Langzeitstudiengebühren
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Langzeitstudiengebühren
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich sechs weiterer Semester.
Für einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Masterstudiengang.
Das bedeutet: Innerhalb der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudiengangs müssen keine Langzeitstudiengebühren gezahlt werden, da die Anzahl der bisherigen Hochschulsemester des vorangegangenen Bachelorstudiums unberücksichtigt bleiben.
Das Studienguthaben vermindert sich um die Zahl der vorangegangenen gebührenfreien Semester an staatlich finanzierten Hochschulen in Deutschland.
Die Universität Oldenburg erhebt von den Studierenden, die ihr Studienguthaben verbraucht haben, eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von:
- 500 Euro ab dem folgenden ersten Semester
Urteil vom OVG Lüneburg
Aufgrund eines aktuellen Gerichtsurteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 24.11.2021, 2 LB 127/21) steht Studierenden, die ein konsekutives Masterstudium aufnehmen und sich innerhalb der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudiums befinden, ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zu. Dabei wird die Anzahl der bisherigen Hochschulsemester im vorangegangenen Bachelorstudium nicht berücksichtigt.
Aktuell werden in Zusammenarbeit mit den anderen Hochschulen in Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) die Auswirkungen des o. g. Urteils für vorangegangene Semester und weitere Konsequenzen geprüft.
Alle Studierenden wurden durch das Immatrikulationsamt unaufgefordert informiert, sofern sich ggf. Rückforderungsansprüche ergeben könnten.
Sollte dies in Ihrem Fall noch nicht geschehen sein, können Sie hier einen Antrag stellen:
Speziell für Langzeitstudierende haben Fakultäten und Beratungseinrichtungen spezifische Angebote konzipiert, die beim Wiedereinstieg ins Studium, bei der Bewältigung oder dem Abschließen des Studiums unterstützen:
Endspurt - das Studium beenden
FAQ Langzeitstudiengebühren - Regelungen und Ausnahmen
Auf welches Konto und wann ist die Langzeitstudiengebühr zu entrichten?
Die Langzeitstudiengebühr ist zusammen mit den anderen Beiträgen (Semesterbeitrag) bei der Rückmeldung auf folgendes Konto zu überweisen:
Bankverbindung
| Empfänger | Universität Oldenburg |
| IBAN | DE15 2805 0100 0001 988088 |
| BIC | SLZODE22 |
| Kreditinstitut | Landessparkasse zu Oldenburg |
| Verwendungszweck (NICHT im Referenzfeld) | Matrikelnummer, Name und Vorname |
Ich studiere mehrere Studiengänge. Welche Regelstudienzeit zählt?
Bei einem gleichzeitigen Studium mehrerer Studiengänge ist nach § 12 Absatz 2 Satz 4 NHG die Regelstudienzeit des Studienganges mit der längeren Regelstudienzeit maßgeblich.
Werden Studienzeiten an anderen Hochschulen auf meine Studienzeit angerechnet?
Für die Berechnung der Studienzeit sind die Hochschulsemester maßgeblich. Hochschulsemester sind alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (Studienzeiten an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland).
Werden Studienzeiten an Hochschulen im Ausland auf meine Studienzeit angerechnet?
Nein, Studienzeiten an Hochschulen in anderen Ländern vermindern das Studienguthaben nicht.
Wurde das Bachelorstudium (oder ggf. das Masterstudium), welches Voraussetzung für die Immatrikulation in das konsekutive Masterstudium an der Universität Oldenburg ist, nicht in Deutschland absolviert, besteht das Studienguthaben aus der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiums.
Welche Höhe haben die Langzeitstudiengebühren?
Nach Überschreitung des Studienguthabens sind pro Semester 500 Euro Langzeitstudiengebühren zu entrichten. Der reguläre Semesterbeitrag ist ebenfalls zu zahlen.
Semesterbeiträge
Verlängert sich durch die Mitarbeit in Hochschulgremien und die Tätigkeit als Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte die Regelstudienzeit?
Das Studienguthaben wird nicht verbraucht in Semestern, in denen die Studierenden
- als gewählte Vertreter*innen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig sind oder
- das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen.
Diese Regelung findet für höchstens 2 Semester Anwendung.
Ich will demnächst promovieren. Muss ich auch dann Langzeitstudiengebühren bezahlen?
Studierende, die ausschließlich mit dem Studienziel Promotion eingeschrieben sind, müssen keine Langzeitstudiengebühren bezahlen – sofern sie nicht noch in einem weiteren Studiengang eingeschrieben sind.
Wie verhält es sich mit Beurlaubungen?
In Semestern, in denen Studierende beurlaubt sind, werden keine Langzeitstudiengebühr erhoben.
Was gibt es für Ausnahmen von der Zahlungspflicht und welche Nachweise muss ich dafür einreichen?
