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Hochschulpolitik


Senat sagt "Ja" zur Organisationsreform

Endgültige Entscheidung soll aber erst Ende Juni fallen

Noch keine neue Organisationsstruktur für die Universität, aber Grundsätze dafür hat der Senat in seiner mit Spannung erwarteten Sitzung am 28. Februar verabschiedet. Über ein endgültiges Konzept, das die Einrichtung von Fakultäten vorsieht, soll aber erst zum Ende des Sommersemesters abgestimmt werden. Der Senat habe damit ein Signal für die Zukunft gesetzt, sagte Präsident Prof. Dr. Siegfried Grubitzsch. Die Beibehaltung des Status Quo sei nun ausgeschlossen.

Eine positive Entscheidung für eine grundlegende Reform war vom Senat nicht unbedingt erwartet worden, obwohl ihm ein Papier vorlag, das die Planungskommission mit großer Mehrheit verabschiedet hatte und das vom Präsidium als Beschlussvorlage übernommen worden war. Es sieht die Einrichtung von fünf Fakultäten mit nach Fächern gegliederten Instituten vor. Damit sollen bessere Voraussetzungen für interdisziplinäre Forschung und ein effektiveres Management im Wissenschaftsbereich ermöglicht werden.

Doch viele Senatsmitglieder waren aus sehr unterschiedlichen Gründen gegen diese neue Struktur: die einen, weil sie nicht mit anderen Fächern eine gemeinsame Fakultät bilden, die anderen weil sie „bewährte Strukturen“ nicht aufgeben wollen. Die StudentInnen fürchten, dass größere Einheiten ihre Mitspracherechte einschränken würden. Im Senat wurde zudem bemängelt, dass weder die Planungskommission noch das Präsidium nachgewiesen habe, dass durch Konzentrierung der Struktur auch Verbesserungen in Forschung und Lehre einträten. Dafür müssten mehr Argumente geliefert werden. Zudem sei eine auf breiterer Ebene geführte Diskussion über das Reformvorhaben notwendig.

Um das Projekt nicht zu gefährden, stellte Grubitzsch als Sitzungsleiter die Beschlussvorlage der Planungskommission und des Präsidiums gar nicht erst zur Abstimmung, sondern ein Papier der Liste Hochschulautonomie, das in zwei Schritten verabschiedet wurde. Im ersten Schritt sprach sich das Gremium mit 11 : 2 Stimmen grundsätzlich für eine Organisationsreform „mit dem Ziel der Stärkung von Forschung und Lehre und Schaffung effektiverer Verwaltungs- und Dienstleistungsstrukturen“ aus. Nur die StudentInnen stimmten dagegen.

Sehr knapp wurde allerdings die Entscheidung, als es darum ging, einige Grundsätze für die künftige Organisationsreform festzulegen. Der in geheimer Abstimmung mit 7:6 gefasste Beschluss sieht „Fakultäten in der Größenordnung von 5“ und darunter Institute, Forschungszentren und Zentren vor. „Forschungszentren“ werden als befristet eingerichtete, selbständige Organisationseinheiten definiert, die sich aus Dritt- und Sondermitteln finanzieren und nach DFG-Kriterien begutachtet und regelmäßig evaluiert werden. Für die neue Forschergruppe „Watt“ würde sich eine solche Organisationsstruktur anbieten. Als „Zentren“ sollen solche Einrichtungen bezeichnet werden, die fach- bzw. fakultätsübergreifende ständige Querschnittsaufgaben in Lehre und Forschung übernehmen - wie zum Beispiel das Didaktische Zentrum (DIZ) und das Zentrum für Frauen- und Geschlechterforschung.

Über den Zuschnitt und die Bezeichnung der Fakultäten sowie die Einrichtung der zweiten Entscheidungsebene will der Senat nach Anhörung der Fachbereiche und der betroffenen MitarbeiterInnen in Technik und Verwaltung entscheiden - spätestens auf seiner Sitzung am 27. Juni 2001. Welche Rolle das vom der Planungskommission und vom Präsidium verabschiedete Papier spielen wird, steht dahin. Denn es gibt deutliche Bestrebungen, mehr als vier Fakultäten zu schaffen.

