Lehramt an Grundschulen Unterrichtsfach Englisch
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Lehramt an Grundschulen Unterrichtsfach Englisch
Information für Studierende mit Lehramtsziel Grundschule, die Englisch nicht mit Deutsch oder Elementarmathematik kombinieren
Die für das Lehramt an Grundschulen maßgebliche Rahmenvereinbarung der KMK wird in der durch das Niedersächsische Kultusministerium für das Jahr 2022 angekündigten Neuauflage der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr) Berücksichtigung finden.
Danach müssen Studierende mit Lehramtsziel Grundschule mindestens eines der Fächer Germanistik (Unterrichtsfach Deutsch) oder Elementarmathematik studieren.
Germanistik (Unterrichtsfach Deutsch) oder Elementarmathematik können mit den folgenden Fächern kombiniert werden:
- Anglistik - Unterrichtsfach Englisch
- Interdisziplinäre Sachbildung - Unterrichtsfach Sachunterricht
- Sportwissenschaft - Unterrichtsfach Sport
- Materielle Kultur: Textil - Unterrichtsfach Textiles Gestalten
- Ev. Theologie und Religionspädagogik - Unterrichtsfach ev. Religion
- Kunst und Medien - Unterrichtsfach Kunst
- Musik - Unterrichtsfach Musik
Außerdem können die Fächer Germanistik (Unterrichtsfach Deutsch) und Elementarmathematik miteinander kombiniert werden.
Alle Studierenden, die ihr Studium für das Lehramt an Grundschulen vor dem Wintersemester 2018/2019 begonnen haben und Anglistik (Unterrichtsfach Englisch) studieren, dieses aber nicht mit Germanistik (Unterrichtsfach Deutsch) oder Elementarmathematik kombinieren, haben die folgenden Möglichkeiten:
1. Fachwechsel
2. Änderung des angestrebten Lehramts
3. Beibehaltung des Lehramts Grundschule und der Fächerkombination
In Niedersachsen haben voraussichtlich alle von der Änderung der MasterVO-Lehr betroffenen Anglistik-/Englisch-Studierenden Bestandsschutz für den Übergang in den Vorbereitungsdienst in Niedersachsen.
Nähere Auskunft dazu erhalten Sie beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig.
Zu den Regelungen für andere Bundesländer erkundigen Sie sich bitte bei den dortigen zuständigen Behörden.