Weitere Kontaktpersonen

Vorsitzender der universitären Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

Prof. Dr. Gregor Theilmeier

Dekan der Fakultät VI

Prof. Dr. Hans Gerd Nothwang

Prodekanin für Forschung der Fakultät VI

Prof. Dr. Anja Bräuer

Servicestelle Forschungsdatenmanagement (FDM)

uol.de/fdm

Medizinische Ethikkommission

uol.de/medizinische-ethikkommission

Koordinierungszentrum für Klinische Studien (KKS)

uol.de/kks 

Weitere Informationen

Gute wissenschaftliche Praxis

Höchste Priorität in der wissenschaftlichen Arbeit hat die Verpflichtung auf Redlichkeit und Wahrheit. Wissenschaftliches Arbeiten findet auf allen Stufen der akademischen Qualifikation statt, sei es bei Studien- oder Abschlussarbeiten, Promotionen, Mitarbeit in Forschungsvorhaben oder Leitung von Forschungsprojekten. Eine selbstkritische Einstellung gegenüber den gewonnenen wissenschaftlichen Ergebnissen muss deshalb von Forschenden in allen Statusgruppen konsequent eingehalten werden.

FAQs zur guten wissenschaftlichen Praxis

Was bedeutet "Gute wissenschaftliche Praxis"?

Gemäß DFG-Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis gehört es zu den Prinzipen der guten wissenschaftlichen Praxis “insbesondere, lege artis zu arbeiten, strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren, alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln sowie einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.“[1]

Ausgehend von diesen Prinzipien werden in den Grundsätzen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität folgende Anforderungen definiert:  

  1. „Wissenschaftler*innen müssen nach bestem Wissen und Gewissen jeden Teilschritt im Forschungsprozess nach dem neuesten Stand der Erkenntnis lege artis planen und durchführen, wofür ihnen die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg die nötigen Rahmenbedingungen schafft. Für die Identifikation relevanter und geeigneter Forschungsfragen recherchieren sie sorgfältig nach bereits öffentlich zugänglich gemachten Forschungsleistungen. Bei der Planung eines Vorhabens muss der aktuelle Forschungsstand umfassend berücksichtigt werden. Bei der Durchführung wenden sie wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an, legen bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards und prüfen alle Ergebnisse im Hinblick auf ihre Plausibilität kritisch. Sie orientieren sich dabei an den aktuellen Leitlinien der DFG zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Strikte Ehrlichkeit ist im Hinblick auf die Beiträge von Partner*innen, Vorgesetzten, Mitarbeitenden, Kolleg*innen, Konkurrent*innen sowie Vorgänger*innen zu wahren. Alle hinzugezogenen Quellen müssen Erwähnung finden und die Nachvollziehbarkeit von Zitationen muss gewährleistet sein.
     
  2. Methoden zur Vermeidung von (unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden, zum Beispiel Verblindung von Versuchsreihen, werden, soweit möglich, angewandt. Wissenschaftler*innen prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.) bedeutsam sein können. Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt.
     
  3. Wenn Wissenschaftler*innen Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken sie bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern sie von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
     
  4. Die eingesetzten Methoden, Befunde und Resultate sowie andere Primärdaten müssen angemessen dokumentiert und grundsätzlich für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufbewahrt werden. Eine genaue, nachvollziehbare Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens und der Ergebnisse gilt insbesondere für experimentelle Arbeiten, für welche die Wiederholbarkeit der Untersuchungen und Versuche ein Wesensmerkmal ist.
     
  5. Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden; sie sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.
     
  6. Wissenschaftliche Ergebnisse werden üblicherweise in Form von Publikationen und Berichten der wissenschaftlichen Öffentlichkeit mitgeteilt. Damit sind wissenschaftliche Publikationen und Berichte ebenso wie empirische wissenschaftliche Untersuchungen Produkt der Arbeit von Wissenschaftler*innen.
     
  7. Die disziplinbezogenen und fachspezifischen Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit sind einzuhalten. Hierzu zählt auch die Beachtung und Einhaltung entsprechender gesetzlicher Regelungen und Selbstverpflichtungen. Bei Versuchen am oder mit Menschen und an identifizierbaren menschlichen Materialien sind insbesondere das Embryonenschutzgesetz, das Stammzellgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz sowie die Deklaration von Helsinki zu beachten. Bei Tierversuchen sind die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie die Versuchstierverordnung einzuhalten. Wenn Teile des Forschungsvorhabens unter das Übereinkommen über die biologische Vielfalt fallen, ist der DFG-Leitfaden für Forschungsvorhaben, die unter das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity – CBD) fallen, zu beachten. Für Versuche mit genetisch veränderten Organismen (GVO) sind das Gentechnikgesetz und dazugehörige Rechtsverordnungen einzuhalten. Sofern erforderlich holen Wissenschaftler*innen Genehmigungen und Voten der Kommission für Forschungsfolgenabschätzung und Ethik oder der medizinischen Ethikkommission der Universität ein.” [2]

Was ist wissenschaftliches Fehlverhalten?