Fakultät 1: Pädagogik/Sachunterricht/Sportwissenschaft, Sonderpädagogik, Soziologie, Politikwissenschaft, Philosophie, Ev. Religion, Psychologie
Fakultät 2: Mathematik, Informatik, Wirtschafts- und Rechtwissenschaften
Fakultät 3: Bio-, Geo- und Umweltwissenschaften, Chemie, Physik, ICBM
Fakultät 4: Germanistik, Neue Philologien (Anglistik, Niederländische Philologie, Slawische Philologie), Kunstwissenschaft/Textilwissenschaft, Geschichte, Musikwissenschaft

Siehe auch den untersten Artikel dieser Seite "Senat: Keine Stärkung der Hochschulautonomie"

Mahnung an Regierung

"Spitzen aus Nordwest" legen Weißbuch vor

Eine konzertierte Aktion von Hochschulen und Wirtschaftskammern in Nordwest-Niedersachsen fordert die Landesregierung auf, die öffentlichen Finanzströme verstärkt in die Fläche fließen zu lassen. Mit einem im Februar vorgelegten Weißbuch erinnert der Initiativkreis „Spitzen aus Nordwest“ Ministerpräsident Sigmar Gabriel an sein Versprechen, sich nach der EXPO jenen Regionen zuzuwenden, die zugunsten der Weltausstellung ein Jahrzehnt ihre Ansprüche zurückschrauben mussten.

Anstoß für die Initiative gab der ehemalige niedersächsische Landtagspräsident Horst Milde (Oldenburg). Daran beteiligt sind neben der Universität Oldenburg die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven sowie die Industrie- und Handelskammern Oldenburg und Emden/Papenburg.

Das Memorandum zeigt deutlich die chronische Unterversorgung Oldenburgs und Ostfrieslands in punkto Forschungsförderung. Im Pro-Kopf-Vergleich erhalten die Hochschulen im Nordwesten nur 58 Prozent des Landesdurchschnitts. Die Forschungs- und Entwicklungsinstitute kommen gerade auf ein Drittel der Förderung im Vergleich zum übrigen Niedersachsen. Gerade die Mittelständler des Nordwestens seien jedoch auf innovationsfördernde Strukturen wie Hochschulen und Forschungsinstitute angewiesen. Die Steigerung der regionalen Wertschöpfung, der Anstoß schnell wachsender Branchen und „Spin-Offs“ aus Hochschulen „geht nicht ohne Wissenschaft“, erläuterte Professor Dr. Hans-Jürgen Appelrath (OFFIS). So müsse Geld umgesteuert werden - zum Beispiel in die Oldenburger Informatik.

Das Weißbuch soll nach Wunsch der Herausgeber der „Stein“ sein, der ins Wasser geworfen wird und Kreise zieht. Und die Steinewerfer sind zuversichtlich: Auf lange Sicht wird die Studie, die die Vorzüge und Defizite der Region komprimiert darstellt, der Landesregierung klarmachen, dass die wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Region verschleudert werden, wenn sie sich nicht auf den Ausbau der „Spitzen aus Nordwest“ besinnt.

Deutliche Kritik an NHG-Entwurf

Die geplante Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ist beim Senat der Universität auf entschiedene Kritik gestoßen. In einer ausführlichen Stellungnahme lehnt er „die Eingriffe in die akademische Selbstverwaltung ab“ und fordert das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) auf, den Entwurf so zu verändern, dass Wissenschaftsfreiheit und Autonomie auch tatsächlich garantiert werden. Die Entschließung wurde am 28. Februar 2001 mit 11:2 Stimmen verabschiedet.

