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Eva Glander-Bey

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FAQ Promotionen

Promotionsverfahren

Diese Informationen dienen als erläuternde Hilfestellung zum Ablauf eines Promotionsverfahrens. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gern an die zuständige Sachbearbeiterin in der Fakultätsgeschäftsstelle. 

In welchen Fachgebieten ist eine Promotion in der Fakultät IV möglich?

In der Fakultät IV kann in folgenden Fächern promoviert werden:

  • Ev. Theologie und Religionspädagogik
  • Geschichte
  • Philosophie
  • Sportwissenschaften

Mit wem schließe ich die Betreuungsvereinbarung?

Als ersten Schritt wird das Thema der Dissertation mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied des zutreffenden Fachgebietes vereinbart. Mit ihr oder ihm schließen Sie eine Betreuungsvereinbarung ab und sie oder er betreut die Dissertation in fachlicher Hinsicht und ist gleichzeitig Erstreferentin bzw. Erstreferent (§ 5 PromO). 

In Fällen, bei denen ein Schnittstellenthema bearbeitet wird, kann es sinnvoll sein, anstelle einer einzelnen Person ein Betreuungskomitee aus mehreren Personen einzusetzen (vgl. 5 Abs. 3 PromO). Zu bedenken ist hierbei, dass bei einem Betreuungskomitee später maximal zwei der Personen als Gutachter/innen tätig werden können, da insgesamt höchstens drei Personen die Arbeit begutachten dürfen und davon mindestens eine Person nicht in der Betreuung tätig gewesen sein darf.

Die Unterschrift des Promotionsausschussvorsitzenden müssen Sie nicht einholen. Es genügen Ihre Unterschrift und die der betreuenden Person(en).

Um den Doktorandenstatus zu erlangen ist als zweiter Schritt die Annahme oder Zulassung durch den Promotionsausschuss der Fakultät erforderlich.

Der Promotionsausschuss empfiehlt allen Promovierenden dringend ein Gespräch in der Frühphase der Promotion mit der oder dem Erstbetreuer/in über die Implikationen von KI und inwieweit die selbständige wissenschaftliche Eigenleistung nach Einbeziehung von KI gegeben ist!

Was bedeutet die Annahme als Doktorand/in?

Die Annahme ist eine Vorstufe zur Zulassung mit weniger Unterlagen (z.B. das Exposé braucht noch nicht abgegeben zu werden). 

Hierfür sind einzureichen:

  • das ausgefüllte Formblatt „Gesuch um Annahme als Doktorand/in“
  • Anlage 1 Betreuungsvereinbarung unterzeichnet von Doktorand/in und Betreuer/in (die Unterschrift des Promotionsausschussvorsitzenden erfolgt automatisch im Prozess)
  • Anlage 2 Befassungsbedarf der Ethik-Kommission unterzeichnet von Doktorand/in und Betreuer/in
  • beglaubigte Kopien der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnis) und des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (i.d.R. Masterzeugnis). Beglaubigungen der Kopien können z.B. beim Bürgeramt oder Notar erfolgen. 

Bei ausländischen Schul- und Hochschulabschlüssen muss eine Prüfung auf Gleichwertigkeit gemäß §7 Abs. 1 PromO erfolgen. Dafür werden zusätzlich Kopien aller Abschlüsse (auch Bachelor) benötigt und die zugehörigen Diploma Supplements oder Transcripts of Records. 

Über die Annahme erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung, mit der Sie sich anschließend beim Immatrikulationsamt einschreiben können. 

Die Phase als angenommene/r Doktorand/in dient zur weiteren Vorbereitung des Promotionsprojektes. Zum Erhalt des Status muss innerhalb von drei Jahren nach der Annahme entweder die Zulassung beantragt werden oder ein formloser Verlängerungsantrag gestellt werden, der von der oder dem Betreuer/in gegenzuzeichnen ist (vgl. §5 Abs. 1 letzter Satz).

Wie beantrage ich die Zulassung als Doktorand/in?

Die Zulassung kann direkt ohne vorherige Annahme beantragt werden. Ab der Zulassung beginnen zwei Fristen zu laufen: Einerseits soll zwischen der Zulassung und dem Einreichen der Arbeit eine Mindestfrist von 1 Jahr liegen, andererseits muss die Dissertation innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung eingereicht werden (§ 9 Abs. 1 PromO). In begründeten Fällen kann auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen genehmigt werden.

