Hausordnung der Universität
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Dezernat 4, Abteilung Infrastrukturelles Gebäudemanagement
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Hausordnung der Universität
Hier finden Sie die aktuell gültige Hausordnung der Universität. Ergänzend dazu bietet die Handreichung zur Hausordnung einen schnellen Überblick: Sie fasst alle wesentlichen Neuerungen leicht verständlich für Sie zusammen.
Handreichung zur Hausordnung der Carl von Ossietzky Universität
Im Folgenden werden die ausgewählten Regelungen der Hausordnung, die sich von der bisherigen Fassung besonders unterscheiden, sowie die damit verfolgten Ziele verständlich beschrieben. Vorwegzunehmen ist, dass die Universität auch weiterhin ein vielfältiger Ort sein soll, an dem sich Studierende und Beschäftigte wohlfühlen und sich gerne aufhalten. Die Hausordnung soll hierfür einen Rahmen schaffen und transparente Regeln aufstellen. Es soll jedoch nicht die Folge sein, dass proaktiv nach Hausrechtsverstößen gesucht und entsprechende Kontrollen auf dem Campus durchgeführt werden.
Stärkung des Hausrechts
Das Hausrecht wird gestärkt und der gelebten Praxis an der Universität angepasst. Während das Hausrecht früher noch schriftlich vom Präsidium auf ausgewählte Personen übertragen wurde, übt die Leitung einer Organisationseinheit mit dieser Hausordnung automatisch das Hausrecht der ihr zugewiesenen Fläche aus. Darüber hinaus können hausrechtsbefugte Personen außerhalb der regulären Dienstzeit nun auch bei Eilbedürftigkeit vorläufige Anordnungen treffen. Dazu zählen beispielsweise Hausmeister, Sportwarte, das Schwimmbadpersonal und der Sicherheitsdienst.
Hausverbote
Bei nachhaltigen und schwerwiegenden Verstößen gegen das Hausrecht können die Hausrechtberechtigten kurzzeitige Hausverbote mündlich aussprechen. Das erhöht die Sicherheit und stärkt die Handhabe gegenüber Personen, die sich das Recht herausnehmen den Universitätsbetrieb gravierend zu stören. Grundsätzlich ist – wie bisher – bei längerfristigen Hausverboten eine schriftliche Anordnung durch das Präsidium notwendig.
Rauchen, Alkohol und Drogen
Das Rauchverbot in den Universitätsgebäuden ist nicht neu und war bereits Bestandteil der früheren Hausordnung. Neu ist dagegen die Regelung wie mit anderen Betäubungsmitteln, z.B. Cannabis und Alkohol, umgegangen wird. Auch hierbei gibt es Grundsätze und Ausnahmeregelungen. So ist der Konsum von Cannabis grundsätzlich untersagt, jedoch erlaubt, wenn er ärztlich verschrieben wird.
In der Vergangenheit kam es auf dem Campus der Universität gelegentlich zu Vorfällen, die durch übermäßigen Alkoholkonsum verursacht wurden und zu problematischen Situationen, Ruhestörung, Verschmutzungen im Innen- und Außenbereich sowie zu Mitmachzwängen geführt haben. Ausnahmen sind aber auch hier möglich und können beim Raum- und Veranstaltungsbüro beantragt werden. Diese Maßnahme soll dazu dienen ausufernde Veranstaltungen zu minimieren und die Veranstalter*innen dahingehend zu sensibilisieren.
Mitbringen von Tieren in die Universität
Im Jahr 2023 ist die Assistenzhundeverordnung in Kraft getreten. Darin ist die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung von Assistenzhunden geregelt, um Menschen mit Behinderungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und Barrieren abzubauen. Dieser Aspekt wurde in die Hausordnung aufgenommen, um betroffenen Personen mit ihren Assistenzhunden die Teilhabe am Universitätsleben zu erleichtern.
Fotografieren und Filmen
Insbesondere aus Datenschutzgründen und zum Schutz von Studierenden und Beschäftigten ist in der Hausordnung geregelt wie mit Film-, Foto- und Tonaufnahmen umzugehen ist. Ausnahmen von einer grundsätzlichen Untersagung sind in begründeten Fällen möglich und können von der verantwortlichen Stelle gestattet werden.
