Doktorandenordnung
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Doktorandenordnung
Entwurf vom 26. 7. 1989
Doktorandenordnungdes Fachbereichs Informatik der Universität Oldenburg§ 1Begriffsbestimmung
Doktoranden/ Doktorandinnen sind Angehörige der Universität gemäß § 44 NHG. Sie bereiten sich auf die Promotion vor. Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Universität Oldenburg im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen.
§ 2Voraussetzungen zur Zulassung als Doktorand/ Doktorandin
- (1) Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang.
- (2) Doktoranden/ Doktorandinnen, die über kein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes verfügen, sollten die gemäß Voraussetzungen zur Promotion fehlenden Informatik-Kenntnisse gemäß der Promotionsordnung des Fachbereichs erwerben. Es empfiehlt sich, rechtzeitig vor Eröffnung des Promotionsverfahrens die Frage der Prüfung der Kenntnisse durch den Promotionsausschuss verbindlich klären zu lassen.
§ 3Antrag auf Zulassung als Doktorand/ Doktorandin
- (1) Der Antrag auf Zulassung als Doktorand/ Doktorandin ist schriftlich an den Dekan/ die Dekanin des Fachbereichs Informatik zu richten. Es sind beizufügen:
- a) das Abschlusszeugnis über die Hochschulausbildung,
- b) ein Lebenslauf,
- c) das vorläufige Thema für eine geplante Dissertation,
- d) ein Vorschlag für einen Betreuer/ eine Betreuerin der Dissertation,
- e) Angabe über notwendige Ressourcen, sowie eine Begründung, inwiefern diese für die Erstellung der Dissertation benötigt werden,
- f) eine Stellungnahme des vorgeschlagenen Betreuers/ der vorgeschlagenen Betreuerin.
- (2) Das vorläufige Thema der Dissertation ist mit einem Professor/ einer Professorin oder einem habilitierten Mitglied des Fachbereichs Informatik abzustimmen.
- § 4 Zulassung als Doktorand/ Doktorandin
- (1) Der Dekan/ die Dekanin prüft die Unterlagen gemäß auf Vollständigkeit. Er/ sie holt eine Stellungnahme des Promotionsausschusses ein und legt den Antrag umgehend dem Fachbereichsrat Informatik zur Beschlussfassung vor.
- (2) Der Fachbereichsrat Informatik entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Zulassungsantrags. Der Dekan/ die Dekanin teilt dem Bewerber/ der Bewerberin die Annahme oder Ablehnung schriftlich mit. Bei der Annahme werden der bestellte Betreuer/ die bestellte Betreuerin und ggf. die zur Verfügung gestellten Ressourcen genannt. Ein Ablehnungsbescheid ist zu begründen.
- (3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn keine ausreichende fachlich kompetente Betreuung der Dissertation gesichert ist oder wenn die als unverzichtbar eingestuften Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt werden können.
- (4) Im Falle der Annahme ist der Bewerber/ die Bewerberin Doktorand/ Dokorandin des Fachbereichs Informatik. Er/ sie erwirbt hierdurch weder Anspruch auf Einschreibung als Student/ Studentin der Universität Oldenburg noch auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens.
- (5) Für die Eröffnung eines Promotionsverfahrens ist es nicht erforderlich, als Doktorand/ Doktorandin zugelassen zu sein.
- (1) Im Falle der Annahme als Doktorand/ Doktorandin bestellt der Fachbereichsrat Informatik einen Professor/ eine Professorin oder ein habilitiertes Mitglied des Fachbereichs, der/ die/ das für das Arbeitsthema fachlich kompetent ist, zum Betreuer/ zur Betreuerin.
- (2) Bei der Bestellung des Betreuers/ der Betreuerin soll dem Vorschlag des Doktoranden/ der Doktorandin entsprochen werden, sofern dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
- (3) Die Betreuung erstreckt sich auf eine fachliche und methodische Beratung des Doktoranden/ der Doktorandin. Ziel der Betreuung ist die Anfertigung einer Dissertation durch den Doktoranden/ die Doktorandin. Der Betreuer/ die Betreuerin überprüft den Fortgang dieser Arbeit und ggf. die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
- (4) Bevor der Doktorand/ die Doktorandin Teile seiner/ ihrer geplanten Dissertation veröffentlicht, sollte eine Rücksprache mit dem Betreuer/ der Betreuerin erfolgen.
- (1) Der Status des Doktoranden/ der Doktorandin endet nach 3 Jahren. Er kann maximal zweimal um jeweils 2 Jahre auf begründeten Antrag des Doktoranden/ der Doktorandin verlängert werden. Mit dem Abschluss eines Promotionsverfahrens in Informatik endet der Doktorandenstatus.
- (2) Der Dekan/ die Dekanin kann die Zulassung als Doktorand/ Doktorandin nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurücknehmen oder widerrufen.
- (3) Der Doktorand/ die Doktorandin kann seinen/ ihren Doktorandenstatus jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Dekan/ die Dekanin des Fachbereichs Informatik beenden. § 7 Inkrafttreten Die Doktorandenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg in Kraft.
Die Doktorandenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Oldenburg in Kraft.
Erschienen in den Amtlichen Mitteilungen 4/89 vom 9. August 1989, Seite 67/68.