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Ombudsgremium für wissenschaftliche Integrität in Deutschland
Es steht jedem frei, sich entweder an eine lokale Ombudsperson der Universität Oldenburg oder das überregionale Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität zu wenden.
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Externe Ombudspersonen
Stellvertretende Ombudspersonen
Amtszeit: 01.07.2023 - 30.06.2026
Aufgaben der Ombudspersonen
Die Ombudspersonen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg haben die folgenden
Aufgaben (§ 13 Satz 1 GwP-O):
- Sie beraten als Vertrauenspersonen diejenigen Mitglieder und Angehörigen der Carl von
Ossietzky Universität Oldenburg, die sie über den Verdacht eines vermuteten
wissenschaftlichen Fehlverhaltens informieren. Sie klären, ggf. in Kooperation mit der
Kommission für gute wissenschaftliche Praxis, über die Grundsätze guter wissenschaftlicher
Praxis auf. - Sie greifen selbständig einschlägige Hinweise auf, von denen sie unmittelbar oder mittelbar
Kenntnis erlangen. - Sie prüfen, ob der Vorwurf im Hinblick auf seine Konkretheit und Bedeutung sowie auf mögliche
Motive plausibel erscheint und klären, ob der Vorwurf ausgeräumt werden kann oder ob der
Konflikt nach einer Schlichtung beigelegt werden kann. - Sie informieren bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für wissenschaftliches
Fehlverhalten die für die Ahndung zuständigen Organe und Gremien (wie etwa diejenigen der
Fakultäten oder die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis). Ist die Zuständigkeit der
Kommission für gute wissenschaftliche Praxis für die Ahndung des wissenschaftlichen
Fehlverhaltens gemäß § 15 begründet (Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens von an der
Universität tätigen Wissenschaftler*innen), beantragen sie die Durchführung des
Vorprüfungsverfahrens nach § 19 dieser Ordnung. - Sie gehören nach Maßgabe des § 14 Abs. 6 der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis
als Mitglieder mit beratender Stimme an. - Sie betreuen nach Abschluss einer Untersuchung bzw. eines Verfahrens die (mit-)betroffenen
und informierenden Personen nach Maßgabe des § 22 dieser Ordnung. - Sie sind verpflichtet, ihr Handeln unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes von
informierenden und betroffenen Personen zu dokumentieren. - In Verfahren von Kooperationseinrichtungen, in denen eine externe Koop-Ombudsperson
gemäß § 12 Abs. 5 tätig wird, legt diese den Fall nach erfolgloser Schlichtung zunächst einer
universitären Ombudsperson zur Sichtung und Beratung vor, bevor sie den Fall nach § 15 Abs.
2 bei der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis einreicht.