Tierschutz, Tierschutzbeauftragte und -ausschuss
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Tierschutz, Tierschutzbeauftragte und -ausschuss
Das deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tierversuche nur durchgeführt werden dürfen, wenn keine Alternativmethoden zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde genehmigt einen Tierversuchsantrag nur dann, wenn die Wissenschaftler*innen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die entsprechenden Nachweise erbringen können. Sie müssen darlegen, dass das Forschungsvorhaben ohne Tierversuche nicht durchführbar ist und dass der zu erwartende Nutzen des Versuchs das mögliche Leiden des Tieres ethisch rechtfertigt. Die Universität Oldenburg führt nur Tierversuche durch, wenn alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen.
Gesetzliche Vorgaben
Tierschutz und Forschung sind beide im Grundgesetz verankert. So gehört die Forschungsfreiheit zu den bürgerlichen Grundrechten (Artikel 5 GG). Der Tierschutz wurde im Jahr 2002 als Staatsziel in der Verfassung verankert (Artikel 20a GG). Im Detail regeln verschiedene Verordnungen und Gesetze den Umgang mit Tieren:
Standards bei der Unterbringung
Ein wichtiger Faktor für das Wohlergehen der Tiere ist deren artgerechte Unterbringung in modernen Tierhaltungen. Die Anforderungen an die Tierhaltung sind in der betreffenden Europäischen Richtlinie (EU 2010/63) für jede Tierart spezifiziert und für die Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindend. Darüber hinaus werden alle Tiere täglich durch fachkundiges Personal hinsichtlich ihres Verhaltens und ihrer Gesundheit begutachtet. Sollten hierbei Abweichungen oder Erkrankungen festgestellt werden, werden die Tierärzte/Tierärztinnen zur Beratung und Behandlung hinzugezogen.
Regelmäßige Begutachtungen und ethische Rahmenrichtlinien
Alle durchgeführten Untersuchungen wurden bezüglich ihrer wissenschaftlichen Bedeutung und der zur Anwendung gebrachten Methoden und Verfahren durch die für Tierversuche zuständige Kommission nach §15 des TierSchG begutachtet und durch die zuständige Behörde bewilligt und entsprechen in vollem Umfang den durch die EU Richtlinie 2010/63, dem Deutschen Tierschutzgesetz sowie der Deutschen Tierschutz-Versuchsverordnung spezifizierten Anforderungen.
Die Haltungen und Labore der Universität Oldenburg werden regelmäßig durch die zuständige Behörde und die Tierschutzbeauftragten kontrolliert. Hierbei wird die Einhaltung aller rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft. Der Gesundheitszustand und die Haltungsbedingungen der Tiere werden begutachtet und bewertet, ebenso die Vollständigkeit der Dokumentation der laufenden und abgeschlossenen Tierversuchsvorhaben.
Tierschutzbeauftragte
Nach dem Tierschutzgesetz sind alle Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen, verpflichtet, einen Tierschutzbeauftragten zu bestellen. Die Tierschutzbeauftragten der Universität Oldenburg sind Tierärzte und Tierärztinnen. Sie stehen den Forschenden und Tierpflegenden bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Seite. Sie unterstützen, beraten und kontrollieren die Universität Oldenburg in allen wissenschaftlichen und tierschutzrelevanten Fragen. Um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, arbeiten Tierschutzbeauftragte deshalb völlig weisungsfrei.
Die Aufgaben und Pflichten ergeben sich aus §5 der TierSchVerV und aus §10 Abs. 2 TierSchG.
Tierschutzausschuss
Die Tierschutzbeauftragten werden in ihrer Tätigkeit durch den Tierschutzausschuss der Universität Oldenburg unterstützt (gemäß § 6 Abs. 2 TierSchVersV). Zu seinen Aufgaben gehören:
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Abs. 2 beratend tätig zu werden.