Folgende Unterlagen werden für die Beantragung der Zulassung benötigt:

  • Formular „Gesuch um Zulassung zur Promotion“
  • Anlage 1 Betreuungsvereinbarung (die Unterschrift des Promotionsausschussvorsitzenden erfolgt automatisch im Prozess)
  • Anlage 2 Befassungsbedarf der Ethik-Kommission
  • beglaubigte Kopien der Hochschulzugangsberechtigung (i.d.R. Abiturzeugnis) und des zur Promotion berechtigenden Hochschulabschlusses (i.d.R. Masterzeugnis).
  • Kurzer wissenschaftlicher Lebenslauf, ggf. mit Veröffentlichungsliste
  • Exposé zum Promotionsprojekt
  • Ggf. weitere Anträge (Gemeinschaftsarbeit, Verfassen der Arbeit in einer anderen Sprache, bi-nationale Promotion, kumulative Promotion), siehe auch 3.3 und 3.4.

HINWEIS: Unterlagen, die ggf. im Zuge des Antrags auf Annahme als Doktorand/in eingereicht wurden, müssen NICHT nochmal vorgelegt werden (z.B. Zeugniskopien).

Sonderfälle in Zusammenhang mit dem Promotionsgesuch

  • Soll die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden, muss die oder der Betreuer/in einverstanden sein und ein formloser Antrag dazu an den Promotionsausschuss gestellt werden.
  • Ausländischen Bewerber/innen ohne deutschen Schul- oder Hochschulabschluss müssen deutsche Sprachkenntnisse vom Niveau DSH Stufe 2, Telc Stufe C1 oder TestDAF4 (Volkshochschule) nachweisen. Ein Nachholen der Tests in der Promotionszeit kann auf Beschluss des Promotionsausschusses als Auflage erteilt werden.
  • Bei ausländischen Schul- und Hochschulabschlüssen muss eine Prüfung auf Gleichwertigkeit gemäß §7 Abs. 1 erfolgen. Dies erfolgt durch die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB), welche dafür Scans der Zeugnisse aller Abschlüsse (auch Bachelor) benötigt und die zugehörigen Diploma Supplements oder Transcripts of Records. Bitte reichen Sie ggf. diese Unterlagen zusätzlich mit ein. Die Prüfung bei der ZAB wird durch die Fakultät IV veranlasst und nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch, so dass sich die Entscheidung über die Genehmigung deutlich verzögern kann.
  • Wer einen Hochschulabschluss nachweist, der nicht im Fächerkanon der Fakultät IV vertreten ist, kann zur Promotion zugelassen werden. In diesen Fäin einem Fachllen ist nach § 7 Abs. 2 PromO ein Nachstudium zu absolvieren, das in der Regel 30 Semesterwochenstunden (= 45 Kreditpunkte) und eine mündliche Abschlussprüfung umfasst. Auf Antrag können bereits besuchte einschlägige Lehrveranstaltungen anerkannt werden. Der Promotionsausschuss legt den Umfang des Nachstudiums jeweils im Einzelfall fest.
  • Gemeinsame Dissertationen (§ 8 Abs. 5 PromO) sind möglich. Die Eignung des Themas für eine Gemeinschaftsarbeit wird nach Anhörung der Bewerber/innen vom Promotionsausschuss förmlich festgestellt. Die einzelnen Beiträge müssen dem jeweiligen Autor zugeordnet werden (dies ist bei der eidesstattlichen Erklärung im Zuge der Einleitung des Verfahrens detailliert aufzulisten).

Gibt es eine Pflicht zur Immatrikulation?

Häufig wird die Frage gestellt, ob und wann sich Promovierende immatrikulieren können oder müssen. Im Niedersächsischen Hochschulgesetz ist verankert, dass Promovierende sich einschreiben sollen. In jedem Fall ist aber im Verlauf des Promotionsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit die Immatrikulation nachzuweisen (vgl. §9 Abs. 2f PromO).  

Für die Immatrikulation wenden Sie sich bitte an die zuständigen Personen im Immatrikulationsamt.

Wissenswertes zu binationalen Promotion

Ein binationales Promotionsverfahren kann sinnvoll sein, wenn Sie

  • die wissenschaftliche Anbindung an beide beteiligten Länder sicherstellen möchten
  • sich noch nicht festlegen möchte, in welchem Land Sie später arbeiten möchten
  • eine Tätigkeit im binationalen Bereich anstreben
  • sich für einen Forschungsschwerpunkt entschieden haben, der eng mit dem anderen Land verknüpft ist

Nicht notwendig oder sinnvoll ist ein binationales Promotionsverfahren hingegen, wenn lediglich eine Zweitbetreuung aus dem Ausland bzw. ein ausländisches Zweit- oder Drittgutachten erwünscht sind. Dies kann über Einzelabsprachen im Rahmen eines nationalen Promotionsverfahrens erfolgen.