Verhalten im Notfall, bei Schäden und drohenden Schäden
Ein wichtiger neuer Punkt ist, dass im Notfall die Polizei oder Feuerwehr direkt selbst gerufen werden kann, ohne sich erst an anderer Stelle die Zustimmung dafür zu holen. Ein Notfall kann beispielsweise ein Brandfall, eine Bedrohungssituation oder eine gegenwärtige Gefahr sein. Das Wissen um diese Möglichkeit soll das Sicherheitsempfinden auf dem Campus verbessern.
Ordnung des Verkehrs auf dem Campus
Die Nutzungsbedingungen der Parkflächen werden konkretisiert und verbessert. Die Nutzung ist ausschließlich Mitgliedern, Besuchern und Angehörigen der Universität gestattet. Dadurch wird es einfacher, Fremdparker von den Flächen fernzuhalten oder ggf. entfernen zu lassen. Gerade in den Wintermonaten, wenn viele vom Fahrrad auf das Auto umsteigen, entstehen Parkplatzprobleme aufgrund der zahlreichen Fremdnutzung der universitären Parkflächen. In der Hausordnung sind auch Verkehrsmittel berücksichtigt, die zunehmend Bedeutung im Individualverkehr gewinnen, z.B. Elektrofahrzeuge, E-Scooter und Pedelecs. Um die Ordnung auf dem Campus und in den Gebäuden zu verbessern, wurden entsprechende Regelungen aufgestellt.
Zusammenfassend soll die Hausordnung mit ihren nachvollziehbaren und verständlichen Regeln die Sicherheit erhöhen und das Campusleben erleichtern.
Hausordnung
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Hausordnung gilt für alle von der Universität genutzten Gebäude und das gesamte Gelände der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen. 2Ausnahmen bestehen für die Bereiche, die durch das Studierendenwerk oder durch den Allgemeinen Studierenden-Ausschuss (AStA) genutzt werden. 3Für besondere Bereiche können ergänzende Regelungen erlassen werden.
(2) 1Sie ist für alle Mitglieder und Angehörige der Universität verbindlich. 2Das Universitätsgelände ist kein öffentlicher Raum. 3Mit dem Betreten des Universitätsgeländes erkennen die Besucher*innen diese Hausordnung als verbindlich an.
(3) 1Diese Hausordnung dient einem geregelten Forschungs-, Lehr- und Verwaltungsbetrieb an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. 2Jede*r hat sich im Geltungsbereich der Hausordnung nach Abs. 1 so zu verhalten, dass die Aufgaben der Hochschule durch ihre Organe, Mitglieder und Angehörigen erfüllt werden können und jede Person die ihr zustehenden Rechte und Pflichten wahrnehmen kann.
§ 2 Hausrecht
(1) 1Hausrecht meint die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebes abzuwenden und über den Aufenthalt von Personen in den von der Universität Oldenburg genutzten Räumen, Gebäuden und Flächen zu bestimmen. 2Vom Hausrecht umfasst ist auch der Erlass eines Hausverbotes (§ 3).
(2) 1Das Hausrecht wird gemäß § 37 Abs. 3 S. 1 NHG vom Präsidium, vertreten durch den*die Präsident*in, ausgeübt. 2Im Falle der Abwesenheit des*der Präsident*in wird das Hausrecht von dem*der Vizepräsident*in für Verwaltung und Finanzen ausgeübt.
(3) 1Die Leitung einer Organisationseinheit übt für diejenigen Räume und Flächen, die der Organisationseinheit zugewiesen sind, das Hausrecht in ständiger Vertretung für den*die Präsident*in aus. 2Die Leitung einer Organisationseinheit bestimmt eine Vertretung für Fälle der eigenen Abwesenheit.
(4) 1Die Leitung des Dezernats 4 – Gebäudemanagement übt für alle übrigen Räume und Flächen, die keiner Organisationseinheit zugewiesen sind, das Hausrecht in ständiger Vertretung für den*die Präsident*in aus. 2Gleiches gilt für die Räume und Flächen einer Organisationseinheit, wenn keine der in Abs. 3 genannten Personen anwesend ist.
