Kontakt

Prof. Dr. Hans-Michael Trautwein

Der Vorsitzende des Promotionsausschusses
Wirtschafts- und Rechtswissenschaften

0441/ 798-4110

Sachbearbeiterin
Ina Mielke

0441/ 798-4717

FAQ Promotionsverfahren

FAQ Promotionsverfahren

Informationen für Promovierende an der Fakultät II – Department Wirtschafts- und Rechtswissenschaften

Diese Informationen dienen als erste Orientierung und Hilfestellung zum Ablauf eines Promotionsverfahrens. Vertiefende Informationen sind in den Promotionsordnungen der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) und der Wirtschaftswissenschaften, der Berufs- und Wirtschaftspädagogik und der Ökonomischen Bildung (Dr. rer. pol.) nachzulesen, welche die Rechtsgrundlage bilden.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an .

In welchen Fachgebieten ist eine Promotion möglich?

Eine Promotion kann im Department WiRe nach einem erfolgreichen MA-Abschluss oder einem vergleichbaren wissenschaftlichen Abschluss in allen Fächern und zugeordneten Fachgebieten erfolgen. Grundsätzlich ist hierfür eine Anmeldung und Immatrikulation erforderlich (die detaillierte und verbindliche Darstellung der Voraussetzungen finden Sie in den Promotionsordnungen, vgl. § 5 Abs. 1 und § 7 der Ordnungen). Masterabschlüsse von anderen Universitäten oder Fachhochschulen werden im Einzelfall geprüft.

In der Regel findet die Festlegung des Fachgebiets und des Themas der Dissertation im Dialog mit der Betreuerin/ dem Betreuer statt. Im Falle interdisziplinärer Fragestellungen ist es ratsam, die Expertisen der betreffenden Fachgebiete zu berücksichtigen. Dies ist etwa im Rahmen der Betreuungsvereinbarung optional möglich.

Welche Abschlüsse berechtigen zur Zulassung für die Promotion (WiRe)?

Sie müssen einen einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulabschluss mitbringen. In der Regel ist das ein MA oder M.Ed. Gymnasium in einem geeigneten Bereich. Wenn kein einschlägiger Hochschulabschluss vorliegt, können Sie mit Auflagen zugelassen werden. Dies entscheidet der Promotionsausschuss (siehe auch § 7 Zulassung zur Promotion, Immatrikulation).

Welche Promotionsleistungen sind zu erbringen?

1. Schriftliche Promotionsleistung (Dissertation):

Die Vorgaben zur Gestaltung der Dissertation richten sich nach § 8 und 13 der jeweiligen Promotionsordnungen. Verbindliche Vorgaben zu Schriftgröße, Absatz, Seitenrand, Bindung etc. gibt es im Department WiRe nicht. Es empfiehlt sich, eine Form zu wählen, die angenehm zu lesen ist und Möglichkeiten für Randnotizen bietet. Die Ablieferungsstücke sind mit einem Titelblatt zu versehen, dessen Vorder- und Rückseite nach dem Muster der Anlage 3 der jeweiligen PromO zu gestalten ist.

2. Mündliche Promotionsleistung (Disputation):

Insgesamt maximal 2 Stunden:

  • Vortrag: ca. 30 Minuten
  • Befragung durch Prüfungskommission: ca. 60 Minuten
  • anschließend ggf. auch hochschulöffentliche Diskussion

Was bedeutet eine Annahme als Doktorand/in?

Bereits vor der förmlichen Zulassung zur Promotion können Sie einen Status als „angenommene Doktorandin“ oder „angenommener Doktorand“ erhalten, mit dem Sie sich bereits immatrikulieren und die Infrastruktur der Universität nutzen können (§ 5 Abs. 1 PromO).

Das Gesuch um Annahme ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses (WiRe) einzureichen. Für eine schnellere Bearbeitung können die Unterlagen zusätzlich digital als Scan an geschickt werden.

Folgende Unterlagen werden neben der Betreuungsvereinbarung benötigt:

  • ein Abriss des beruflichen und wissenschaftlichen Lebenslaufes sowie des Bildungsganges der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
  • der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
  • Zeugnisse und Nachweise nach § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung,
  • eine Erklärung über etwaige Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 der Promotions-ordnung,
  • ggf. ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Kooperationspartnerin,
  • eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt sind und befolgt werden,
  • eine Erklärung darüber, dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen werden oder worden sind,
  • eine Erklärung darüber, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht bereits größere Teile einer Bachelor-, Master-, Diplom- oder ähnlichen Prüfungsarbeit für die Dissertation verwendet hat.

