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Immatrikulationsamt

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Telefonische sowie virtuelle Beratungstermine über Stud.IP (mit Stud.IP-Login) buchbar.

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Stabsstelle Arbeitssicherheit

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Mutterschutz für Studierende

Mutterschutz für Studierende

Zum 01. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft. Seitdem genießen auch Studierende vollen Mutterschutz, d.h. das Gesetz bietet einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Studierende.

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes

Auf den Seiten des Bundesanzeigers finden Sie die aktuellen Informationen.

Covid-19: Handlungskonsequenzen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) haben auf Grundlage der vorhandenen epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Das Virus kann nach bisherigem Wissen durch die Inhalation von Aerosolen sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten (Nase, Mund, Augen) übertragen werden. Damit kann im Bereich der Universität eine Gefährdung durch Bio-Stoffe für schwangere Frauen und stillende Mütter bestehen.

Neben den rechtlichen Vorgaben aus dem Mutterschutzgesetz sind zum Schutz der Mütter, sowie der (ungeborenen) Kinder besondere Maßstäbe an den Schutz vor Gefährdungen durch Corona anzusetzen. Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit muss sowohl eine Gefährdungsbeurteilung (zum Mutterschutz) als auch die dazugehörige Stellungnahme vorliegen.

Studienorganisation für schwangere/stillende Studierende

Studierende melden sich im Falle einer Schwangerschaft bitte direkt beim Team Mutterschutz des Immatrikulationsamts im Dezernat 3 unter .

Prüfungsteilnahme

Wenn Sie als aktuell schwanger oder stillend sind und an Präsenzprüfungen teilnehmen möchten, schicken Sie bitte 3 Wochen vor dem Prüfungstermin oder umgehend nach Bekanntwerden des Prüfungstermins das ausgefüllte Formular „Anzeige Risikogruppe COVID-19“ an das Prüfungsamt. 

Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular für Studierende.

Zu Fragen zum Nachteilsausgleich bei Prüfungsteilnahme sowie Verzicht auf die gesetzliche Mutterschutzfrist berät Sie das Prüfungsamt.

(Stand: 02.06.2023)  |