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2. Juli 1999 193/99
Verwaltungskostenbeitrag von 100 DM vom OVG Lüneburg bestätigt
Oldenburg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem von einer Studentin angestrengten einstweiligen Anordnungsverfahren die rechtliche Position der Universität Oldenburg bestätigt, ihr die Immatrikulationsunterlagen zum Sommersemester nicht auszuhändigen (Az. 10 M 2228/99). Die Studentin hatte den vom Land Niedersachsen eingeführten Verwaltungskostenbeitrag von 100 DM nicht bezahlt und daraufhin keine Semesterbescheinigungen erhalten.
Der 10. Senat des OVG wiederholte mit diesem Beschluß die bereits in einem früheren Verfahren (Az. 10 0 2013/99) getroffene Entscheidung, daß es Studierenden möglich sein müsse, die 100 Mark unter Vorbehalt zu zahlen, um im Anschluß daran die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung gerichtlich klären zu lassen. Das Gericht führte aus, daß bei allem Verständnis für die angespannte finanzielle Situation eines Studierenden im konkreten Fall nicht erkennbar sei, welche schwerwiegenden und unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteile eintreten würden, wenn die geforderten 100 Mark für das Sommersemester vorläufig gezahlt werden, um die begehrten Semesterbescheinigungen zu erhalten. Die endgültige gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des niedersächsischen Verwaltungskostenbeitrags in einem Klageverfahren steht noch aus.