Gesetzliche Grundlagen

§ 42 Arbeitnehmererfindergesetz (ArbNErfG)

Die Novellierung des § 42 ArbNErfG ist mit Gesetz vom 18.1.2002 (BGBl vom 24.1.02, 414) umgesetzt worden und am 7.2.2002 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Erfindungs- und Patentwesen im Hochschulbereich grundlegend umgestaltet.

Ziel der Gesetzesänderung ist die Förderung des Wissenschafts- und Technologietransfers an den Hochschulen. Dieses soll insbesondere durch eine stärkere wirtschaftliche Verwertung der Erfindungen durch die Hochschulen selbst erreicht werden. Die Erfinder sollen durch eine verbesserte gesetzliche Erlösbeteiligung daran profitieren.

Das ArbNErfG legt ferner in § 5 Abs. 1 für Arbeitnehmer/-innen, die eine Diensterfindung gemacht haben, fest, dass diese „unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden sind“.

Das Gesetz im Wortlaut: bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbnerfg/

(Stand: 20.06.2024)  | 
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