Häufig gestellte Fragen an das Prüfungsamt
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Studentische Prüfungsverwaltung in Stud.IP
Häufig gestellte Fragen an das Prüfungsamt
Grundsätzlich gilt:
Bei jeglichen Fragen zur Prüfungsorganisation kontaktieren Sie bitte den*die zuständige Sachbearbeiter*in Ihres 1. Studienfaches im Akademischen Prüfungsamt.
1. Vor der Anmeldung zur Prüfung
1.1 Wo finde ich meine Prüfungsordnung?
Die wichtigste Grundlage für Ihr Studium ist die Bachelor-Prüfungsordnung. Diese finden Sie online auf den Seiten des Akademischen Prüfungsamtes (www.uni-oldenburg.de/studium/pruefungen) unter dem entsprechenden Abschluss und Studiengang, sowie in Ihrem persönlichen Stud.IP Konto unter Studium > Meine Veranstaltungen > Studienmodulübersicht unten in der linken Spalte.
Bei Immatrikulation gilt die für Sie zu diesem Zeitpunkt geltende Prüfungsordnung.
Aufgrund sich ändernder Anforderungen kann sich für Studierende die Prüfungsordnung im Laufe ihres Studiums ändern. Bei der Änderung einer Prüfungsordnung werden Übergangsregelungen
1.2 Wie kann ich mich zu einer Modulprüfung anmelden?
Zum Abschluss eines jeden Moduls findet eine Modulprüfung statt. Eine Übersicht der aktuellen Prüfungstermine und -räume finden Sie in Stud.IP unter dem Menüpunkt Mein Studium/Meine Prüfungen. Die Anmeldung zu einer Modulprüfung erfolgt innerhalb der in Stud.IP aufgeführten Anmeldefrist, bei Klausuren generell bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin per
- Online-Anmeldung über StudIP mit einer TAN-Nummer. Unter dem Menüpunkt Studium - Meine Studienleistungen/-daten - Meine Prüfungen finden Sie alle online anmeldbaren Prüfungen. Eine Anmeldung zu einer Klausur ist ausschließlich über Stud.IP möglich.
- Nicht online anmeldbare Modulprüfungen können per Modulbescheinigung Anmeldung für eine Modul-prüfung angemeldet werden. Dieses Formular finden Sie auf den Internetseiten des Prüfungsamtes unter Ihrem Studienfach. Das ausgefüllte Formular übergeben Sie Ihrem Prüfer am Tage der Prüfungsleistung.
Sollten Sie sich zu einer in Stud.IP aufgeführten Prüfung nicht online anmelden können (z. B. beim Vorziehen von Mastermodulen), wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt.
Bitte beachten Sie: Eine Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist ist ausgeschlossen!
1.3 Was tun, wenn ich keine TAN-Liste bekommen oder sie verloren habe?
Wenden Sie sich an den Nutzerservice der IT-Dienste auf Ebene 1 der Zentralbibliothek. Dort kann eine neue TAN-Liste für Sie erzeugt werden. Sobald ein neuer TAN-Bogen erzeugt wurde, sind eventuell verbleibende TANs der alten Liste ungültig. Bitte bringen Sie Ihren Personal- und Studierendenausweis mit.
Zu Beginn Ihres Studiums erhalten Sie Ihre erste TAN-Liste per Post. Sie enthält 50 TANs. Eine neue Liste mit TANs können Sie in Stud.IP unter Studium > Meine Prüfungen über den Menüpunkt "TAN-Erzeugung" unter Eingabe einer der auf der vorherigen Liste aufgeführten TANs online erzeugen. Sobald ein neuer TAN-Bogen erzeugt wurde, sind eventuell verbleibende TANs der alten Liste ungültig.
Falls Sie keine Möglichkeit haben nach Oldenburg zu kommen, senden Sie alternativ über ihre UOL-E-Mail-Adresse eine schwarz-weiß Kopie Ihres Ausweises an servicedesk@uol.de und bitten um einen neuen TAN-Bogen.
