Bedarfsgerechtigkeit und Verteilungsprozeduren

Fördereinrichtung

Antragsteller Teilprojekt B2

Prof. Dr. Markus Tepe
Universität Oldenburg

Bedarfsgerechtigkeit und Verteilungsprozeduren

1. Antragsphase:
DFG-Forschergruppe „Bedarfsgerechtigkeit und Verteilungsprozeduren" (FOR 2104)

Teilprojekt B2 (Tepe) untersucht den Einfluss des Verfahrens zur Anerkennung und Deckung von Bedarfen auf die Legitimität des Verteilungsergebnisses aus Sicht der Expertenhypothese. Im Teilprojekt wird ein auf dem Meltzer-Richard-Modell basierendes polit-ökonomisches Verteilungsmodell entworfen und experimentell getest. Legitimität wird im Sinne nachträglicher Akzeptanz des Verteilungsergebnisses durch Aufrechterhaltung von Leistungsbereichtschaft in einer Produktionsaufgabe verstanden. Per einfacher Mehrheit (Median-Wähler-Setting) oder einstimmig werden kollektive Entscheidungen darüber getroffen, wie stark das Einkommen einer Person von einem gesellschaftlichen Referenzeinkommen abweichen darf, damit diese Person als bedürftig gilt. Wer gemäß der vereinbarten Grenze bedürftig ist, dessen anerkannter Bedarf wird durch Umverteteilung aus den knappen Mitteln aller gedeckt. Dabei wird neben dem „klassischen“ Meltzer-Richard-Modell mit proportionalem Umverteilungssatz (der in eine progressiv-lineare Steuer mündet) auch eine „bedarfsdeckende“ Steuer in Form einer linearen Steuer mit Grundfreibetrag betrachtet. In einem weiteren Schritt wird die Expertenhypothese getestet: Im Laborexperiment werden individuelle Bedarfe induziert. Zur Objektivierung dieser Bedarfe werden zwei Typen von Expertise unterschieden: (i) Expertenwissen und (ii) Expertenempfehlung, die sachliche Expertise mit einem moralischen Urteil verbindet. Beide Arten der Expertise werden mit einer Kontrollsituation verglichen, in der Unsicherheit über den objektiven Bedarf herrscht.Teilprojekt B2 hat die positive Erwartung, dass die Legitimität des Verteilungsergebnisse zunimmt – also die Verteilungsentscheidung ex-post mit relativ hoher Leistungsbereitschaft beantwortet wird, wenn das Umverteilungsregime Einstimmigkeit vorsieht, der Umverteilungsmechanismus auf Bedarfsdeckung ausgerichtet ist und Bedarfe durch „Expertenwissen“ (nicht aber durch Expertenempfehlung) objektiviert werden.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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