(5) Die Veranstaltungsleitung, insbesondere der*die Lehrende, übt für die Zeit der Durchführung einer Veranstaltung, insbesondere einer Lehrveranstaltung, das Hausrecht in Vertretung für den*die Präsident*in aus.
(6) Die Sitzungsleitung übt während der Sitzungen der Organe der Universität und ihrer Gremien einschließlich der Organe der Fakultäten und ihrer Gremien das Hausrecht in Vertretung für den*die Präsident*in aus.
(7) Außerhalb der regulären Dienstzeit und bei Eilbedürftigkeit können die Hausdienste, das Wachdienstpersonal, die Sportwart*innen und das Schwimmbadpersonal vorläufige Anordnungen treffen.
§ 3 Hausverbot
(1) 1Ein Hausverbot kann unter folgenden Voraussetzungen erlassen werden: - Nachhaltige und schwerwiegende Störung des Universitätsbetriebes und - Wiederholungsgefahr. 2Ein Hausverbot kann zeitlich vorübergehend oder dauerhaft, örtlich beschränkt oder umfassend erteilt werden.
(2) 1Bei einer konkreten gegenwärtigen Störung, deren Beseitigung keinen Aufschub duldet, können Hausverbote, die nicht länger als einen Tag andauern, von der*dem Hausrechtsberechtigten nach § 2 Abs. 2 bis 7 mündlich erteilt werden. 2Eine Ausnahme gilt für die Bereiche des Bibliotheks- und Informationssystems (BIS) und der Zentralen Einrichtung Hochschulsport (ZEH); diese können ein längerfristiges Hausverbot für einen Zeitraum von bis zu einem Monat aussprechen. 3Das Hausverbot ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn die*der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
(3) Die über Abs. 2 hinausgehenden Hausverbote sind schriftlich oder elektronisch vom Präsidium, vertreten durch den*die Präsident*in, zu erlassen.
§ 4 Benutzung der Gebäude, Räume und Einrichtungsgegenstände
(1) 1Gebäude, Flächen, Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. 2Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. 3Schäden sind unverzüglich dem Dezernat 4 – Gebäudemanagement zu melden.
(2) 1Die Zuweisung von Räumen und Flächen erfolgt durch das Raum- und Veranstaltungsbüro des Dezernats 4 – Gebäudemanagement. 2Änderungen sind nur im Einvernehmen mit dem Raum- und Veranstaltungsbüro zulässig. 3Ein Anspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten oder Flächen besteht auf Grundlage dieser Ordnung nicht.
(3) 1Alle Benutzer*innen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei Verlassen eines Raumes die Fenster und Türen ge-/verschlossen werden und die Beleuchtung ausgeschaltet wird. 2Grundsätzlich ist auf energieeffizientes Verhalten zu achten.
(4) 1Das Übernachten in der Universität ist untersagt. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Raum- und Veranstaltungsbüro des Dezernats 4 – Gebäudemanagement.
(5) 1Das Betreiben von privaten Heiz- und Kühlgeräten ist grundsätzlich verboten. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Technischen Gebäudemanagements des Dezernats 4 – Gebäudemanagement.
(6) 1Offenes Feuer ist auf dem gesamten von der Universität genutzten Gelände, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen, und den genutzten Gebäuden verboten. 2Ausnahmen gelten für Lehr- und Forschungszwecke unter Beachtung der allgemeinen und speziellen Vorgaben. Lehrende, Forschende und andere veranstaltende Personen sind verpflichtet, sich im Vorfeld über weitergehende Bestimmungen, Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen zu informieren.
§ 5 Veranstaltungen
(1) 1Für Veranstaltungen, die keine Lehrveranstaltungen sind, hat die Veranstaltungsleitung rechtzeitig die Genehmigung der jeweils zuständigen Stelle einzuholen. 2Die Auskunft, welche Stelle zuständig ist, erteilt das Raum- und Veranstaltungsbüro im Dezernat 4 – Gebäudemanagement.