Bitte beachten Sie: Eine Mail von einem anderen E-Mail-Konto wird nicht akzeptiert!
1.4 Ich habe Probleme bei der Online-Anmeldung zu einer Prüfung.
An wen kann ich mich wenden?
Sie können sich generell bis eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin online für die Prüfung anmelden. Wenn hierbei technische Probleme auftreten sollten, wenden Sie sich bitte an studipsupport@uol.de.
Falls eine Prüfung, zu der Sie sich online anmelden möchten, nicht in Stud.IP aufgeführt ist, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt (z.B. für das Vorziehen von Mastermodulen).
1.5 Wo kann ich die aktuellen Prüfungstermine und -räume erfahren?
Eine Liste der aktuellen Prüfungstermine und -räume finden Sie in Stud.IP unter dem Menüpunkt Studium - Meine Studienleistungen/-daten - Meine Prüfungen.
1.6 Nachteilsausgleich im Studium und bei Prüfungen aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder aufgrund von Sorgeverantwortung (Kindererziehung, Pflege)
Behinderung / chronische Erkrankung
Studierende, die einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen begehren, sollten möglichst frühzeitig Kontakt zu den Behindertenbeauftragten und Beratungsstellen für Studierende mit Behinderungen aufnehmen. In allen sozialen Angelegenheiten des Studiums bieten die Universität Oldenburg und das Studentenwerk Oldenburg vielfältige Beratungsangebote, Tipps und Informationen an. Die Beratung für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist offen für alle Studierenden, die sich selbst als behindert oder chronisch krank empfinden. Als Ansprechpersonen fungieren
Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche ist vielfach gesetzlich verankert. Nachteilsausgleiche können sowohl für die Organisation und Durchführung des Studiums beantragt werden, als auch bei Prüfungen. Für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen gilt: Die Studierende müssen darstellen, wo und in welcher Weise sich die Durchführung der Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben.
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen benötigen, müssen sich aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor der Prüfung mit dem Akademischen Prüfungsamt in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären. Für die Beantragung des Nachteilsausgleichs ist das nachstehende Antragsformular zu nutzen. In dem Antrag sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Nur wer die Auswirkungen seiner Beeinträchtigung nachvollziehbar beschreibt, kann einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen. Damit ein Antrag auf Nachteilsausgleich geprüft werden kann, müssen die im Einzelfall erforderlichen Begründungen, Nachweise und Belege vorliegen.
Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird dieser durch das Prüfungsamt unter Wahrung des Datenschutzes an den jeweilig zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dem Prüfungsausschuss obliegt die abschließende Entscheidung.
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen beziehen. Sie können einmalig, für bestimmte Abschnitte des Studiums oder auch für die Dauer eines Studiums gewährt werden. Ein Nachteilsausgleich darf nicht in die Prüfungsbewertung einfließen oder auf Zeugnissen vermerkt werden.
Sorgeverantwortung (Kindererziehung, Pflege) und Mutterschutz
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen aufgrund der Erziehung und Betreuung eigener Kinder oder der Pflege naher Angehöriger benötigen, müssen sich aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor der Prüfung mit dem Akademischen Prüfungsamt in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären.
Die Beantragung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt formlos. In dem Antrag sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Die Sorgeverantwortung und deren konkrete prüfungsrelevanten Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird dieser durch das Prüfungsamt unter Wahrung des Datenschutzes an den jeweilig zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dem Prüfungsausschuss obliegt die abschließende Entscheidung.
Zur Übersendung Ihrer Anliegen nutzen Sie gerne AskOne für Studierende!
2. Nach dem Ablegen der Prüfung
2.1 Wie kann ich mir Prüfungsleistungen anrechnen lassen?
Sie möchten sich informieren, ob Ihnen bereits erworbene Leistungen z. B. aus einem vorherigen Studium angerechnet werden können? Die notwendigen Informationen, Formulare und Ansprechpartner*innen finden Sie unter Anrechnungen im InfoPortal.