Der Senat beklagt besonders, dass das neue Hochschulgesetz den Übergang von der gremiengeleiteten zur effizienzgesteuerten Hochschule mit top-down-Strukturen bewirken will, die sich lediglich an betriebswirtschaftlichen Modellen orientierten. Der Entwurf zeige nicht, dass durch die Neubestimmung der Entscheidungsstrukturen die überregionale Bedeutung der Oldenburger Universität gestärkt, die gewünschte Exzellenz in Forschung und Lehre dem gegenwärtigen internationalen Standard angenähert werde und die Attraktivität für StudentenInnen, WissenschaftlerInnen sowie für das MTV-Personal gesteigert werden könne.

Basisdemokratischer AStA

Aus einer Koalition der Listen Taubenschlag, Alternative Liste, Bündnisliste AfA/grüLiLi/GL, Feministische Linke und Das erste Mal hat sich der neue AStA gebildet. Insgesamt verfügen diese Listen über 28 der 50 Sitze im Studierendenparlament. SprecherInnen des neuen AStA sind Ole Giebel und Ulrike Bielefeld.
Abgelöst wurde die bisherige Koalition aus Juso-Hochschulgruppe, Grüne unabhängige Mitte (GUM) und AStA für Alle.

Der neue, sich links-basisdemokratische verstehende AStA will eine kritische Gegenöffentlichkeit organisieren, wenn es um Sozial- oder Bildungsabbau geht. Wachsamkeit sei besonders bei der Neustrukturierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) geboten, um der „drohenden Umwandlung der Bildungsinstitution Universität in ein entdemokratisiertes Unternehmen“ zu begegnen.

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Warnung vor Festungsmentalität

Hochqualifizierten ausländischen WissenschaftlerInnen sollen langfristige Forschungsaufenthalte in Deutschland ermöglicht werden. Doch Angebote deutscher Hochschulen für diese Studierenden werden oft durch aufwendige Formalia der Verwaltungspraxis konterkariert, klagt der Leiter der Grundsatzabteilung der Alexander von Humboldt-Stiftung, Dr. Georg Schütte. Schütte nahm in der Zeitung „Forschung und Lehre“, Ausgabe 2/2001, dazu konkreter Stellung. GastwissenschaftlerInnen beklagten nach seiner Erfahrung häufig eine „unfreundliche Einstellung der deutschen Bürokratie zu den Ausländern“ sowie Arroganz, mangelnde Offenheit und Spontaneität. Das Selbstverständnis der deutschen Behörden gleiche einer „Festungsmentalität“ und statt aufwendiger Bürokratie seien viel eher alle Gesetze und Vorschriften, die auf der nationalen Ebene, bei den Ländern und Kommunen zur Anwendung kommen, daraufhin zu überprüfen, „was notwendig, was widersprüchlich und was überflüssig ist.“

 

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Senat: Keine Stärkung der Hochschulautonomie

Auszug aus der Stellungnahme zum Regierungsentwurf des neuen Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

Mit der Neufassung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes strebt die Landesregierung eine größere Autonomie der Hochschulen durch Abbau der Regelungsdichte an. Den Hochschulen soll im Rahmen der Selbstverwaltung durch eine engere Kopplung von Entscheidungskompetenz und persönlicher Verantwortung der Entscheidungsträger mehr Raum für ihre Selbstgestaltung gegeben werden. Mit der angestrebten Reform sollen durch die Einführung zusätzlicher Steuerungsmechanismen (Ziel- und Leistungsvereinbarungen, Qualitätskontrollen etc.) Voraussetzungen für eine größere Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen geschaffen werden. Der Senat der Universität Oldenburg stellt fest, dass die angestrebte Zielsetzung einer Stärkung der Hochschulautonomie mit diesem Gesetz nicht erreicht wird.

