfungskommission oder der Gutachter/ Gutachterinnen entscheidet der Promotionsausschuss.

(3) Vor ablehnenden Entscheidungen ist dem Kandidaten/ der Kandidatin rechtliches Gehör zu gewähren.

§13Veröffentlichung der Dissertation

(1) Hat die Prüfungskommission den Kandidaten/ die Kandidatin promoviert, ist dieser/ diese verpflichtet, seine/ ihre Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Das für die Veröffentlichung vorgesehene Manuskript ist dem/ der Vorsitzenden der Prüfungskommission vorzulegen. Dieser/ Diese prüft das Manuskript und stellt ggf. fest, ob die von der Prüfungskommission erteilten Auflagen erfüllt sind.

(2) Die Dissertation ist in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Kandidat/ die Kandidatin neben dem für die Akten des Promotionsausschusses erforderlichen Exemplar unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abliefert entweder

  1. 40 Exemplare der Dissertation in Buch- oder Photodruck oder
  2. sechs Exemplare, wenn er/ sie eine Veröffentlichung in einer von der Prüfungskommission akzeptierten wissenschaftlichen Zeitschrift oder als Buch in einer Auflage von mindestens 150 Exemplaren nachweist, oder
  3. drei Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 40 weitere Kopien in Form von Mikrofiches.

Für die Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Zeitschrift ist eine gekürzte Fassung zulässig, sofern die Kürzung nicht erheblich ist. Die gekürzte Fassung bedarf der Genehmigung durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Die abzuliefernden Exemplare sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorder- und Rückseite nach einem vom Promotionsausschuss vorgegebenen Muster zu gestalten ist. Am Schluss der Dissertation ist ein kurzer, den wissenschaftlichen Werdegang des Kandidaten/ der Kandidatin darstellender Lebenslauf anzufügen, der auch Angaben über Geburtstag und —ort, sowie Art und Dauer des Studiums enthalten muss.

(4) Außerdem hat der Kandidat/ die Kandidatin unabhängig von der Art der Veröffentlichung eine von dem/ der Vorsitzenden der Prüfungskommission genehmigte Zusammenfassung seiner/ ihrer Dissertation in deutscher und englischer Sprache im Umfang von jeweils nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung abzuliefern.

(5) Der Kandidat/ Die Kandidatin hat die wichtigsten Ergebnisse seiner/ ihrer Dissertation im Rahmen eines öffentlichen Vortrags am Fachbereich vorzutragen. Der öffentliche Vortrag kann gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 im Rahmen der Disputation stattfinden.

§ 14Vollzug der Promotion

(1) Nachdem alle Promotionsleistungen einschließlich der Veröffentlichung der Dissertation erbracht sind, wird eine Promotionsurkunde nach dem in der A n l a g e befindlichen Muster auf den Tag der Disputation ausgestellt und dem Kandidaten/ der Kandidatin ausgehändigt.

(2) Soll die Dissertation in einer Zeitschrift oder als Buch erscheinen, so kann der/ die Vorsitzende des Promotionsausschusses auf Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin die Promotionsleistung als erfüllt erklären, wenn eine Bescheinigung über die Annahme des von dem/ der Vorsitzenden der Prüfungskommission für druckfertig erklärten Manuskripts vorliegt.

(3) Nach Aushändigung der Promotionsurkunde hat der Kandidat/ die Kandidatin das Recht zum Führen des Doktortitels.

§ 15Ungültigkeit der Promotion

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich der Kandidat/ die Kandidatin bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann der Promotionsausschuss die Promotionsleistung für ungültig erklären und die Aushändigung der Promotionsurkunde versagen. Das Promotionsverfahren gilt dann als erfolglos beendet.

(2) Vor der Entscheidung gemäß Absatz 1 ist dem Kandidaten/ der Kandidatin Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

§ 16Ehrenpromotion

(1) Für außerordentliche wissenschaftliche Leistungen kann der Doktorgrad ehrenhalber verliehen werden.

(2) Für die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber ist die Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs Informatik erforderlich.

§ 17Übergangsbestimmungen

(1) Diese Promotionsordnung findet auf alle Kandidaten/ Kandidatinnen Anwendung, die den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung stellen.

(2) Für alle übrigen Kandidaten/ Kandidatinnen gilt die Vorläufige Promotionsordnung der Universität Oldenburg vom 13.10.1976 (Nds. MBI. S. 2019).

(3) Kandidaten/ Kandidatinnen, die ihr Promotionsverfahren nach der Vorläufigen Promotionsordnung der Universität Oldenburg begonnen haben, können auf Antrag ihr Verfahren nach dieser Promotionsordnung beenden.

§ 18Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt nach Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kunst am Tage nach der Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

A n l a g e

Promotionsurkunde

Die Universität Oldenburg verleiht

Frau/ Herrn *) ..................................................................................,

geboren am ............................ in ....................................................,

den Grad einer/ eines *)

Doktorin/ Doktors *) der Naturwissenschaften(Dr. rer. nat.)

nachdem sie/ er *) im ordnungsgemäßen Promotionsverfahren durch ihre/ seine *) Dissertation mit dem Titel

......................................................................................................................
.....................................................................................................................
...................................................................................

sowie durch die Disputation ihre/ seine *) Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erwiesen und dabei das Prädikat **)........................................................................................
erhalten hat.

Oldenburg, den ............................................

Fachbereich Informatik Promotionsausschuss

Der Dekan/ Die Dekanin *) Informatik

Der/ Die Vorsitzende *)

........................................ ....................................

____________________

*) Nichtzutreffendes streichen.

**) Prädikate: ausgezeichnet (summa cum laude), sehr gut (magna cum laude), gut (cum laude), genügend (rite).

(Stand: 19.01.2024)  | 
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