2.2 Wann und wie kann ein Freiversuch zur Notenverbesserung oder ein Freiversuch bei einer nicht bestandenen Prüfungsleistung in Anspruch genommen werden?
Die sogenannte Freiversuchsregelung ist für Bachelor-Studierende in der geltenden Bachelorprüfungsordnung verankert. Die Freiversuchsregelung wird über die fachspezifische Anlage eines jeden Studienganges konkretisiert oder eingeschränkt. Ob ein Freiversuch für Sie vorgesehen ist, entnehmen Sie bitte der fachspezifischen Anlage Ihres Studienganges.
Hinweis:
Für Studierende der Masterstudiengänge können abweichende Regelungen gelten!
In der Bachelorprüfungsordnung für die Studiengänge des Fach-Bachelor und Zwei-Fächer-Bachelor (§ 15 Abs. 5) sind zwei Möglichkeiten des Freiversuchs vorgesehen:
- (1) Freiversuch zur Notenverbesserung bei bestandenen Prüfungsleistungen
- (2) Freiversuch bei nicht bestandenen Prüfungsleistungen
Voraussetzungen zu (1)
Haben Sie innerhalb der Regelstudienzeit und zum erstmöglichen Termin eine Prüfungsleistung bestanden, können Sie auf Antrag diese Prüfungsleistung einmal innerhalb eines Jahres wiederholen. Das bessere Ergebnis zählt. Sollte innerhalb des Jahres kein Wiederholungstermin angeboten werden, gilt der nächstmögliche Termin.
Voraussetzungen zu (2)
Haben Sie innerhalb der Regelstudienzeit und zum erstmöglichen Termin eine Prüfungsleistung nicht bestanden, kann die Prüfung auf Antrag als nicht unternommen gelten.
Wichtige Hinweise zu (1) und (2)
- Der Freiversuch zur Notenverbesserung ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Der Antrag sollte auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin beim Akademischen Prüfungsamt eingegangen sein.
- Bei einem Freiversuch bei einer nicht bestandenen Prüfungsleistung ist der Antrag formlos per E-Mail, per Telefon oder persönlich an die für Sie zuständige Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt zu richten.
- Ein Freiversuch zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen bei Wiederholungsprüfungen.
- Eine Begrenzung oder ein Ausschluss von Freiversuchen kann in der fachspezifischen Anlage Ihres Studiengangs geregelt sein.
- Sollte aufgrund einer nachgewiesenen Täuschung eine Prüfungsleistung als mit „nicht bestanden“ bewertet gelten, kann ein Freiversuch nicht in Anspruch genommen werden.
Rückfragen zum Thema „Freiversuch“ richten Sie bitte an die für Sie zuständige Ansprechperson im Akademischen Prüfungsamt.
2.3 Was passiert, wenn ich eine Prüfung nicht bestanden habe?
Generell können Modulprüfungen maximal zweimal wiederholt werden. Wiederholungstermine werden spätestens im Folgesemester angeboten.
2.4 Muss ich mich zu einer Nach- oder Wiederholungsprüfung anmelden?
Sollten Sie eine Modulprüfung nicht bestanden haben bzw. durch Krankheit verhindert gewesen sein, schauen Sie in Stud.IP nach, ob ein Nachprüfungstermin vorgesehen ist, zu dem Sie sich anmelden können. Sollte dies nicht der Fall sein, wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Prüfungsamt.
3. Krankheitsfälle und Abmeldung
3.1 Kann ich von einer Prüfung, für die ich mich angemeldet habe, zurücktreten?
Sie können von Prüfungen unter folgenden Bedingungen zurücktreten:
- Die reguläre Abmeldung von einer Prüfung ist online in Stud.IP innerhalb der Anmeldefrist, bei Klausuren generell bis spätestens eine Woche vor der Prüfung möglich.
- Mit der Angabe von sog. triftigen Gründen (z. B. Krankheit) ist ein Rücktritt auch nach der regulären Abmeldefrist möglich. Hierzu ist ein Nachweis (z. B. ärztliches Attest bei Krankheit + Vordruck Anzeige einer Erkrankung) erforderlich.