(2) Die Veranstaltungsleitung verpflichtet sich, für einen geordneten Ablauf der Veranstaltung zu sorgen.
(3) Die Veranstaltungsleitung ist verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen dieser Hausordnung zu überwachen und sicherzustellen.
(4) 1Der*die Veranstalter*in haftet vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Haftungsbeschränkungen für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere Besucher*innen ihrer*seiner Veranstaltung, ihren*seinen Beauftragten oder sie*ihn selbst sowie der Universität, dem Land Niedersachsen und deren Bediensteten bei der Benutzung der überlassenen Räume und ihren Zugangswegen entstehen, es sei denn, dass die Schäden auf ein Verschulden der Universität oder ihrer Bediensteten zurück zu führen sind. 2Der*die Veranstalter*in hat die Universität und das Land Niedersachsen sowie deren Bedienstete von allen Ansprüchen frei zu stellen, die aus diesem Anlass gegen sie geltend gemacht werden.
§ 6 Rauchen, Alkohol und Drogen
(1) 1Es gilt das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) in der jeweils gültigen Fassung. 2Das Rauchen von Tabakprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabakprodukten innerhalb der Gebäude ist nicht gestattet. 3Zum weitergehenden Schutz vor Gefahren des Passivrauchens ist darüber hinaus das Rauchen in und vor Eingangsbereichen sowie den Bereichen vor geöffneten Fenstern nicht gestattet. 4Gleiches gilt für E-Zigaretten.
(2) 1Der Konsum von Cannabis, anderen Betäubungsmitteln sowie sonstigen psychoaktiven Substanzen ist auf dem gesamten Gelände und innerhalb der von der Universität genutzten Gebäuden, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen, nicht gestattet. 2S. 1 gilt nicht, soweit es sich um Substanzen handelt, die der*dem Betroffenen ärztlich verschrieben wurden. 3Die Verschreibung ist der*dem Hausrechtsberechtigten auf Verlangen nachzuweisen.
(3) 1Der Konsum von Alkohol ist auf dem gesamten Gelände und innerhalb der von der Universität genutzten Gebäuden, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen, nicht gestattet. 2Ausnahmen können für Veranstaltungen vom Raumund Veranstaltungsbüro des Dezernats 4 – Gebäudemanagement zugelassen werden. 3Ausnahmen gelten zudem für dienstliche Anlässe.
§ 7 Waffen
(1) 1Das Führen von Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in der jeweils gültigen Fassung ist trotz einer entsprechenden Berechtigung auf dem gesamten Universitätsgelände, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen, verboten. 2Weitergehende Führungsverbote aufgrund des Waffengesetzes (WaffG) oder anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Personen, die dienstlich während der Ausübung des Dienstes mit Waffen ausgestattet sind.
§ 8 Mitbringen von Tieren
(1) Das Mitbringen von Tieren jeglicher Art in Gebäude/Räumlichkeiten der Universität ist untersagt.
(2) Ausgenommen sind: a) Tiere, die dienstlichen Zwecken dienen und b) Assistenzhunde; diese müssen nach der Assistenzhundeverordnung (AHundV) in der jeweils gültigen Fassung als solche erkennbar sein.
§ 9 Plakatieren, Werbe- und Informationsstände, Flyer
(1) Das Anbringen von Aushängen, Plakaten und Veranstaltungsankündigungen für dienstliche und nicht kommerzielle Zwecke ist genehmigungsfrei.
(2) 1Das Anbringen von Aushängen, Plakaten und Veranstaltungsankündigungen für kommerzielle Zwecke ist grundsätzlich kostenpflichtig und bedarf der vorherigen Einwilligung durch das Raum- und Veranstaltungsbüro des Dezernats 4 – Gebäudemanagement. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) 1Aushänge, Plakate und Veranstaltungsankündigungen dürfen nur an den dafür vorgesehenen Anschlagtafeln und -flächen mit dem entsprechenden Befestigungsmaterial angebracht werden. 2Vor dem Anbringen an Hörsaal- und Seminarraumtüren muss das Einverständnis des Raum- und Veranstaltungsbüros des Dezernats 4 – Gebäudemanagement eingeholt werden. 3Zur Vermeidung von Beschädigungen ist das Anbringen in Veranstaltungsräumen, Fluren, Treppenhäusern, an Außenflächen und Glasflächen nicht zulässig.
