FAQ Mobile Arbeit und Telearbeit

Zum 01.04.2023 tritt die Dienstvereinbarung mobile Arbeit und Telearbeit in Kraft. Mit der Dienstvereinbarung wird die Möglichkeit der mobilen Arbeit nach der Pandemie verstetigt und der Rahmen der Telearbeit nach der Pandemiezeit aktualisiert.

Mobile Arbeit

Was ist mobile Arbeit?

Mobile Arbeit liegt dann vor, wenn Sie als Beschäftigte*r Ihre dienstliche Tätigkeit an einem Ort außerhalb der Dienststelle erbringen und zwar

  • bis zu 30 % der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit eines Kalenderhalbjahres
  • für einen festgelegten Zeitraum,
  • auf Grundlage des genehmigten Antrags auf mobile Arbeit durch die Dienststelle,
  • unter Einsatz von IT-Geräten des Landes.

Den bewilligten Rahmen können Sie als Beschäftigte*r ausschöpfen, müssen es aber nicht.

Wer kann mobile Arbeit beantragen?

Tarifbeschäftigte und Beamt*innen mit Ausnahme von Professor*innen können mobile Arbeit beantragen. Beschäftigte in Ausbildung (also Auszubildende und Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) können keine mobile Arbeit beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für mobile Arbeit?

Die Beteiligung der Beschäftigten an mobiler Arbeit setzt voraus, dass

  • die Tätigkeit hierfür geeignet ist,
  • dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  • die Beschäftigten vor Beginn der mobilen Arbeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 ArbSchG) unterwiesen worden sind.

Für welchen Zeitraum und in welchen Umfang kann ich mobile Arbeit beantragen?

In der Regel können Sie Anträge für einen Zeitraum von nicht länger als drei Jahren stellen. Der Umfang kann bis zu 30 % Ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderhalbjahr betragen.

Wie beantrage ich mobile Arbeit?

Mobile Arbeit beantragen Sie mit dem Antrag auf mobile Arbeit/Telearbeit. Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben haben, leiten Sie diesen weiter an Ihre*n direkte*n Vorgesetzte*n, die*der prüft, ob dienstliche Belange entgegenstehen. Dann prüft die Leitung der Organisationseinheit. Senden Sie abschließend den Antrag an Ihre*n zuständige*n Personalreferent*in. 

Wie beantrage ich mobile Arbeit, wenn ich bei mehreren oder unterschiedlichen Organisationseinheiten beschäftigt bin?

Wenn Sie bei mehr als einer Organisationseinheit beschäftigt sind, stellen Sie auch bei jeder Organisationseinheit einen gesonderten Antrag.

Kann ich mobile Arbeit und Telearbeit kombinieren?

Ja, das geht. Mobile Arbeit und Telearbeit können Sie bis zur Höchstgrenze von insgesamt 80 % Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kombinieren. Sie können über Anteile mobiler Arbeit innerhalb Ihrer Telearbeitszeit diese örtlich flexibel machen. Oder Sie können einen Anteil Telearbeit mit einem Anteil mobiler Arbeit ergänzen. Es gilt auch bei der Kombination: Sie leisten mindestens 20 % Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Dienstort Universität.

Wer prüft und genehmigt mobile Arbeit?

Ihr Antrag auf mobile Arbeit wird geprüft von

  • der*dem direkten Vorgesetzten,
  • der Leitung Ihrer Organisationseinheit,
  • dem Dezernat 1 Personal/Organisation.

Sofern zusätzliche Arbeitsplatzausstattung notwendig ist, nimmt auch die*der Finanzstellenverantwortliche Stellung.

Welche Ausstattung ist bei mobiler Arbeit vorgesehen?

Für den Zugriff auf dienstliche Daten (u. a. Netzwerkablage, E-Mail, eAkte) stellt die Dienststelle den Beschäftigten mobile Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung, die

  • für die Erfüllung der dienstlichen Tätigkeit erforderlich ist und
  • den Anforderungen des Datenschutzes und der Informationssicherheit genügt.

Kann ich mobile Arbeit vorzeitig beenden?

Ja, Sie können die mobile Arbeit jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Dazu informieren Sie Ihre*n direkte*n Vorgesetzte*n schriftlich und teilen die Beendigung auch dem Dezernat 1 Personal/Organisation mit.