Gemäß der Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität  liegt wissenschaftliches Fehlverhalten vor, “wenn Wissenschaftler*innen im Bereich der Wissenschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht, geistiges Eigentum anderer verletzt oder deren Forschungstätigkeit in schwerwiegender Weise beeinträchtigt haben. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls” [3]

„Als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten insbesondere:

  1. Falschangaben […];
  1. die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer anderen Person geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk (einschließlich Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Ähnliches) oder auf von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze […]
     
  2. die Nicht-Nennung von Autor*innen, die einen wesentlichen Beitrag zum Forschungsprojekt geleistet haben. Die Besonderheiten jeder Fachdisziplin sind dabei zu berücksichtigen […].
  1. die Nennung eines*r Nicht-Autor*in als (Mit-)Autor*in
     
  2. die Ausgabe von durch fremde Autor*innen erstellten Texten, Daten oder Datenanalysen mit deren Einverständnis als eigene (sog. Ghostwriting),
     
  3. die schwere Beeinträchtigung von Forschungstätigkeit durch Sabotage und Beschädigung, Zerstören oder Manipulieren von Versuchen, Versuchsanordnungen, Geräten, Datenerhebungsinstrumenten, Unterlagen, Hardware, Software, chemischen oder biologischen Substanzen oder Materialien oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung einer wissenschaftlichen Arbeit benötigt
     
  4. die Beseitigung von Daten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Grundsätze der Aufbewahrung von Primärdaten (§ 9) verstoßen wird,
     
  5. der leichtfertige Umgang mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens selbst, insbesondere die Erhebung unrichtiger Vorwürfe wider besseres Wissen
     
  6. Eine Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus:
    a) aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
    b) dem Mitwissen um Fälschungen durch andere,
    c) der Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen oder
    d) einer groben Vernachlässigung wissenschaftsrelevanter Aufsichtspflicht. “[4]

Welche Konsequenzen kann wissenschaftliches Fehlverhalten haben?

“Jedes wissenschaftliche Fehlverhalten verletzt sowohl das Selbstverständnis als auch die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten gefährdet die Arbeit anderer Wissenschaftler*innen und beschädigt nicht nur das Ansehen der unredlich handelnden Person, sondern auch den Ruf der Universität und der Wissenschaft insgesamt.“[5]

Arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen

Je nach Beschäftigungsverhältnis können unterschieldiche arbeits- und dienstrechliche Konsequenzen in Erwägung gezogen werden. Im Falle eines Beschäftigungsverhätnis zur Universität können eine Ermahnung, eine Abmahnung, eine außerordentliche Kündigung (einschließlich Verdachtskündigung), eine ordentliche Kündigung und/oder eine Vertragsauflösung ausgesprochen werden. 
Bei betroffenen Personen im Beamtendienstverhältnis zur Universität kommen folgende Konsequenzen in Betracht: Ermahnung, Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung,) Entfernung aus dem Dienst, Rücknahme der Ernennung und Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamt*innen. [6]

Zivil- und öffentlich-rechtliche Konsequenzen

„Die folgenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Konsequenzen kommen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten insbesondere in Betracht:

  1. Rücknahme oder Widerruf von Förderentscheidungen sowie Rückruf von bewilligten oder Rückforderung von bereits verausgabten finanziellen Mitteln;
  2. Erteilung eines Hausverbots;
  3. Durchsetzung und ggf. Vollstreckung von Herausgabeansprüchen gegenüber betroffenen Personen, insbesondere im Hinblick auf entwendete Materialien, Unterlagen oder Daten
  4. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Patentrecht und dem Wettbewerbsrecht
  5. Schadensersatzansprüche der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder Dritter bei Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Rechtsgutsverletzungen
  6. Aberkennung von Prüfungsleistungen.”[6]

Akademische Konsequenzen

Als Konsequenz eines Fehlverhaltens ist ebenfalls der Entzug eines akademischen Grades ((Bachelorgrad, Mastergrad, Diplomgrad, Magistergrad, Doktorgrad, Grad Dr. habil.) oder einer akademischer Bezeichnung (Privatdozent*in, außerplanmäßige*r Professor*in) in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn die Erlangung des Grades oder Titels auf einer Fälschung beruht. [7]