Gütekriterien
der NHG-Reform

Die Arbeitsgruppe ist bei ihrer Beurteilung der geplanten NHG-Reform davon ausgegangen, dass eine tragfähige Reform unter dem Aspekt ihrer rechtlichen wie ökonomischen und sozialen "Nachhaltigkeit" folgenden Gütekriterien genügen muss: Erstens muss das Projekt juristische Bestandssicherheit gewährleisten ("Rechtssicherheit"). Hierfür ist erforderlich, dass es mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben insbesondere der Garantie der Wissenschaftsfreiheit und der Autonomie der Hochschulen in Einklang steht. Die mit der Reform verfolgten Ziele müssen im Sinne dieser Prinzipien normativ richtig sein. Gleiches gilt für die zur Erreichung dieser Ziele eingesetzten Mittel ("normative Richtigkeit und Zielkonformität"). Zweitens muss die Reform den Anforderungen der Funktionalität genügen: Sie muss das, was sie legitimerweise erreichen will, auch erreichen können. Unter diesem As-pekt war zu prüfen, ob die intendierte Stärkung der Selbstbestimmung der Hochschule, die Steigerung ihrer Flexibilität und Anpassungsfähigkeit, die Optimierung des Ressourceneinsatzes und die Stärkung von Strukturen selbstverantwortlichen Handelns durch klarere Abgrenzung von Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen durch die geplanten Strukturveränderungen voraussichtlich bewirkt werden kann oder nicht. Drittens bedarf eine Reform, damit ihre Impulse der Praxisveränderung auch wirksam werden können, der Akzeptanz durch die Adressaten. Und viertens müssen die eingesetzten Ressourcen in angemessenem Verhältnis zu den mutmaßlichen und gewollten Effekten stehen.

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe ist der vorgelegte Reformentwurf in allen genannten Hinsichten defizitär. Das Gewicht der Mängel wird in Bezug auf den Maßstab der normativen Richtigkeit und Rechtssicherheit als sehr erheblich angesehen. Es nimmt sodann in der Reihenfolge der genannten Kriterien ab.

Struktur
des Präsidium

Die Präsidiumsstruktur wird in der vorgeschlagenen Form nicht gut geheißen. Der Referentenentwurf vom 22. September 2000 eröffnete im § 33, Abs. 2 den Hochschulen noch die Möglichkeit, in ihrer Grundordnung neben dem Präsidenten/Präsidentin, einem hauptamtlichen Vizepräsidenten/in (ehemals Kanzler) und einem weiteren nebenamtlichen mindestens zwei weitere nebenamtliche VizepräsidentInnen vorzusehen. Mit der nunmehr vorgegebenen Mitgliederzahl drei (Präsident/in, hauptamtliche/r Vizepräsident/in, ein/e nebenamtliche/r Vizepräsident/in) wird der Grundgedanke einer flexiblen Gestaltungsmöglichkeit des Präsidiums in Abhängigkeit vom Willen der Hochschule aufgegeben.

Folgen aus der
Umstrukturierung

Das neue Hochschulgesetz wird den Übergang von der gremiengeleiteten, durch Diskussionskultur geprägten Universität der 70er bis 90er Jahre zur effizienzgesteuerten, durch top-down-Strukturen bestimmten und an betriebswirtschaftlichen Modellen orientierten Hochschule zur Folge haben. Verbindet man die wissenschaftliche Kompetenz von Entscheidungsträgern mit ihrer Profession, so führt die Funktions- und Relationsänderung der Institutionen Konzil (Wegfall), Senat, Präsidium und Hochschulrat/Stiftungsrat zur Minderung der Wissenschaftsadäquatheit und das heißt auch der Funktionalität und Akzeptanz der zu treffenden Entscheidungen. Die Entmachtung des Senats, insbesondere durch den Entzug der Entscheidungsbefugnis über die Leitlinien des Haushalts - sie ist nunmehr dem Präsidium und dem Hochschulrat/Stiftungsrat übertragen - , geht mit einer nicht hinnehmbaren Minderung der inneruniversitären Beteiligungsrechte einher. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Regelsetzung und Regelanwendung wird aufgegeben zugunsten der Bündelung dieser Kompetenzen im wesentlichen in der Hand des Präsidiums. Insbesondere ist für Berufungsverfahren durch die nur noch periphere Beteiligung des Senats eine Minderung der Wissenschaftsadäquatheit und damit auch der Funktionalität der Entscheidungen zu befürchten.