Betreuung eines Kindes während des Studiums, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Nachweise:
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des (jüngsten) Kindes
- Eine Kinderbetreuungserklärung über den zeitlichen Umfang der Betreuung, da eine studienzeitverlängernde Auswirkung vorliegen muss
Pflege eines nach einem Gutachten des med. Dienstes pflegebedürftigen nahen Angehörigen
Nachweise:
- Bescheinigung der Pflegekasse oder Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, in dem Sie als Pflegeperson einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen eingetragen sind, wobei der Pflegegrad 1 festgestellt worden ist und die Pflege von mindestens 10 Stunden wöchentlich / 12,5 Pflegepunkten selbst erbracht wird
- Nachweis über den Verwandtschaftsgrad
Entrichtung der Langzeitstudiengebühr an einer anderen niedersächsischen Hochschule aufgrund eines hochschulübergreifenden Studiengangs im Rahmen einer Kooperation
Nachweise:
- Immatrikulationsbescheinigung der anderen Hochschule
- Kontoauszug über den bereits entrichteten Studienbeitrag für das jeweilige Semester
Auslandssemester, Praxissemester oder Praktisches Jahr gem. ärztlicher Approbationsordnung
Nachweise:
- Studien- oder Prüfungsordnung, in der die Studienzeit im Ausland oder das praktische Studiensemester/ Jahr vorgeschrieben ist
- Eine entsprechende Bescheinigung des Trägers bzw. der Stelle mit genauem Zeitraum
Gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studierendenwerks (Studienguthabenerhöhung bis zwei Semester)
Nachweise:
- Bescheinigung der Geschäftsstelle über die Wahl und den Zeitraum der Tätigkeit
Frist: siehe Immatrikulationsordnung
Ein Ausnahmeantrag kann online über Stud.IP gestellt werden – Nachweise werden direkt im Portal hochgeladen: Studien-/Prüfungsverwaltung -> gebührenändernde Anträge -> Begründung auswählen
Wichtiger Hinweis:
Die Langzeitstudiengebühr muss bis zum Ende der Rückmeldefrist entrichtet werden, auch wenn ein Ausnahme- oder Härtefallantrag gestellt und bis zum Ende der Frist noch nicht darüber entschieden ist. Bei einem positiven Entscheid erfolgt eine Erstattung.
Was sind die Härtefallbegründungen und wie kann ich einen Härtefallantrag stellen?
Gemäß § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kann die Langzeitstudiengebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung oder bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung
Nachweis:
- Amtsärztliche Stellungnahme aus der hervorgeht, dass sich die Behinderung oder Erkrankung studienzeitverlängernd auswirkt, in welchem Zeitraum und in welchem prozentualen Umfang die Studierfähigkeit durch die Behinderung oder schwere Erkrankung beeinträchtigt wird bzw. wurde.
- Bei einer Behinderung ab GdB 50 ist keine amtsärztliche Stellungnahme erforderlich, sondern eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises und eine persönliche Stellungnahme zu den studienzeitverlängernden Auswirkungen.
Studienzeitverlängernde Folgen als Opfer einer Straftat
Nachweise:
- Gerichtsurteil oder Bescheinigung der Staatsanwaltschaft sowie eine fachärztliche Stellungnahme zum zeitlichen Umfang der studienzeitverlängernden Auswirkungen.
Frist für Härtefallanträge gemäß §14 NHG: Ein Antrag kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des laufenden Semesters gestellt werden (siehe Semestertermine)
Ein Ausnahmeantrag kann online über Stud.IP gestellt werden – Nachweise werden direkt im Portal hochgeladen: Studien-/Prüfungsverwaltung -> gebührenändernde Anträge -> Begründung auswählen
Wichtiger Hinweis:
Die Langzeitstudiengebühr muss bis zum Ende der Rückmeldefrist entrichtet werden, auch wenn ein Ausnahme- oder Härtefallantrag gestellt und bis zum Ende der Frist noch nicht darüber entschieden ist. Bei einem positiven Entscheid erfolgt eine Erstattung.
Wo erhalte ich die amtsärztliche Stellungnahme?
Die amtsärztliche Stellungnahme erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt.
Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist können Sie auf der Seite des RKI (Robert Koch Institut) anhand von Ihrer Postleitzahl nachsehen.
Gibt es weitere Ausnahmen von der Entrichtung der Langzeitstudiengebühr?
Studierende, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und bereits eine Gebühr in Höhe von 800 Euro entrichten, sind von der Langzeitstudiengebühr ausgenommen.
Wie kann ich einen Ausnahme- bzw. Härtefallantrag stellen?
Ein Ausnahme- bzw. Härtefallantrag kann online über die Studien-/ Prüfungsverwaltung in Stud.IP gestellt werden.
Der Pfad lautet wie folgt: Stud.IP – Studien-/Prüfungsverwaltung – Anträge – gebührenändernde Anträge
Die einzureichenden Nachweise werden im jeweiligen Uploadfeld des Antrags aufgelistet und können direkt im Portal hochgeladen werden.
Wichtiger Hinweis:
Die Langzeitstudiengebühr muss bis zum Ende der Rückmeldefrist entrichtet werden, auch wenn ein Ausnahme- oder Härtefallantrag gestellt und bis zum Ende der Frist noch nicht darüber
Bei einem positiven Entscheid erfolgt eine Erstattung.
Welche Fristen gelten?
Frist für Ausnahmeanträge: siehe Immatrikulationsordnung
Frist für Härtefallanträge gemäß §14 NHG (Erkrankung, Behinderung, Opfer einer Straftat): Ein Antrag kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des laufenden Semesters gestellt werden (siehe Semestertermine)