„Besteht das wissenschaftliche Fehlverhalten in Falschangaben oder in einer Verletzung geistigen Eigentums oder in einer Mitwirkung bei derartigem Fehlverhalten, so ist der*die betreffende Autor*in, jedenfalls hinsichtlich der betroffenen Teile, zu einem entsprechenden Widerruf aufzufordern. Soweit die betreffenden Arbeiten noch unveröffentlicht sind, ist der*die betreffende Autor*in zur rechtzeitigen Zurückziehung aufzufordern. [...]”[8]

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen

„Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommen in Frage, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (sog. Anfangsverdacht) dafür bestehen, dass ein Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB), des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) oder sonstiger Gesetze erfüllt ist.”[8]

Zu diesen Strafbeständen zählen beispielsweise der Vorwurf der Urkundenfälschung oder Urheberrechtsverletzung.[8]

Was passiert im Fall von wissenschaftlichem Fehlverhalten?

Die Universität hat mehrere Ombudspersonen benannt, die Ihnen als erste Ansprechpersonen zur Verfügung stehen, wenn Sie Fragen haben, ob ein wissenschaftliches Verhalten korrekt ist. Sie können sich hierzu an eine der Ombudspersonen wenden.

Darüber hinaus stehen Ihnen als erste Ansprechpersonen auch die - und -Vertretungen der Universität sowie die - und -Vertretungen der OLTECH School of Medicine and Health Sciences zur Verfügung. 

Zudem kann der Kontakt zu überregionalen Ombudspersonen gesucht werden (Ombudsman für die Wissenschaft und Stab Wissenschaftliche Integrität der DFG).

Die Aufklärung eines möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt durch die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis der Universität Oldenburg in den folgenden abgebildeten Schritten:

Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis

„Im Hinblick auf die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis ist es erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen. Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. Wissenschaftlich tätige Personen aller Karriereebenen aktualisieren regelmäßig ihren Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung” [10]

So stellt die Carl von Ossietzky Universität den Studierenden klare und schriftlich festgelegte Grundsätze und Verfahren zur „Guten wissenschaftlichen Praxis” (GWP) zur Verfügung und vermittelt ihnen die Grundlagen der GWP. Außerdem schafft die Universität Rahmenbedingungen zur Einhaltung der GWP für Forschende und wissenschaftliche Mitarbeitende. [11]
Hierzu gehören unter anderem die Bereitstellung von Grundsätzen zu unterschiedlichen akademischen Verfahren, wissenschaftlicher Zusammenarbeit und Forschung [12] und infrastruktureller Maßnahmen zur Sicherung von Primärdaten. [13]

 

 

Worin bestehen die Grundsätze einer "Guten Klinischen Praxis (Good Clinical Practice)"?

“Die Gute Klinische Praxis (GCP, Good Clinical Practice) ist ein internationaler ethischer und wissenschaftlicher Standard für Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von klinischen Prüfungen am Menschen. Die Einhaltung dieses Standards schafft öffentliches Vertrauen, dass die Rechte, die Sicherheit und das Wohl der Prüfungsteilnehmer gemäß der Deklaration von Helsinki geschützt werden und die bei der klinischen Prüfung erhobenen Daten glaubwürdig sind.“[14]

Konkrete Fragen können Sie gerne auch an Dr. Heike Hennig (Leitung des Koordinierungszentrums für Klinische Studien (KKS)) und die Medizinische Ethikkommission richten.

Quellen

[1] wissenschaftliche-integritaet.de/kodex/verpflichtung-auf-die-allgemeinen-prinzipien/ (DFG-Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, letzter Zugriff am: 08.10.2021)

[2] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S.2-3)

[3] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 11)

[4] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 11-12)

[5] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 2)

[6] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 19)

[7] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 18)

[8] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 20)

[9] https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 17)

[10]  https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 3-4)

[11]  https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 4)

[12]  https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 4-8)

[13]  https://uol.de/uni/amtliche_mitteilungen/datei/?file=AM2022-064_Ordnung_gute-wissenschaftliche_Praxis.pdf&ts=1673944103 (Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vom 05.10.2022, S. 8)

[14] ichgcp.net/de (ICH-Richtlinie der guten klinischen Praxis, letzter Zugriff am: 08.10.2021)

Kursangebot

Angebote zum Thema Gute wissenschaftliche Praxis, die sich an Nachwuchswissenschaftler*innen richten, finden Sie auf der Nachwuchsförderungswebseite der Fakultät

(Stand: 19.01.2024)  | 
Zum Seitananfang scrollen Scroll to the top of the page