Binationale Verfahren erfordern im Vorfeld den Abschluss eines relativ aufwendigen Kooperationsabkommens zwischen der Universität Oldenburg und der Partnerhochschule - möglichst schon vor der Zulassung. 

Für binationale Verfahren mit der Rijksuniversiteit Groningen gibt es konkrete Verfahrensvorschriften nach Anlage 7 der Promotionsordnung. Weitere Informationen und Musterverträge für Kooperationen mit anderen Hochschulen finden Sie unter: https://uol.de/partneruniversitaeten/binationale-promotion 

Welche Anforderungen gibt es für kumulative Promotionen?

Als Dissertation können auch mehrere wissenschaftliche Arbeiten anerkannt werden, wenn sie

  • in einem inneren Zusammenhang stehen
  • in ihrer Gesamtheit die Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erweisen
  • einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft auf einem bestimmten Gebiet darstellen.

Der Forschungszusammenhang dieser Arbeiten ist in einer Zusammenfassung umfassend darzulegen. 

Diese Form der Dissertation bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses (Annahme-/Zulassungsverfahren). Mindestens zwei angenommene wissenschaftliche Arbeiten bilden die Voraussetzung für eine kumulative Promotion. Da die angemessene Anzahl und der Umfang der Arbeiten je nach Fachkultur variiert, beraten Sie sich bitte hierzu vorab mit Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer.

Bei gemeinsamen Veröffentlichungen ist der eigene Anteil darzulegen bzw. von dem Anteil der Mitautorinnen und Mitautoren abzugrenzen. Entsprechend der Empfehlungen des Wissenschaftsrates für publikationsbasierte Dissertationen darf mindestens eine Gutachterin oder ein Gutachter kein/e Mitautor/in der eingereichten Schriften sein.

Für das Fach Sportwissenschaft hat der Promotionsausschuss in Anlehnung an die Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Sportwissenschaft (dvs) zu den obenstehenden Punkten folgende Konkretisierungen beschlossen:

  • mindestens 3 angenommene Beiträge in Fachzeitschriften mit Gutachter/innen-System
  • mindestens 1 Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als Erstautor/in

Wie und wann beantrage ich die Einleitung des Promotionsverfahrens?

Die Einleitung ist innerhalb von 1 bis 5 Jahren nach der Zulassung zu beantragen. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Einleitungsfrist ist auf formlosen Antrag möglich (§9 Abs. 1 Satz 3 PromO). Gründe und Zeitraum, um den verlängert oder verkürzt werden soll, sind im Antrag anzugeben.

Folgende Unterlagen sind bei der Einleitung in der Fakultätsgeschäftsstelle - NICHT im Prüfungsamt! –  idealerweise unter Zuhilfenahme des Formulars auf der Homepage einzureichen:

  1. In der Regel 6 gedruckte Exemplare der Dissertation (für jedes Mitglied der Prüfungskommission und ein Exemplar für die Akte), zusätzlich auch gern freiwillig eine digitale Form
  2. Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  3. Eidesstattliche Erklärung, dass die Arbeit selbstständig und ohne fremde unzulässige Hilfe angefertigt und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht wurden.
  4. Erklärung, dass der Inhalt der Dissertation nicht schon überwiegend für eine eigene Bachelor-, Master-, Diplom- oder ähnliche Prüfungsarbeit verwendet wurde.
  5. Erklärung, dass die aktuell gültigen Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg befolgt worden sind
  6. Erklärung, dass in Zusammenhang mit der Promotion keine kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen worden sind.
  7. Vorschläge für die Gutachter/innen und eine/n weitere/n Fachvertreter/in für die Prüfungskommission
  8. Ggf. Nachweise zu Auflagen bei der Zulassung (z.B. Sprachnachweise)

Die Erklärungen zu den Punkten 3 bis 6  müssen nicht in die Dissertation eingebunden werden. Sie erhalten anschließend per E-Mail eine Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens.

Gibt es formale Anforderungen and die Dissertation?

Für die Dissertation gibt es keine verbindlichen Vorgaben zu Seitenanzahl, Schriftgröße, Absatz, Seitenrand, Bindung etc.. Die Arbeit sollte angenehm zu lesen sein und Möglichkeiten für Randnotizen bieten. 