Siehe auch https://uol.de/wire/studium-und-promotion/promotionhabilitation/infoblaetter „Annahme als Doktorand“.

Das Exposé zur Dissertation sowie der Antrag auf Zulassung ist für die Annahme noch nicht einzureichen. Über die Annahme erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.

Es ist notwendig, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Zulassung zu stellen und das Exposé einzureichen.

Wie beantrage ich eine Zulassung als Doktorand/in?

Das Gesuch um Zulassung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses (WiRe) einzureichen. Für eine schnellere Bearbeitung können die Unterlagen zusätzlich digital als Scan an geschickt werden.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Ein Abriss des beruflichen und wissenschaftlichen Lebenslaufes sowie des Bildungsganges der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, ggf. ergänzt durch eine vollständige Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
  • Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
  • Zeugnisse und Nachweise nach § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung.
  • Eine Betreuungsvereinbarung nach Anlage 1 der Promotionsordnung.
  • Eine Erklärung über etwaige Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 der Promotionsordnung
  • Eine Erklärung darüber, dass die Regelungen zu guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bekannt sind und befolgt werden.
  • Eine Erklärung darüber, dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch genommen werden oder worden sind.
  • Eine Erklärung darüber, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht bereits größere Teile einer Bachelor-, Master-, Diplom- oder ähnlichen Prüfungsarbeit für die Dissertation verwendet hat.
  • Ein ausführliches Exposé für die geplante Dissertation (Fragestellung, Methoden der Untersuchung, Stand der wissenschaftlichen Diskussion, Literaturverzeichnis, Zeitplan) mit Sichtvermerk des Betreuers/ der Betreuerin (nur bei Zulassung einschließlich Exposé).
  • Ggf. ein Antrag auf Durchführung einer binationalen Promotion oder eines anderen gemeinsamen Promotionsverfahrens (§ 1 Abs. 2) mit Nennung der Kooperationspartnerin.

Siehe auch https://uol.de/wire/studium-und-promotion/promotionhabilitation/infoblaetter „Zulassung zur Promotion einschließlich Exposé“ und „Zulassung Promotionsstudium“.

Wenn Sie bereits ein angenommener Doktorand/ eine angenommene Doktorandin sind, müssen nur die Unterlagen eingereicht werden, die bei der Annahme fehlten (Antrag auf Zulassung, Exposé, etc.)

Wie kann ich mich als Doktorand/in immatrikulieren?

Für die Immatrikulation als Doktorand/in ist die Annahme oder Zulassung durch den Promotionsausschuss der Fakultät II - WiRe zwingend erforderlich. Die Annahme ist eine Vorstufe zur Zulassung und erfordert weniger Unterlagen. Sie ermöglicht eine Immatrikulation, um den Doktorandenstatus zu erlangen, trotzdem muss zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Mit der Zulassung werden die Promovierenden aufgefordert, sich zu immatrikulieren. Ab der Zulassung beginnen Fristen zu laufen: Einerseits soll zwischen der Zulassung und dem Einreichen der Arbeit eine Mindestfrist von einem Jahr liegen, andererseits ist die Dissertation innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung einzureichen (§ 9 Abs. 1 PromO). In besonderen Fällen kann auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen genehmigt werden.

Die Immatrikulation erfolgt im Dezernat 3 (https://uol.de/studium/service-beratung).

Informationen zur Immatrikulation finden Sie unter: https://uol.de/studium/bewerben/promotion.

Gibt es Sonderfälle und –anträge in Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch?

  • Bi‐nationale Promotionsverfahren (§ 1 Abs. 2 PromO): Hier ist der Kooperationspartner bei der Zulassung zu nennen. In diesen Fällen muss ein relativ aufwendiges Kooperationsabkommen zwischen der Uni Oldenburg und der Partnerhochschule geschlossen werden.
  • Kumulative Dissertationen sind in den Wirtschaftswissenschaften möglich (§ 8 PromO_Dr. rer. pol.), wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit den Anforderungen nach Absatz 1 (§ 8 PromO_Dr. rer. pol.) entsprechen.