3.2 Was muss ich tun, wenn ich am Tage der Prüfung krank geworden bin und die Prüfung nicht antreten kann?
Suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf, der die Erkrankung bestätigt. Füllen Sie den Krankmeldungsvor-druck aus, den Sie auf den Internetseiten des Prüfungsamtes unter Ihrem jeweiligen Studiengang finden. Krankmeldung und ärztliche Bescheinigung müssen unverzüglich bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung im Prüfungsamt oder am InfoDesk des StudierendenServiceCenters eingereicht werden. Bei terminierten Prüfungen (z. B. mündliche Prüfungen, Referate) setzen Sie außerdem die Prüfenden umgehend von Ihrer Erkrankung in Kenntnis.
Für die Anzeige einer Prüfungsunfähigkeit stehen ab sofort neue Funktionalitäten in Stud.IP unter „Meine Prüfungen“ zur Verfügung. Ist der Zeitpunkt für eine reguläre Abmeldung abgelaufen, ist ein Rücktritt von dem Prüfungsversuch nur noch aus triftigem Grund (z. B. einer eigenen Krankheit) möglich. Dieser Grund ist dem Akademischen Prüfungsamt unverzüglich anzuzeigen und zu belegen. Neu ist die Möglichkeit, bei krankheitsbedingten Gründen den Rücktritt über Stud.IP zu erklären. Dies gilt allerdings nur für die Prüfungsformen Klausur, e-Klausur, Referat und e-Referat.
Beachten Sie die weiteren Details:
3.3 Was mache ich, wenn ich während der Abschlussarbeit erkranke?
Reichen Sie beim Prüfungsamt ein ärztliches Attest zusammen mit einem formlosen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit ein. Die Bearbeitungszeit wird dann entsprechend verlängert.
4. Noten und Zeugniserstellung
4.1 Kann ich schlechte Modulnoten bei der Berechnung der Gesamtnote "streichen" lassen?
Hinweis: Die folgende Regelung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor dem WS 22/23 begonnen haben.
Bei den meisten Bachelor-Studiengängen ist dies möglich. Schauen Sie dazu bitte in Ihre Prüfungsordnung. Wenn es dort eine Regelung gibt, können Modulnoten in einem bestimmten Umfang bei der Berechnung der Gesamtnote unberücksichtigt bleiben. In der Erklärung zur Ausstellung des Bachelor-Zeugnisses und der Urkunde, das ihnen zusammen mit der Zulassung zur Bachelorarbeit zugeschickt wird, können Sie diese Module angeben.
4.2 Zeugniserstellung
Bei der Ermittlung der Gesamtnote können die schlechtesten Modulprüfungsnoten im Umfang von maximal 18 Kreditpunkten unberücksichtigt bleiben, sofern dies in der geltenden Prüfungsordnung vorgesehen ist. Die Abschlussarbeit und Teilleistungen sind von dieser Regel ausgenommen. Dazu sind am Ende des Studiums auf dem Formular „Erklärung zur Ausstellung des Zeugnisses“, welches mit der Zulassung zur Abschlussarbeit zugestellt wird, die gewünschten Module anzugeben.
Hinweis: Die ausgewählten Modulprüfungsnoten, die nicht in die Wertung eingehen, werden dennoch auf dem Zeugnis und dem Transcript of Records ausgewiesen.
Zur Dauer der Erstellung der Abschlussdokumente:
Die Dauer der Erstellung ist von verschiedenen Faktoren abhängig und kann daher variieren.
Unverbindliche Faustregel: Das Akademische Prüfungsamt bemisst den internen Zeitansatz mit 2 Wochen. Hinzu kommt die Dauer für die Einholung der erforderlichen Unterschriften in den Fakultäten sowie die Dauer für die Zeit des internen Postlaufs. Ausgehend von diesen Faktoren ist mit einer Erstellungsdauer von in der Regel 4-8 Wochen zu rechnen.