(4) Auf bestimmte Veranstaltungen bezogene Anschläge, Plakate und Ankündigungen sind spätestens am Tag nach der Veranstaltung zu entfernen.
(5) 1Die Universität haftet nicht für den Inhalt der angebrachten Aushänge, Plakate und Veranstaltungsankündigungen. 2Die Universität haftet nicht, wenn Aushänge, Plakate und Veranstaltungsankündigungen von Dritten abgehängt oder beschädigt werden. 3Die Universität ist berechtigt, nicht zustimmungspflichtige und nicht genehmigte Aushänge, Plakate und Veranstaltungsankündigungen abzuhängen oder die Anbringung zu untersagen.
(6) Mögliche Verunreinigungen und Beschädigungen von Oberflächen, die durch das Anbringen und/oder Entfernen von Aushängen, Plakaten und Veranstaltungsankündigungen eingetreten sind, werden auf Kosten des*der Verursacher*in gereinigt und/oder in Stand gesetzt.
(7) 1Das Aufstellen von Werbe- und Informationsständen auf dem von der Universität genutzten Gelände, einschließlich der Außenstandorte und der angemieteten Flächen/Räumlichkeiten, bedarf der vorherigen Einwilligung des Raum- und Veranstaltungsbüros des Dezernats 4 – Gebäudemanagement. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen vorzuzeigen. 3Das Aufstellen von kommerziellen Werbeständen ist kostenpflichtig.
(8) Das Verteilen und Auslegen von Flyern ist im Rahmen der Gesetze gestattet.
§ 10 Fotografieren und Filmen
(1) 1Das Anfertigen von Fotos, Film- und Tonaufnahmen in den Gebäuden und auf dem Gelände der Universität ist nicht gestattet. 2Dies umfasst Aufnahmen durch alle technischen Geräte, insbesondere Smartphones und Datenbrillen. 3Ausnahmen können für Forschungs- und Lehrzwecke gelten. 4Die*der Veranstaltungsleiter*in kann Ausnahmen gestatten.
(2) Das Anfertigen gewerblicher Foto- und Filmaufnahmen der Gebäude, Flächen, Einrichtungen, Geräte und Anlagen bedarf der vorherigen Einwilligung der Stabsstelle Presse & Kommunikation.
(3) 1Das Überfliegen des Hochschulgeländes mit Modellflugzeugen, Drohnen oder anderem Fluggerät ist nicht gestattet. 2Ausnahmen können für Zwecke der Universität durch das Dezernat 4 – Gebäudemanagement zugelassen werden. 3Bei Drohnenflügen sind die jeweiligen rechtlichen Vorgaben zum Aufstieg unbemannter Flugsysteme einzuhalten.
§ 11 Fundsachen
1Für Fundsachen gilt die „Richtlinie der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg über die Behandlung von Fundsachen im Universitätsbereich“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung. 2Hiervon abweichend sind Fundsachen an das Fundbüro im Servicepoint weiterzuleiten.
§ 12 Verhalten im Notfall, bei Schäden und drohenden Schäden
(1) Im Brandfall oder in Notfällen ist unter den Notrufnummern 110 (Polizei) oder 112 (Feuerwehr/Rettungsleitstelle) die erforderliche Hilfe selbst herbeizuholen.
(2) 1In akuten Bedrohungssituationen, die vermuten lassen, dass eine Gewalttat unmittelbar bevorsteht, ist die Polizei unter der Notrufnummer 110 direkt zu alarmieren. 2Der Vorfall ist dem Bedrohungsmanagement der Universität nachträglich zu melden. 3Das Bedrohungsmanagement informiert das Präsidium.
(3) Bei konkreten und gegenwärtigen Gefahren für das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder das Eigentum kann jede Person direkt die Polizei benachrichtigen.
(4) Schäden oder drohende Schäden an Sachen sind dem Dezernat 4 – Gebäudemanagement zu melden.