Weiterhin wird die demokratische Legitimation der Entscheidungsträger dadurch vermindert, daß die bislang entscheidenden Senatsmitglieder durch alle Mitglieder der Universität gewählt werden, während für die Wahl der künftig entscheidenden Mitglieder des Präsidiums nur noch die Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder erforderlich ist. Die Möglichkeit der Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums wird begrüßt. Im Falle prinzipieller Entscheidungen über Bestand und Grundstruktur der Universität scheint neben dem Senat eine weitere Einrichtung (Universitätsparlament) erforderlich, die eine bessere Legitimation dieser Beschlüsse ermöglicht.

Neustrukturierung
des Mittelbaus

Die Umstrukturierung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Junior- und Zeitprofessuren anstelle der bisherigen C1- und C2-Stellen hat ambivalenten Charakter, solange nicht der alternative Qualifikationsnachweis der Habilitation in ein kalkulierbares Verhältnis gebracht ist (cf. Bewerbung in anderen Bundesländern oder in Österreich). Bei Wegfall der Habilitation wird die Evaluation der Bewerber/innen von bisher zwei Universitäten (am Ort der Habilitation und am Ort der Bewerbung) auf nur noch eine - die aufnehmende - Hochschule verringert. (Die Karriere befördernde resp. behindernde Funktion der Habilitation ist von den Mitgliedern der Kommission kontrovers beurteilt worden, wobei die Kritik an der Habilitationspraxis überwog.) Falls die Qualifikation in Juniorprofessuren durch Einwerbung von Drittmitteln und Durchführung von Drittmittelprojekten erfolgen soll, ist die Qualifikationszeit mit zwei mal drei Jahren knapp bemessen und dem Nachwuchs ein hohes Risiko aufgebürdet. Die ökonomische Attraktivität dieserStellen ist bei ihrer Einrichtung als Angestelltenstellen in Konkurrenz zu vergleichbaren Positionen in der Wirtschaft fraglich. Da die Herkunft der Ressourcen zur Ausstattung der Juniorprofessoren ungeklärt ist, ist eine weitere Belastung der Universitätshaushalte zu befürchten. Rechtsunsicherheit besteht mit Blick auf die Entscheidungsprozedur bei der Festlegung von Zeit- bzw. Dauerprofessuren sowie beim Übergang einer Wissenschaftlerin/eines Wissenschaftlers aus einer Zeit- in eine Dauerprofessur an ein und derselben Universität (Problem der Hausberufung). Der kompensatorische Ersatz von C1-Stellen durch BAT IIa-Stellen mit höherem Lehrdeputat wird den wissenschaftlichen Nachwuchs behindern.

Gleichstellung
der Frauen

Die Effektivität der Frauenförderung - als einem Prüfkriterium für die Funktionalität der NHG-Novelle - wird nur partiell durch die Regelungen im Anhörungsentwurf hergestellt:

- Positiv anzumerken ist zunächst, dass der qualitative Regelungsgehalt des derzeit geltenden NHG zur Frauenförderung in der Tendenz erhalten geblieben ist bzw. notwendige Anpassungen, die die veränderten Willensbildungs- und Entscheidungsstrukturen betreffen, erfolgt sind (z. B. Teilnahme der Frauenbeauftragten an den Sitzungen von Hochschul- bzw. Stiftungsrat mit beratender Stimme; Vortrags-, Antrags- und Rederecht der Frauenbeauftragten im Präsidium).