Ferner sind die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Oldenburg zu beachten und die Inhalte dürfen nicht schon in einer eigenen Bachelor-, Master- oder ähnlichen Prüfungsarbeit verwendet worden sein. Dies muss bei der Abgabe der Arbeit schriftlich bestätigt werden.

Empfehlungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz bei Promotionen

Der Promotionsausschuss empfiehlt allen Promovierenden dringend ein Gespräch in der Frühphase der Promotion mit der oder dem Betreuer/in über die Implikationen von KI und inwieweit die selbständige wissenschaftliche Eigenleistung nach Einbeziehung von KI gegeben ist!

Das Präsidium der Universität Oldenburg hat zur Orientierung für Promovierende allgemeine Empfehlungen zur Nutzung generativer KI in Dissertationen veröffentlicht. Diese finden Sie im Downloadbereich bei den Formularen.

Wann erhalte ich die Gutachten zur Kenntnis?

Nach Eingang der Gutachten folgt die Auslegungsfrist. Diese beträgt in der Vorlesungszeit 2 Wochen und in den Semesterferien 4 Wochen. Promovierende sind während der Auslegung NICHT zur Einsichtnahme berechtigt. 

Nach Ablauf der Frist für Sondergutachten entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Arbeit. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält dann automatisch eine Kopie der Gutachten zur Kenntnis zugesandt.

Wie verläuft die Disputation?

Die Disputation soll innerhalb von 4 Wochen nach der Annahme der Dissertation stattfinden. Die Terminfindung kann bereits während der Auslegungsphase stattfinden. Die Doktorandin oder der Doktorand erhält per E-Mail eine schriftliche Einladung zur Disputation. 

Die mündliche Promotionsprüfung setzt sich zusammen aus:

  • dem Vortrag: 30 Minuten über die Ziele, Methoden und Ergebnisse der Dissertation
  • einer Diskussion von bis zu 90 Minuten

Die Hochschulöffentlichkeit darf zuhören und kann nicht ausgeschlossen werden. 

Das Ergebnis wird unverzüglich nach der Prüfung mündlich mitgeteilt. Nach Bestätigung der Bewertung durch den Promotionsausschuss folgt eine schriftliche Mitteilung über die Bewertung der Promotionsleistung.

Bei Nicht-Bestehen kann die Disputation einmal wiederholt werden. Näheres regelt § 11 Abs. 6 PromO. 

Bei Unentschuldigtem Fernbleiben von der Prüfung gilt die Disputation als nicht bestanden. Bei entschuldigtem Fernbleiben wird ein neuer Termin festgelegt.

 

Ist eine Online-Zuschaltung bei der Disputation möglich (Hybridformat)?

Es besteht in begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit, einzelne Personen online zuzuschalten (Hybridformat). Die Zuschaltung empfiehlt sich z.B. bei Prüfer/innen mit einer weiten Anreise aus dem Ausland. Grundsätzlich wird eine Präsenzprüfung in der Fakultät IV bevorzugt. Es gibt keinen Anspruch auf eine Zuschaltung per Videokonferenz.

Für eine Online-Zuschaltung ist durch die Doktorandin oder den Doktoranden ein formloser Antrag an den Promotionsausschuss zu richten. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen mit der Zuschaltung einverstanden sein. Die Doktorandin oder der Doktorand selbst kann NICHT online zugeschaltet werden! 

Die Genehmigung erfolgt durch den Promotionsausschuss, daher ist der Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Wie werden die Promotionsleistungen bewertet?

Die Note der Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aus den Gutachten. 

0 bis kleiner als 0,5=summa cum laude  
0,5 bis kleiner als 1,5=magna cum laude  
1,5 bis kleiner als 2,5=cum laude  
2,5 bis kleiner als 3,0=rite  

Bei der Berechnung der Gesamtnote zählt die Note der Dissertation doppelt und die Note der Disputation einfach. Hier ein Beispiel:

Die Musterperson wurde im Erstgutachten mit magna cum laude, im Zweitgutachten mit summa cum laude und bei der Disputation mit  summa cum laude bewertet.

summa cum laude = 0
magna cum laude = 1
cum laude = 2
rite = 3

Berechnung der Note der Dissertation: (1+0)/2 = 0,5 = magna cum laude
Berechnung der Gesamtnote: (0,5*2+0*1)/3 = 0,333 = summa cum laude

Die Musterperson hat mit summa cum laude abgeschlossen.