Telearbeit

Was ist Telearbeit?

Telearbeit liegt vor, wenn Sie als Beschäftigte*r Ihre dienstliche Tätigkeit in Ihrem Privatbereich erbringen und zwar

  • in Teilen der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit,
  • für einen festgelegten Zeitraum,
  • auf Grundlage des genehmigten Antrags auf mobile Arbeit/Telearbeit durch die Dienststelle,
  • unter Einsatz von IT-Geräten des Landes.

Die Telearbeit kann für bis zu 80 % Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingerichtet werden. Den bewilligten Rahmen können Sie als Beschäftigte*r ausschöpfen, müssen es aber nicht.

Wer kann Telearbeit beantragen?

Tarifbeschäftigte und Beamt*innen mit Ausnahme von Professor*innen können Telearbeit beantragen. Beschäftigte in Ausbildung (also Auszubildende und Beamt*innen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) können keine Telearbeit beantragen.

Welche Voraussetzungen gelten für Telearbeit?

Die Beteiligung der Beschäftigten an Telearbeit setzt voraus, dass

  • die Tätigkeit hierfür geeignet ist,
  • dienstliche Belange nicht entgegenstehen,
  • die Beschäftigten vor Beginn der Telearbeit über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§12 ArbSchG) unterwiesen worden sind.

Für welchen Zeitraum und in welchen Umfang kann ich Telearbeit beantragen?

In der Regel können Sie Anträge stellen

  • für einen Zeitraum von nicht länger als drei Jahren und
  • für bis zu 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Wie beantrage ich Telearbeit?

Telearbeit beantragen Sie mit dem Antrag auf mobile Arbeit/Telearbeit. Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben haben, leiten Sie diesen weiter an Ihre*n direkte*n Vorgesetzte*n, die*der prüft, ob dienstliche Belange entgegenstehen. Dann prüft die Leitung der Organisationseinheit. Senden Sie abschließend den Antrag an Ihre*n zuständige*n Personalreferent*in.

Wie beantrage ich Telearbeit, wenn ich bei mehreren oder unterschiedlichen Organisationseinheiten beschäftigt bin?

Wenn Sie bei mehr als einer Organisationseinheit beschäftigt sind, stellen Sie auch bei jeder Organisationseinheit einen gesonderten Antrag.

Kann ich Telearbeit und mobile Arbeit kombinieren?

Ja, das geht. Telearbeit und mobile Arbeit können Sie bis zur Höchstgrenze von insgesamt 80 % Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kombinieren. Sie können die Telearbeit über Anteile mobiler Arbeit innerhalb Ihrer Telearbeitszeiten örtlich flexibel machen. Oder Sie können einen Anteil Telearbeit mit einem Anteil mobiler Arbeit ergänzen. Es gilt auch bei der Kombination: Sie leisten mindestens 20 % Ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am Dienstort ab.

Wer prüft und genehmigt Telearbeit?

Ihr Antrag auf Telearbeit wird geprüft von

  • der*dem direkten Vorgesetzten,
  • der Leitung Ihrer Organisationseinheit,
  • dem Dezernat 1 Personal/Organisation.

Sofern zusätzliche Arbeitsplatzausstattung notwendig ist, nimmt auch die*der Finanzstellenverantwortliche Stellung.

Kann ich für den Telearbeitsplatz Ausstattung beantragen?

Ja, das geht. Die Dienststelle stattet die Telearbeitsplätze mit den notwendigen Arbeitsmitteln aus. Dies geschieht in Abstimmung mit Ihnen

  • gemäß den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung angemessen,
  • nach vorheriger Abstimmung mit der Organisationseinheit,
  • unter Bereitstellung der erforderlichen Mittel.

Auf Wunsch können Sie auch eigenes Mobiliar nutzen.

Wie wird geprüft, ob mein häuslicher Arbeitsplatz für Telearbeit geeignet ist?

