Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Kontakt
Beauftragte der Internen Meldestelle
Externe Meldestellen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: +49 228 / 4108 – 2355
E-Mail: hinweisgeberstelle@bafin.de
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- Bundeskartellamt
Kaiser-Friedrich-Str. 16
53113 Bonn
Telefon: +49 228 9499 386
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Rechtsgrundlagen
- EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“)
- Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen vor Benachteiligungen, aufgrund einer Meldung oder einer Offenlegung von Informationen über Verstöße nach den Vorgaben dieses Gesetzes, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld dieser erfolgen.
Des Weiteren werden Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind und sonstige Personen, die von Meldung oder Offenlegung betroffen sind, durch das Hinweisgeberschutzgesetz vor Benachteiligungen geschützt.
Zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzes sind Interne Meldestellen in Unternehmen und Behörden einzurichten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können (vgl. § 12 HinSchG).
Die Interne Meldestelle der Universität Oldenburg ist organisatorisch bei der Innenrevision angesiedelt.
Mit den Aufgaben der Internen Meldestelle (vgl. § 13 HinSchG) an der Universität Oldenburg sind Mitarbeitende der Innenrevision betraut.
Die Mitarbeitenden der Internen Meldestelle sind in der Ausübung der Tätigkeit unabhängig (vgl. § 15 HinSchG). Sie unterliegen dem Vertraulichkeitsgebot (vgl. § 8 HinSchG) wonach die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstige Personen, die von Meldung betroffen sind, geschützt sind.
Der Schutz der Identität der hinweisgebenden Person liegt nicht vor, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Informationen über Verstöße meldet (vgl. § 9 HinSchG) genannt.
Anonyme Meldungen sind nicht vorgesehen und werden durch die Interne Meldestelle nicht bearbeitetet.
Eine Preisgeben der Identität der hinweisgebenden Person dient der Aufklärung des Gegenstandes der Meldung und dem Abwenden eines möglichen Rechtsverstoßes.
Hinweisgebenden Personen, die eine Meldung anonym übermitteln wollen, sowie Personen, die von dem Begriff der Beschäftigten (vgl. § 8 HinSchG) nicht erfasst werden, können sich an eine Externe Meldestelle wenden
(vgl. § 7 HinSchG).
Die Externen Meldestellen (vgl. §§ 19-23 HinSchG) sind eingerichtet beim:
Welche Verstöße fallen unter das Hinweisgeberschutzgesetz?
Die Interne Meldestelle ist zuständig für Meldungen von Informationen über Verstöße, d. h. rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen, die in einem Zusammenhang mit der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit an der Universität Oldenburg stehen und unter den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fallen. Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Verstöße (vgl. § 2 HinSchG) die
- strafbewehrt sind,z. B. Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches
- bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Beispiele die den Tatbestand des § 2 Nr. 3 bis Nr. 10 HinSchG erfüllen sind
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen,
- Verstöße gegen Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
Die Meldungen von Informationen über Verstöße kann laufende oder abgeschlossene Vorgänge umfassen.
Bitte beachten Sie:
- Folgende Meldungen von Informationen über Verstöße werden von der Internen Meldestelle nicht bearbeitet:
- Meldungen von Informationen über Verstöße ohne einen beruflichen Zusammenhang
- Meldungen über Informationen über Verstöße mit beruflichem Zusammenhang, die jedoch nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen.
- Für Informationen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, Beschwerden allgemeiner Art oder ohne konkreten Rechtsverstoß ist die Interne Meldestelle nicht zuständig.
- Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
- Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten (§ 32 Abs. 2 HinSchG).
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder der Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist (vgl. § 38 HinSchG). - Die Interne Meldestelle ersetzt ausdrücklich nicht die anderen Ansprechpersonen sowie Vertretungen und Beauftragte, wie den/die jeweilige Vorgesetzte/n, übergeordnete Gremien, den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte, die Schwerbehindertenvertretung, die für Datenschutz oder Arbeitssicherheit zuständigen Stabsstellen, das Personaldezernat oder ähnliche Einrichtungen.