- Allerdings ist die Fortschreibung der gesetzlichen Regelungen zur Frauenförderung nicht generell von einer Optimierung bestimmt (z. B. unbegründete zeitliche Verkürzung des Veto-Rechts, zu eingeschränkte Definition des Gleichstellungsauftrags), und grundlegende Detailregelungen bedürfen nunmehr der konkreten Ausgestaltung bzw. der Ergänzung (z. B. der Frauenförderplan, Beteiligung der Frauenbeauftragten an der Hochschulentwicklungsplanung).

- Besonders positiv hervorzuheben ist die ausdrückliche Berücksichtigung der Frauenförderung bei der staatlichen Mittelvergabe im Rahmen neuer Steuerungsinstrumente (z. B. bei dem Abschluss von Zielvereinbarungen).

- Im Zuge der Gesetzesfolgenabschätzung ist die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelungen für die Frauenförderung, z. B. im Hinblick auf die Juniorprofessur, die Beibehaltung der Habilitation sowie die Verlagerung der Kompetenzen von Senat zu Hochschulleitung etwa bei Berufungsverfahren, zu prüfen.

Hochschulrat

Dass der Hochschulrat in seiner Zusammensetzung nunmehr mehrheitlich mit Mitgliedern besetzt ist, die von der Universität vorgeschlagen werden, wird begrüßt. Gleichwohl sieht der Senat anläßlich der angekündigten Autonomiezuwächse für die Hochschulen diese Regelung als noch immer unzureichend an. Vielmehr fordert der Senat, dass bis auf einen Sitz alle Mitglieder des Hochschulrates zwecks Sicherstellung wissenschaftlicher Kompetenz und Professionalisierung von der Hochschule bestimmt werden. Für ein Mitglied soll das Ministerium Vorschlagsrecht erhalten.

Stiftungsuniversität

Ob und wann eine Universität in eine öffentlich-rechtliche Stiftung überführt wird, sollte der Entscheidung der Hochschule vorbehalten bleiben. Der angestrebte Systemwechsel für die Organisationsstruktur der Universitäten mit der Einführung hierarchischer Strukturen in die universitäre Selbstverwaltung findet in der Möglichkeit der Errichtung von Hochschulen in der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung seine konsequente Fortsetzung. Auch hier wird der versprochene größere Autonomiespielraum der Hochschulen nicht eingelöst. Der Eigenständigkeit der "Stiftungshochschule" steht die dominierende Rolle des Stiftungsrates als dem neben dem Präsidium maßgeblichen Lenkungsorgan der Universität entgegen. Der Stiftungsrat besitzt in allen Grundsatzangelegenheiten Entscheidungsgewalt. Der/dem Vertreter/in des Ministeriums im Stiftungsrat wird hierbei - ausgenommen die Ernennung und Entlassung der Mitglieder des Präsidiums - ein Vetorecht eingeräumt. Da von den sieben Mitgliedern dieses "Hochschulorgans" sechs Mitglieder vom Ministerium, davon fünf nach Anhörung der Hochschule, und nur ein Mitglied vom Senat bestimmt wird, wird in diesem Modell eine mit dem Autonomieanspruch der Hochschulen (Art. 5 Abs. 3 GG) unvereinbare Außensteuerung hergestellt.

Verzerrte
Wettbewerbsbedingungen

Mit der möglichen Überführung der Hochschulen in die Trägerschaft von Stiftungen will das Gesetz vor allem die Bedingungen für die Einwerbung von externem Stiftungskapital aus Unternehmen oder von vermögenden Privatpersonen verbessern. Damit besteht aber auch die Gefahr, dass sich der Staat aus der Finanzierung der Hochschulen sukzessive zurückzieht.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang die in Niedersachsen sehr unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für die Einwerbung privaten Kapitals:
Durch starke regionale Disparitäten in der Wirtschaftsstruktur ist die Universität im strukturschwachen und landwirtschaftlich geprägten Nordwesten gegenüber Hannover und dem Südosten des Landes, aber auch gegenüber Osnabrück mit seiner mittelständischen Industrie benachteiligt.

