Verfahren

Verfahren zur Anmeldung von Erfindungen

Für Hochschulen gilt:
Jede Erfindung, die ein/eine Hochschulbeschäftigte(r) in dienstlicher Eigenschaft gemacht hat, ist der Hochschule als Arbeitgeberin unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung in schriftlicher Form zu melden. 

An einer Hochschule beschäftigt ist jede Person, die in einem Anstellungsverhältnis zur Hochschule steht. Hierzu zählen die Hochschullehrer/-innen und das sonstige wissen­schaftliche Personal sowie alle anderen (auch studentischen) Beschäftigten.

Diensterfindung ist jede Erfindung, die aus der dienstlich obliegenden Tätigkeit entstanden ist, dazu zählen bei Wissenschaftler/-innen insbesondere auch Ergebnisse der Drittmittelforschung. Auch Erfindungen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der dienstlichen Tätigkeit beruhen, sind Diensterfindungen; unter dieser Voraussetzung führen auch Forschungsarbeiten in Nebentätigkeit zu Diensterfindungen.

Die Erfindungsmeldung ist auf einem extra dafür vorgesehenen Formular unverzüglich nach dem Entstehen der Erfindung einzureichen bei Frau Ulla Schaldach, Referat Forschung und Transfer, Tel. 0441/798-4933.

Folgende Unterlagen sind der Erfindungsmeldung beizulegen:

  • Beschreibung der Erfindung inkl. Skizzen/Zeichnungen
  • Erklärung des/der Vorgesetzten, die als Grundlage für die Bewertung der rechtlichen und vertraglichen Rahmenbedingungen dienen soll.

Ein besonderer Wert soll bei der Beschreibung auf "das wesentliche Neue" gelegt werden, mit dem eine bislang ungelöste Aufgabe bewältigt werden kann. Die Universität soll mit den Meldeunterlagen zudem in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob es sich tatsächlich um eine Diensterfindung handelt und ob sie diese ggf. in Anspruch nehmen will. Der Umfang der Unterlagen, mit denen die Erfindung beschrieben wird, muss so gehalten sein, dass ein Nichtfachmann/eine Nichtfachfrau sich ein genaues Bild machen kann. Der Inhalt sollte sich, wie bei einer Patentanmeldung, in technische Aufgabe und technische Lösung gliedern.

Sonderregelung für wissenschaftliche Publikationen, die eine Erfindung offenbaren:

Publikationen, die eine Erfindung offenbaren, sind der Hochschulleitung rechtzeitig, in der Regel zwei Monate vorher, zusammen mit einer Erfindungsmeldung, anzuzeigen. Diese eigenständige Informationspflicht gibt der Hochschule die Gelegenheit, eine (vorsorgliche) Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen. Nach Ablauf der 2-Monatsfrist kann die Publikation erfolgen.

Die Erklärung einer Inanspruchnahme der Diensterfindung durch die Hochschule ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung abzugeben. Auch nach Inanspruchnahme durch die Hochschule behalten die Hochschul-Erfinder/-innen ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung ihrer Diensterfindung im Rahmen ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit.

Sollte sich die Verwertungsmöglichkeit als aussichtslos darstellen, werden die Rechte auf den Erfinder / die Erfinderin rückübertragen.

Bei einer erfolgreichen Verwertung hat der Erfinder / die Erfinderin Anspruch auf Erfindervergütung in Höhe von 30 % der Verwertungseinnahmen. Mehrere Erfinder/innen teilen sich die Erfindervergütung. Die Erfinder/-innen aus dem Wissenschaftsbereich sind damit deutlich besser gestellt als andere Diensterfinder/-innen.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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