Für Sachverhalte die nicht in den Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fallen, sollten die vorgenannten Stellen kontaktiert werden.Eine nicht abschließende Darstellung finden Sie unter https://uol.de/beschaeftigte und https://uol.de/beschaeftigte.
FAQs zum Hinweißgeberschutzgesetz
Wer kann Verstöße melden?
Die Interne Meldestelle an der Universität Oldenburg nimmt Hinweise von Beschäftigten der Universität Oldenburg entgegen.
Beschäftigte sind gemäß § 3 Abs. 8 HinSchG:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
Wie können Hinweise gemeldet werden?
Die Meldung von Hinweisen (vgl. § 16 HinSchG) an die Interne Meldestelle der Universität Oldenburg kann erfolgen:
- in mündlicher d. h. telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch
- in schriftlicher Form d. h. per E-Mail oder Briefpost
- in deutscher und in englischer Sprache.
Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise und Angaben bei den Kontaktdaten der Internen Meldestelle.
Anonyme Meldungen sind nicht vorgesehen und werden durch Interne Meldestelle nicht bearbeitetet (vgl § 16 Abs. 1 HinSchG) .
Eine Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person dient der Aufklärung des Gegenstandes der Meldung und dem Abwenden eines möglichen Rechtsverstoßes.
Die Identität der hinweisgebenden Person ist ausschließlich der Beauftragten der Internen Meldestellen bekannt.
Was sollte ein Hinweis enthalten?
Ein Hinweis sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Präzise Beschreibung des Sachverhaltes
- Informationen zu den beteiligten Personen,
- Datum (und Uhrzeit) des Sachverhaltes,
- Mitteilung von Hintergründen und im Zusammenhang stehende Sachverhalte
- Orientierung an den W-Fragen (Wer hat Was, Wann, Wo, Wie und Warum getan?)
Sofern Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt vorliegen, sollten diese der internen Meldestelle zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert nach einer Meldung?
Eingangsbestätigung
Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen nach Eingang einer Meldung über den Meldekanal eine Eingangsbestätigung (vgl. § 17 HinSchG).
Vorprüfung
Die Vorprüfung umfasst die Prüfung
- der Zuständigkeit der Internen Meldestelle,
- ob die Meldung in den sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt (vgl. § 2 HinSchG) sowie
- der Stichhaltigkeit des Hinweises (vgl. § 17 HinSchG).
Sofern zur Klärung weitere Informationen notwendig sind, konkaktiert die Interene Meldestelle die hinweisgebenden Person und ersucht diese ggf. weitere Informationen einzureichen.
Folgemaßnahmen
Basierend auf der Vorprüfung werden angemessene Folgemaßnahmen (vgl. § 18 HinSchG) bestimmt. Insbesondere sind dies:
- interne Untersuchungen und Ermittlungen zum Sachverhalt,
- die hinweisgebende Person an eine andere zuständige Stelle verweisen
- das Verfahren für weitere Untersuchungen
- an eine für für interne Ermittlung zuständige Arbeitseinheit bei dem Beschäftigungsgeber oder jeweiligen Organisationseinheit abgeben
- an eine zuständige Behörde abgeben
- aus Mangel an Beweisen oder andereren Gründen das Verfahren einzustellen (vgl. § 18 HinSchG).
Innerhalb von drei Monaten erhält die hinweisgebende Person eine Rückmeldung über die geplanten und/oder ergriffenen Folgemaßnahmen (vgl. § 17 HinSchG).
Ausnahmen hierzu regelt § 17 Abs. 2 HinSchG.
Was ist das Vertraulichkeitsgebot?
Nach dem Vertraulichkeitsgebot (vgl. § 8 HinSchG) wahrt die Meldestelle die Identität
- der hinweisgebenden Person,
- der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
- der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen bekannt werden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen oder das Ergreifen von Folgemaßnahmen und Personen die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen.
Der Schutz der Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person ist ausgeschlossen, wenn diese grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Information über Verstöße meldet (vgl. § 9 Abs. 1 HinSchG).
Weitere Ausnahmen von der Vertraulichkeit sind in § 9 HinSchG geregelt.