Behinderung / chronische Erkrankung
Studierende, die einen Nachteilsausgleich aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankungen begehren, sollten möglichst frühzeitig Kontakt zu den Behindertenbeauftragten und Beratungsstellen für Studierende mit Behinderungen aufnehmen. In allen sozialen Angelegenheiten des Studiums bieten die Universität Oldenburg und das Studentenwerk Oldenburg vielfältige Beratungsangebote, Tipps und Informationen an. Die Beratung für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen ist offen für alle Studierenden, die sich selbst als behindert oder chronisch krank empfinden. Als Ansprechpersonen fungieren
Wiebke Hendeß (Studentenwerk Oldenburg)
behindertenberatung@sw-ol.de
+49 441 - 798-2797
Martin Podszus (Universität Oldenburg)
m.podszus@uol.de
+49 441 - 798-2012
Beratung zum Nachteilsausgleich bei Behinderung / chronischer Erkrankung
Der Anspruch auf Nachteilsausgleiche ist vielfach gesetzlich verankert. Nachteilsausgleiche können sowohl für die Organisation und Durchführung des Studiums beantragt werden, als auch bei Prüfungen. Für den Nachteilsausgleich bei Prüfungen gilt: Die Studierende müssen darstellen, wo und in welcher Weise sich die Durchführung der Prüfungen infolge ihrer Beeinträchtigung erschwert und sich dadurch Benachteiligungen gegenüber Mitstudierenden ergeben.
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen benötigen, müssen sich aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor der Prüfung mit dem Akademischen Prüfungsamt in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären. Für die Beantragung des Nachteilsausgleichs ist das nachstehende Antragsformular zu nutzen. In dem Antrag sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und deren konkrete prüfungsrelevante Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen. Nur wer die Auswirkungen seiner Beeinträchtigung nachvollziehbar beschreibt, kann einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen. Damit ein Antrag auf Nachteilsausgleich geprüft werden kann, müssen die im Einzelfall erforderlichen Begründungen, Nachweise und Belege vorliegen.
Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen [pdf]
Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen wegen einer Sorgeverantwortung [pdf]
Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird dieser durch das Prüfungsamt unter Wahrung des Datenschutzes an den jeweilig zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dem Prüfungsausschuss obliegt die abschließende Entscheidung.
Nachteilsausgleiche können sich auf sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen beziehen. Sie können einmalig, für bestimmte Abschnitte des Studiums oder auch für die Dauer eines Studiums gewährt werden. Ein Nachteilsausgleich darf nicht in die Prüfungsbewertung einfließen oder auf Zeugnissen vermerkt werden.
Sorgeverantwortung (Kindererziehung, Pflege) und Mutterschutz
Studierende, die Nachteilsausgleiche in Prüfungssituationen aufgrund der Erziehung und Betreuung eigener Kinder oder der Pflege naher Angehöriger benötigen, müssen sich aus organisatorischen Gründen rechtzeitig vor der Prüfung mit dem Akademischen Prüfungsamt in Verbindung setzen, um die Formalitäten zu klären.
Die Beantragung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt formlos. In dem Antrag sind die gewünschten Prüfungsmodifikationen zu benennen und deren Erforderlichkeit zu begründen. Die Sorgeverantwortung und deren konkrete prüfungsrelevanten Auswirkungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
Sobald ein vollständiger Antrag vorliegt, wird dieser durch das Prüfungsamt unter Wahrung des Datenschutzes an den jeweilig zuständigen Prüfungsausschuss weitergeleitet. Dem Prüfungsausschuss obliegt die abschließende Entscheidung.
Hinweise zum Mutterschutz für Studentinnen
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