(5) 1 Im Brandfall sind die in den jeweiligen Gebäuden installierten Brandmelder auszulösen. 2Ein Missbrauch der Brandmelder wird zivil- und strafrechtlich verfolgt.
§ 13 Verhalten bei Straftaten
(1) 1Straftaten, insbesondere Sachbeschädigung, Diebstahl und Einbrüche, sind unverzüglich nach der Entdeckung dem Dezernat 4 – Gebäudemanagement zu melden. 2Eingetretene Schäden sind zu dokumentieren.
(2) 1Strafanzeigen werden durch die Dezernatsleitung des Dezernats 4 – Gebäudemanagement erstattet. 2Strafanträge zu Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Hausrecht stehen (insbesondere Sachbeschädigung, Diebstahl und Einbruch) können in ständiger Vertretung des*der Präsident*in durch die Dezernatsleitung des Dezernats 4 - Gebäudemanagement gestellt werden. 3 In allen anderen Fällen werden Strafanträge durch den*die Präsident*in oder die Vertretung nach § 37 Abs. 4 S. 6 NHG i.V.m. § 6 Abs. 2 Grundordnung der Universität gestellt.
§ 14 Ordnung des Verkehrs auf dem von der Universität genutzten Gelände
(1) Auf dem von der Universität genutzten Gelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
(2) 1Für Fahrzeuge aller Art gilt Schrittgeschwindigkeit. 2Davon ausgenommen sind Bereiche mit entgegenstehender Geschwindigkeitsbeschilderung.
(3) 1Das Parken von Fahrzeugen aller Art ist nur Mitgliedern, Angehörigen und Besucher*innen der Universität auf den hierzu ausdrücklich vorgesehenen Stellplätzen und in Unterstellräumen gestattet. 2Das Abstellen von Kraftfahrzeugen, die nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind, ist untersagt. 3Das Laden von Elektrofahrzeugen oder deren Stromspeicher ist nur an den dafür vorgesehenen Anschlüssen zulässig. 4Die gekennzeichneten Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.
(4) 1Fahrräder, Pedelecs und E-Scooter sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. 2Die Mitnahme und das Abstellen dieser Fortbewegungsmittel innerhalb von Gebäuden, mit Ausnahme der „Fahrradkeller“, ist unzulässig.
(5) Verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge aller Art werden auf Kosten der Halterin oder des Halters entfernt.
(6) Fahrräder, Fahrradteile, Pedelecs, Teile hiervon und E-Scootern, bei denen aufgrund ihres Erscheinungsbildes zu vermuten ist, dass sie nicht mehr genutzt werden bzw. von ihren Eigentümer*innen aufgegeben wurden, kann das Dezernat 4 – Gebäudemanagement nach erfolgloser Aufforderung, diese innerhalb eines Monats zu entfernen, einem anderen Zweck zuführen.
(7) 1Auf dem Gelände der Universität, einschließlich der Außenstandorte und Anmietungen, gilt eingeschränkter Winterdienst. 2Benutzer*innen des Universitätsgeländes haben sich der Witterung entsprechend zu verhalten und fortzubewegen.
§ 15 Flure, Fluchtwege, Sicherheitskennzeichen und -einrichtungen
(1) 1Flure, Fluchtwege, Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Notausgänge etc.) sind frei und funktionsfähig zu halten. 2Sie dürfen insbesondere nicht durch Stellwände und Informationsstände in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.
(2) Sicherheitskennzeichen (z.B. Fluchtwegbeschilderungen, Kennzeichnungen der Sicherheitseinrichtungen etc.), Sicherheitseinrichtungen (z.B. Feuerlöscher, Notausgänge etc.), Glastüren und Sichtfenster in Türen dürfen zusätzlich zu den Regelungen des Abs. 1 insbesondere nicht durch Plakate und Aushänge verdeckt werden.
§ 16 Haftung und Haftungsbeschränkung
(1) 1Die Haftung der Universität und ihrer Bediensteten ist – soweit rechtlich zulässig – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Universität haftet nicht für die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der auf das Universitätsgelände eingebrachten Sachen.
§ 17 Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hausordnung in der Fassung vom 01.05.2007 (AM 2/2007) außer Kraft.