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Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität in Deutschland

Es steht jedem frei, sich entweder an eine lokale Ombudsperson der Universität Oldenburg oder das überregionale Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität zu wenden.

Ombudswesen

Ombudspersonen

Prof. Dr. Andreas Hein, FK VI

Prof. Dr. Matthias Wendland LL.M. (Harvard), FK I

Externe Ombudspersonen

Prof. Dr. Walter Lehmacher, Köln 

Stellvertretende Ombudspersonen

Prof. Dr. Esther Ruigendijk, FK III

Prof. Dr. Till-Sebastian Idel, FK I

Amtszeit: 01.07.2023 - 30.06.2026

 

Aufgaben der Ombudspersonen

Die Ombudspersonen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg haben die folgenden
Aufgaben (§ 13 Satz 1 GwP-O):

  1. Sie beraten als Vertrauenspersonen diejenigen Mitglieder und Angehörigen der Carl von
    Ossietzky Universität Oldenburg, die sie über den Verdacht eines vermuteten
    wissenschaftlichen Fehlverhaltens informieren. Sie klären, ggf. in Kooperation mit der
    Kommission für gute wissenschaftliche Praxis, über die Grundsätze guter wissenschaftlicher
    Praxis auf.
  2. Sie greifen selbständig einschlägige Hinweise auf, von denen sie unmittelbar oder mittelbar
    Kenntnis erlangen.
  3. Sie prüfen, ob der Vorwurf im Hinblick auf seine Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche
    Motive plausibel erscheint und klären, ob der Vorwurf ausgeräumt werden kann oder ob der
    Konflikt nach einer Schlichtung beigelegt werden kann.
  4. Sie informieren bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für wissenschaftliches
    Fehlverhalten die für die Ahndung zuständigen Organe und Gremien (wie etwa diejenigen der
    Fakultäten oder die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis). Ist die Zuständigkeit der
    Kommission für gute wissenschaftliche Praxis für die Ahndung des wissenschaftlichen
    Fehlverhaltens gemäß § 15 begründet (Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens von an der
    Universität tätigen Wissenschaftler*innen), beantragen sie die Durchführung des
    Vorprüfungsverfahrens nach § 19 dieser Ordnung.
  5. Sie gehören nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis
    als Mitglieder mit beratender Stimme an.
  6. Sie betreuen nach Abschluss einer Untersuchung bzw. eines Verfahrens die (mit-)betroffenen
    und informierenden Personen nach Maßgabe des § 22 dieser Ordnung.
  7. Sie sind verpflichtet, ihr Handeln unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von
    informierenden und betroffenen Personen zu dokumentieren.
  8. In Verfahren von Kooperationseinrichtungen, in denen eine externe Koop-Ombudsperson
    gemäß § 12 Abs. 5 tätig wird, legt diese den Fall nach erfolgloser Schlichtung zunächst einer
    universitären Ombudsperson zur Sichtung und Beratung vor, bevor sie den Fall nach § 15 Abs.
    2 bei der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis einreicht.
(Stand: 16.03.2026)  Kurz-URL:Shortlink: https://uol.de/p116803
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