Hinzu kommt, dass die alten Universitäten über ein weit größeres Stifterpotential bei den Alumni verfügen als eine Neugründung wie Oldenburg.

Auch die Fächerstruktur der Universität Oldenburg wirkt sich durch den hohen Anteil der Lehramtsausbildung sowohl auf die Finanzkraft der Alumni als auch auf die Attraktivität für potentielle Stifter negativ aus.

Insgesamt sind dadurch die Wettbewerbsbedingungen für die Einwerbung privaten Kapitals zum Nachteil der Universität unabhängig von ihrer Qualität in Lehre und Forschung verzerrt. Wenn dann noch das Ministerium große Stiftungen privaten Kapitals komplementär mitfinanzieren würde, was nicht ausgeschlossen werden kann, hätte dies für die Universität Oldenburg außerdem nachteilige Umverteilungen in der Hochschulfinanzierung zur Folge.

Vor einer Umwandlung in Stiftungen sollten daher die Rahmenbedingungen und Folgewirkungen für die Hochschulen untersucht werden, um ggf. Ausgleichsregelungen in das System der staatlichen Hochschulfinanzierung aufzunehmen.

Partizipation

Der NHG-Entwurf schränkt in erheblichem Umfang Beteiligungsrechte der Mitglieder der Hochschule an Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen ein. Das Konzil, ein aus der Urwahl der verschiedenen Gruppen hervorgehendes Kollegialorgan der Hochschule, das als eine wichtige Aufgabe die Wahl des Präsidiums vornimmt, entfällt. Der Senat verliert bedeutsame Kompetenzen und behält lediglich schwache Informationsrechte und Kontrollfunktionen. Durch die Schwächung der gewählten Gremien wird die Stellung des Präsidiums ausgebaut und gestärkt. Es heißt im Gesetzentwurf, dass das Präsidium durch unternehmerisches Handeln die Entwicklung der Hochschule gestalten soll. Ein solches Leitbild des Dienstleistungsunternehmens Hochschule wird vom Senat abgelehnt. Der Erhalt der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften, die Abschaffung hingegen behindert sie.

Studierendenschaft

Der jetzige Kabinettsentwurf läßt einige überflüssige Regelungen im Bereich der Verfassten Studierendenschaft (VS) weg, ohne die Substanz (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Satzungs- und Beitragshoheit) anzutasten. Allerdings eröffnet er die Möglichkeit einer Umstrukturierung der VS in eine über die Fachschaften organisierte Interessenvertretung. Dies wird auf Grund von Mängeln in praktischen und in Mitbestimmungsfragen abgelehnt. Es wäre zudem wünschenswert, wenn die Studierenden nicht in einer eigenen Wahl ihre VertreterInnen in den zentralen Organen der Hochschule bestimmen müssten, sondern diese vom Studierendenparlament gewählt würden. Positiv ist anzumerken, dass die Studierenden in der Kommission für Lehre und Studium sowie bei der Bewertung der Lehre im Senat mehr Gewicht erhalten sollen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob dies angesichts der geringen Entscheidungskompetenz dieser Gremien praktische Auswirkungen auf die Qualität der Lehre haben wird. Insgesamt eröffnet der NHG-Entwurf aus studentischer Sicht dem Ministerium Tür und Tor, ohne Parlamentsbeschluss Gebühren und Abgaben zu erheben. Dies wird strikt abgelehnt.

Beschäftigungssicherheit

Erforderlich ist in jedem Falle, dass eine eventuell eingerichtete Stiftungsuniversität zur Weiterführung der Tarifverträge und zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Öffentlichen Dienstes verpflichtet wird. Für den Fall der Schließung einer Stiftungsuniversität ist zu garantieren, dass alle Beschäftigten im Landesdienst verbleiben und ihre tariflichen Rechte auf Dauer erhalten und gesichert werden.

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(Stand: 19.01.2024)  | 
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