Welche Möglichkeiten zur Veröffentlichung der Dissertation gibt es?

Innerhalb von 2 Jahren nach der Disputation ist die Dissertation zu veröffentlichen (§ 13 PromO). Vor der Drucklegung ist die Druckfreigabe beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu beantragen. Hierfür ist die von der Betreuerin oder dem Betreuer unterschriebene „Bescheinigung zur endgültigen Drucklegung“ vorzulegen. Der Vordruck wird zusammen mit der Mitteilung über die Bewertung der Promotion verschickt. 

Je nach Veröffentlichungsform sind unterschiedlich viele Belegexemplare einzureichen. Die Ablieferungsstücke sind mit einer Sonderausstattung zu versehen (§ 13 Abs. 2 PromO). Diese sieht in der Titelei die Informationen aus Anlage 2 der Promotionsordnung („Muster des Titelblatts der Dissertation“) und einen kurzen wissenschaftlichen Lebenslauf am Ende vor. 

Die Unterlagen reichen Sie bei der Dissertationsstelle des BIS bei Herrn Hülskamp oder Frau Kwast ein. Die gängigsten Veröffentlichungsvarianten sind:

  1. Verlagsveröffentlichung:
    • 3 Buch-Exemplare
    • eine Kopie des Verlagsvertrages aus dem die Auflagenhöhe (min. 150 Exemplare) hervorgeht.
    • Alternativ können 3 selbst gedruckte Exemplare mit dem Verlagsvertrag eingereicht werden, um die Aushändigung der Urkunde zu beschleunigen.
  2. Elektronische Veröffentlichung:
    • Elektronische Version, deren Format mit der Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek abzustimmen ist
    • Zwei gedruckte Belegexemplare
    • Ferner Kurzzusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache, die von der Betreuerin oder dem Betreuer genehmigt werden müssen
    • Eine Erklärung, dass die gedruckte und die elektronische Fassung inhaltlich und formal übereinstimmen
  3. Kumulative Promotion:
    • drei Belegexemplare
    • eine Bescheinigung der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers, dass wesentliche Teile der Arbeit bereits veröffentlicht wurden. Dazu gehört auch der Quellennachweis der veröffentlichten Teile.

Kann die Frist zur Veröffentlichung der Dissertation verlängert werden?

Die Veröffentlichungsfrist kann gemäß § 13 Abs. 4 PromO durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses verlängert werden. Hierzu bedarf es eines formlosen Antrages, der die Gründe darlegt und den Zeitraum benennt, um den verlängert werden soll.

Wann bekomme ich die Urkunde und darf offiziell den Doktortitel führen?

Die Promotionsurkunde wird auf das Datum der Disputation ausgestellt, aber erst ausgehändigt, wenn die Veröffentlichungspflicht erfüllt wurde (§ 14 Abs. 3 PromO). Vorher ist es nicht gestattet, den Doktortitel zu führen. Es ist auch nicht gestattet, den Titel „Dr. des.“ in der Zwischenzeit zu führen. 

Die Urkunde wird idealerweise in einem persönlichen Termin überreicht. Es besteht alternativ die Möglichkeit einer Zusendung per Einschreiben.

Einmal jährlich findet die Akademischen Abschlussfeier der Fakultät IV statt. Hier besteht die Gelegenheit, den erfolgreichen Abschluss in einem festlichen Rahmen zu feiern. Sie erhalten automatisch eine Einladung.

Kann ich eine Bescheinigung über den Abschluss der Promotion bereits nach der Disputation bekommen?

Ja, bei Vorliegen besonderer Gründe kann nach bestandener Disputation und vor dem Nachweis der Veröffentlichung eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Promotion ausgestellt werden. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn:

  • durch einen Verlagsvertrag mit einem anerkannten wissenschaftlichen Verlag nachgewiesen werden kann, das die zeitnahe Erfüllung der Veröffentlichungspflicht ausreichend sichergestellt ist
  • der Veröffentlichung nachweislich Sperrfristen aufgrund bestehender Rechte Dritter entgegenstehen und die anschließende Erfüllung der Veröffentlichung sichergestellt ist
  • die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht aus sonstigen Gründen, welche die Promovendin oder der Promovend nicht zu vertreten hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Abschlusses der Promotion besteht.

Die Ausstellung der Bescheinigung kann formlos beim Promotionsausschuss bereits vor der Disputation beantragt werden.

(Stand: 13.02.2026)  Kurz-URL:Shortlink: https://uol.de/p116531
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