Die Stabsstelle Arbeitssicherheit prüft dies anhand der Gefährdungsbeurteilung für einen Telearbeitsplatz. Das Formular füllen Sie aus und senden es zusammen mit Fotos von Ihrem häuslichen Arbeitsplatz per E-Mail an Ihre*n zuständige*n Personalreferent*in:

Übersicht Zuständigkeiten für Tarifbeschäftigte

Übersicht Zuständigkeiten für Beamt*innen

Auf den Fotos muss folgendes zu erkennen sein:

  • Telearbeitsplatz
  • Bürostuhl
  • Person sitzend am Arbeitsplatz

Was passiert, wenn die Genehmigung von Telearbeit nicht rechtzeitig erfolgen kann?

Stellen Sie in diesem Fall für die Übergangszeit einen Antrag auf mobile Arbeit; dieser kann kurzfristig geprüft und genehmigt werden.

Ich habe eine gültige Genehmigung für Telearbeit. Muss ich zum 01.04.2023 etwas tun?

Genehmigungen über den 01.04.2023 hinaus sind weiterhin gültig. Einen Folgeantrag müssen Sie erst stellen, wenn Ihr bisheriger Antrag ausläuft oder wenn es Änderungen an Ihrem häuslichen Arbeitsplatz gibt.

Kann ich Telearbeit vorzeitig beenden?

Ja, das ist möglich. Beantragen Sie die Beendigung schriftlich mit dem Votum des*der Vorgesetzen beim Dezernat 1 Personal/Organisation.

Arbeitszeit/Zeiterfassung

Wie erfasse ich meine Telearbeit/mobile Arbeit in Smart Time?

Die Telearbeit und die mobile Arbeit wird im Zeiterfassungssystem nicht gesondert erfasst. Bitte buchen Sie bei Arbeitsaufnahme Online Ihre „Kommen“-Buchung und bei Beendigung der Tätigkeit Ihre „Gehen“-Buchung über Smart-Time.

Ist die Fahrtzeit vom mobilen bzw. häuslichen Arbeitsplatz zum Arbeitsplatz an der Universität Arbeitszeit?

Es handelt sich beim Wechsel des Arbeitsplatzes zwischen der häuslichen Arbeitsstätte und dem Arbeitsplatz der Universität (oder umgekehrt) um keine Arbeitszeit. Während dieser Zeit muss sich ausgestempelt werden.

Datenschutz und Informationssicherheit

Was muss ich mit Blick auf Datenschutz berücksichtigen?

Wenn Sie in mobiler Arbeit oder Telearbeit personenbezogene Daten verarbeiten, organisieren Sie Ihren mobilen Arbeitsplatz oder Telearbeitsplatz so, dass Unbefugte keinen Zutritt, Zugang oder Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Dies gilt auch für die elektronische Übertragung von personenbezogenen Daten. Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in der Dienstanweisung zum Datenschutz und zur Informationssicherheit in der mobilen Arbeit und Telearbeit.

Was bedeutet „Schutzbedarf“ und wer stellt den fest?

Der Schutzbedarf von zu bearbeitenden personenbezogenen Daten wird anhand eines Schutzstufenkonzepts (Stufe A – E) bestimmt. Bevor Sie also die mobile Arbeit oder Telearbeit aufnehmen: Ihr*e Vorgesetzte*r schaut sich mit Ihnen gemeinsam die personenbezogenen Daten an, die am Arbeitsplatz außerhalb der Universität verarbeitet werden sollen. Dann treffen Sie unter Berücksichtigung der Schutzbedarfsempfehlungen aus der Dienstanweisung die entsprechenden Maßnahmen, um die Daten zu schützen. Idealerweise dokumentieren Sie diese Maßnahmen.

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Wer bietet Unterweisungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz an?

Die Unterweisung erfolgt durch die*den Vorgesetzte*n. Die Stabstelle Arbeitssicherheit bietet darüber hinaus regelmäßig Informationsveranstaltungen über Sicherheit und Gesundheitsschutz an. Aktuelle Veranstaltungstermine finden Sie in PEOE.IP.

Bis wann muss ich an der Unterweisung teilgenommen haben?

Bis zum Beginn der mobilen Arbeit oder Telearbeit müssen Sie eine Unterweisung absolviert haben. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag auf mobile Arbeit/Telearbeit bestätigen Sie, dass Sie teilgenommen haben.

(Stand: 18.04.2024)  | 
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