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Holger Koch

 

22. April 2014   140/14  

Unsichtbare Gefahr durch Laserpointer
Testgerät mit zigfach überhöhter Leistung, falscher Kennzeichnung und tückischer Infrarot-Strahlung

Oldenburg. Vorsicht beim Erwerb und Verwenden von Laserpointern: Die Strahl-Leistung handelsüblicher Geräte kann den zulässigen Wert durchaus zigfach überschreiten und somit hochgefährlich sein. Und nicht immer ist auf die angegebenen Werte Verlass. Darauf weist Holger Koch, Laserschutzbeauftragter an der Universität Oldenburg, hin. Die jüngste Überprüfung eines solchen optischen Zeigestabs in der Abteilung Energie- und Halbleiterforschung habe statt der zugelassenen Strahl-Leistung von bis zu einem Milliwatt (mW) den 30-fachen Wert ergeben. „Was zunächst positiv klingt, sozusagen mehr Leistung für wenig Geld, bedeutet eine große Gefahr und kann zu Erblindung führen“, warnt Koch.
Schon bei legalen Laserpointern mit einer Leistung von weniger als
1 mW sei das Auge nur sicher, wenn sich das Lid reflexartig in einem Sekundenbruchteil schließt. Wer aber Laserstrahlen wie die des getesteten Geräts ins Auge bekomme, dem drohe eine irreversible und inoperable Erblindung. Besonders tückisch für Nutzer: Laut Verpackung hätte das Testgerät den zulässigen Grenzwert einhalten sollen.
Zusätzlich entdeckten die PhysikerInnen bei ihren Messungen eine weitere Gefahr, nämlich einen Anteil Infrarot-Strahlung (IR) mit einer Stärke von 10 mW. „Von dieser Strahlung gehen besonders unkalkulierbare Risiken aus, weil sie unsichtbar ist und somit ohne Vorwarnung Augenschäden eintreten können“, erläutert Ingenieur Koch. IR-Strahlung werde für einen Laserpointer mit grünem Strahl zwar benötigt, müsste dann aber wieder herausgefiltert werden.
Wer bezüglich der Sicherheit eines bereits erworbenen Laserpointers unsicher ist, dem empfiehlt er die Probe aufs Exempel: Wenn ein Laserstrahl binnen Sekunden Schokolade anschmilzt oder verfärbt, dürfte er eine – vielfach überhöhte und somit hochriskante – Strahl-Leistung von mindestens 20 mW haben. Nur ein extrem stark strahlender Laserpointer ab einer Leistung von ungefähr 150 mW vermag ein Streichholz zu entzünden. Auch eine Sichtbarkeit des Lichtpunkts in einer Entfernung von mehr als einem Kilometer dürfte bei einem zulässigen Pointer ausgeschlossen sein.
Zudem empfiehlt Koch, sowohl die Angaben auf der Verpackung als auch auf dem Gerät zu überprüfen. Diese dürften sich nicht unterscheiden und müssten stets unter einem Milliwatt liegen.

Auf den Fotos:
Bild 1: EU-konformer Laserpointer.
Bild 2: Strahlen eines zulässigen und eines überhöht strahlenden Laserpointers – oben 0,8 Milliwatt, unten 30 Milliwatt.
Bild 3: Unterschiedliche Angaben auf Verpackung und Gerät. Laut Schachtel handelt es sich um einen zulässigen Laserpointer der Klasse II mit einer maximalen Strahlung („Max. Output Power“) von 1 mW, auf dem Gerät steht der überhöhte Wert von bis zu 50 mW und die nicht zulässige Laserklasse III.

ⓘ www.uni-oldenburg.de/ehf/
 
ⓚ Kontakt:
Holger Koch, Institut für Physik, Abteilung Energie- und Halbleiterforschung, Tel.: 0441/798-3930, E-Mail: holger.koch(Klammeraffe)uni-oldenburg.de
 
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