Kann ich meine Promotion verlängern?

Eine Verlängerung der Promotion/ Einleitungsfrist ist auf Antrag beim Departement WiRe möglich. Gründe und Zeitraum, um den verlängert werden soll, sind im formlosen Antrag anzugeben sowie eine positive Stellungnahme des Betreuers/ der Betreuerin beizufügen und ggf. ein neuer Zeitplan.

Die Unterlagen können Sie vorab als Scan an schicken.

Wie beantrage ich die Einleitung des Promotionsverfahrens beim Dep. WiRe?

Die Einleitung ist frühesten 1 Jahr und innerhalb von 5 Jahren nach der Zulassung zu beantragen. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.

Folgende Unterlagen sind für die Beantragung der Einleitung einzureichen:

  • In der Regel 6 Exemplare der Dissertation (für jedes Mitglied der Prüfungskommission und ein Exemplar für die Akte)
  • Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
  • Eine Erklärung darüber, dass die Ordnung über die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg befolgt wurde, und eine eidesstattliche Erklärung gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 2 NHG darüber, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Dissertation „selbstständig und ohne fremde unzulässige Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken als solche kenntlich gemacht“ hat
  • Eine Erklärung darüber, dass im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben keine
    kommerziellen Vermittlungs- oder Beratungsdienste (Promotionsberatung) in Anspruch
    genommen wurden.
  • Ggf. Vorschläge für die Gutachter und/ oder weitere Fachvertreter/in für die Prüfungskommission
  • Ggf. Nachweise zu gestellten Auflagen bei der Zulassung

Eine Vorlage für den Antrag auf Einleitung zu Promotion und eine Vorlage für die eidesstattliche Erklärung sowie weitere Infoblätter finden Sie unter: https://uol.de/wire/studium-und-promotion/promotionhabilitation/infoblaetter.

Nach Eingang der Gutachten/Stellungnahmen folgt die Auslegungsfrist nach § 10 (zwei Wochen in der Vorlesungszeit und vier Wochen in der vorlesungsfreien Zeit).
Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter die Annahme der Arbeit empfohlen haben und bis zu drei Werktage nach Ablauf der Auslegungsfrist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses keine Sondergutachten (§ 10 Abs. 3) zugegangen sind. Ist die Dissertation nicht von Gutachterinnen und Gutachtern zur Annahme empfohlen worden, gilt (§ 10 Abs. 2) entsprechend. Danach entscheidet der Promotionsausschuss endgültig über Annahme oder Ablehnung der Arbeit.

Wie verläuft die Disputation?

Nach der Annahme der Dissertation wird die Disputation (§ 11 PromO) anberaumt. Diese soll im Normalfall innerhalb von 4 Wochen nach der Annahme der Dissertation stattfinden. Der Betreuer/ die Betreuerin beraumt die Disputation an und teilt der Doktorandin/ dem Doktoranden die Zusammensetzung der Prüfungskommission mit.

Wie kann ich veröffentlichen?

Innerhalb von einem Jahr nach der Disputation ist die Dissertation zu veröffentlichen (§ 13 PromO).

Die endgültige Druckvorlage ist dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses (WiRe) einzureichen. Er erteilt die Druckgenehmigung nach Stellungnahme des Betreuers/ der Betreuerin. Die Ablieferungsstücke sind mit einem Titelblatt zu versehen, die nach dem Muster der Anlage 3 zu gestalten ist. Je nach Veröffentlichungsform sind unterschiedlich viele Belegexemplare einzureichen (§ 13 Absatz 1).

Ansprechpartner im BIS:
Elektronische Version, deren Format mit Frau Annika Kwast (Tel: 798 2237, E-mail: oder
Herrn Hülskamp, E-mail: , Tel.: 4895 von der Universitätsbibliothek abzustimmen ist.

Wann erhalte ich meine Promotionsurkunde?

Die Promotionsurkunde wird erst ausgehändigt, wenn die Veröffentlichungspflicht erfüllt wurde (§ 14 PromO). Vorher ist es nicht gestattet, den Doktortitel zu führen.

Die Urkunde wird in der Regel per Einschreiben versendet.

(Stand: 03.07.2024)  | 
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