4.3 Notenübersicht in Stud.IP
Bei Unstimmigkeiten in Ihrer Notenübersicht in Stud.IP (Menüpunkt Meine Noten), wie z. B. fehlenden Noten, wenden Sie Sich bitte umgehend an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Prüfungsamt. Bitte haben Sie hingegen etwas Geduld, wenn Sie auf die Benotung einer Prüfungsleistung warten: Sobald eine Note vorliegt, wird diese schnellstmöglich in Ihrer Notenübersicht erscheinen.
Sie können in Stud.IP jederzeit eine aktuelle Notenbescheinigung generieren/ausdrucken, die aufgrund eines Verifizierungscodes auch ohne Unterschrift gültig ist.
5. Abschlussarbeiten
5.1 Kann ich mich exmatrikulieren, wenn ich meine Abschlussarbeit (BA/MA) abgegeben habe?
Sie können nach der Abgabe Ihrer Abschlussarbeit eine Exmatrikulation beantragen, wenn es sich bei der Abschlussarbeit um Ihre letzte Prüfungsleistung handelt. Die Exmatrikulation erfolgt auf
Konkrete Rückfragen zu den Modalitäten der Rückmeldung oder Exmatrikulation richten Sie bitte an das Immatrikulationsamt.
5.2 Hinweise zur Vergabe und Bearbeitung von "externen" Abschlussarbeiten
Das folgende Merkblatt dient als Information für Studierende und Lehrende, die eine "externe" Abschlussarbeit bearbeiten bzw. betreuen.
5.3 Ich habe meine Abschlussdokumente verloren. Wie erhalte ich eine Zweitschrift?
Bitte füllen Sie den nachstehenden Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift aus und übersenden Sie diesen unterschrieben dem Akademischen Prüfungsamt.
Hinweis: Die Ausstellung einer Zweitschrift ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Erstschrift unwiederbringlich verloren wurde. Hierüber ist eine Versicherung abzugeben. Durch die Erstellung einer Zweitschrift verliert die Erstschrift ihre Gültigkeit.
Absolvent*innen mit einem Staatsexamen (Lehramt) wenden sich bitte direkt an das NLQ Niedersachsen.
5.4 Weitere Fragen zur Abschlussprüfung
6. Sonstiges
6.1 Wo finde ich wichtige Dokumente und Formulare?
Wichtige Dokumente und Formulare finden Sie unter Prüfungen sowie auf den dortigen Internetseiten zu Ihrem Studiengang.
6.2 Kann ich während einer Beurlaubung Prüfungsleistungen erbringen?
Nein, das Ablegen einer Prüfungsleistung während einer Beurlaubung ist nicht möglich, da beurlaubte Studierende als „abwesend“ gelten. Wenn Sie während eines beurlaubten Semesters dennoch Prüfungsleistungen ablegen, werden diese nicht anerkannt. Die Leistung gilt als nicht erbracht!
Eine Beurlaubung während des Schreibens der Bachelor- oder Masterarbeit ist ebenfalls nicht möglich, da es sich hierbei um Prüfungsleistungen handelt. Eine Ausnahme kann auf Antrag nur genehmigt werden, wenn Prüfungsleistungen während eines Auslandsstudiums erbracht werden. Wenn Sie die letzte Prüfungsleistung vor Ablauf von einem Monat nach Veranstaltungsbeginn erbringen, können Sie sich rückwirkend exmatrikulieren (nicht beurlauben) lassen. In diesem Fall wird Ihnen Ihr Studienbeitrag erstattet.
Weitere Informationen:
6.3 Kann ich während des Bachelorstudiums bereits Mastermodule studieren?
Wenn Sie bereits 120 KP sowie den erfolgreichen Abschluss aller Basismodule nachweisen können, können Sie auf Antrag Mastermodule im Umfang von maximal 30 KP studieren. Den Antrag finden Sie unter dem jeweiligen Fach auf den folgenden Internetseiten:
Eine Online-Anmeldung beim Vorziehen von Mastermodulen ist nicht möglich. Wenden Sie sich für die Anmeldung bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt.