Infos für Fachvertretung und Lehrende
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Sachbearbeitung Anerkennung
Infos für Fachvertretung und Lehrende
Diese Webseite informiert Fachvertretungen, Lehrende und Modulverantwortliche über die Anerkennung hochschulisch erworbener Kompetenzen an der Universität Oldenburg. Sie können sich bei Fragen jederzeit auch persönlich an das Team Anerkennung wenden.
Bei Fragen zu Anrechnungen beruflicher Kompetenzen wenden Sie sich bitte an den PLAR-Service.
Rechtliche Grundlage der Anerkennung
Die rechtliche Grundlage der Anerkennung ist die Lissabon-Konvention: Das Gesetz zu dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region.
Näher geregelt wird die Konvention im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG):
„In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen.”
§7 Abs. 3 S. 3 NHG
Der allgemeine Teil der Prüfungsordnung führt dies weiter aus. In der Prüfungsordnung für die Fach-Bachelor- und Zwei-Fächer-Bachelorstudiengänge der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
(BPO) steht bspw.:
§ 8 Anerkennung von Prüfungsleistungen und Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen
(1) Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen oder die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag der oder des Studierenden. Der Antrag ist beim Akademischen Prüfungsamt zu stellen. § 6 Abs. 3 S. 8 bleibt unberührt.
(2) Prüfungsleistungen in demselben oder einem verwandten Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im europäischen Hochschulraum werden ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(3) Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung im Hinblick auf den Anerkennungszweck vorzunehmen. Die Anerkennung beinhaltet die Prüfung des Niveaus, des Umfangs, der Qualität, des Profils und der Lernergebnisse. Sofern ein wesentlicher Unterschied vorliegt, ist dieser von der Universität zu belegen.
[…]
(5) Für anerkannte bzw. angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen. Noten aus einem nicht vergleichbaren Notensystem werden nach der bayerischen Formel umgerechnet. Sofern eine Umrechnung nicht möglich ist, wird die Prüfungsleistung abweichend von § 13 mit „bestanden“ anerkannt bzw. angerechnet. Anerkannte bzw. angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse – anabin) eingeholt werden. Abweichende Bestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten bleiben unberührt.
Alle Prüfungsordnungen der UOL haben einen entsprechenden Passus. In der Regel unterscheiden sich die Ausführungen in den unterschiedlichen Prüfungsordnungen nicht. Einige fachspezifische Anlagen führen teilweise weitere Bestimmungen ein.
Inhaltliche Kriterien
Die inhaltlichen Kriterien der Anerkennung
Bei der Entscheidung über einen Anerkennungsantrag werden die vorgelegte Leistung und das beantragte Modul miteinander verglichen. Sofern keine rechtlichen Einschränkungen vorliegen (s. formale Kriterien), muss immer dann eine Anerkennung vorgenommen werden, wenn in den folgenden Kriterien kein wesentlicher Unterschied festzustellen ist: Lernergebnisse, Studienniveau, Workload, Profil sowie Qualität der Einrichtung und des Studienprogramms.
Leichte Abweichungen zwischen vorgelegter Leistung und beantragtem Modul sind in der Regel unerheblich. Auch eine andere Prüfungsform ist nicht ausschlaggebend. (Es sei denn, sie ist fester Bestandteil des Kompetenzprofils des anzuerkennenden Moduls.) Im Fokus stehen die Fragen:
- Ist der Unterschied so wesentlich, dass eine Anerkennung den erfolgreichen Studienverlauf gefährdet?
- Ist der Unterschied so wesentlich, dass eine Anerkennung dem Erreichen des Qualifikationsziels des Studiengangs entgegensteht?
Bei Anerkennungsverfahren gilt die Beweislastumkehr. Die Universität muss nachweisen, dass ein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet, dass die Ablehnung einer Anerkennung in jedem Fall begründet werden muss.
Prüfung durch die Fachvertretung
Kriterium | Kontrollfragen |
|---|---|
Lernergebnisse / erworbene Kompetenzen | Gibt es keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Lernergebnissen, den Lehr-Lerninhalten und Kompetenzen? |
| Würde das Thema regulär als Prüfungs- oder Seminarthema in dem beantragten Modul vorkommen? | |
| Wäre eine Benennung der vorgelegten Leistung unter dem Titel des beantragten Moduls plausibel? | |
| Wird das beantragte Modul durch die Anerkennung inhaltlich nicht abgewertet? | |
Niveau der vorgelegten Leistung (inhaltlich) | Entspricht die vorgelegte Leistung dem Niveau des beantragten Moduls? (Bspw. Unterschied zwischen einführenden und weiterführenden Modulen) |
Qualität des Studienprogramms (inhaltlich) | Hat der Studiengang, aus dem die vorgelegte Leistung stammt, ein ähnliches Profil / einen ähnlichen Schwerpunkt? |
| Wird durch die Anerkennung der vorgelegten Leistung weiterhin das Qualifikationsprofil für Absolvent*innen des Studiengangs erreicht? |
Formale Kriterien
Die formalen Kriterien der Anerkennung
Prüfung durch das Team Anerkennung im Akademischen Prüfungsamt
Sollten bei diesen Kriterien Bedenken oder Einsprüche bestehen, teilt das Team Anerkennung diese separat per E-Mail mit.
Folgende Tabelle dient nur zur Information und wird nicht durch die Fachvertretung geprüft.
Kriterium | Erläuterung |
|---|---|
Kriterien nach Lissabon-Konvention | |
Niveau (formal) | Das Team Anerkennung prüft den Ursprung der Leistung: Stammt die vorgelegte Leistung aus dem Bachelor- oder Masterstudium? Ausnahmen: In einigen Fällen ist die Anerkennung von Bachelormodulen im Masterstudium dennoch möglich und zwar wenn … 1) … der Bachelorstudiengang auf sieben oder acht Semester ausgelegt ist und mit 210 oder 240 KP abgeschlossen wird. Es gibt hier potentiell eine Überschneidung zwischen den letzten Bachelor- und den ersten Mastersemestern. Eine Anerkennung von Mastermodulen auf Bachelormodule ist möglich, sollte aber für die Nachvollziehbarkeit und für evtl. spätere Masterstudien sparsam eingesetzt werden. |
Umfang / Kreditpunkte | In welchem zeitlichen Umfang wurde sich mit der vorgelegten Leistung beschäftigt? Die ausgewiesenen Kreditpunkte sind ein verlässlicher Anhaltspunkt zur Bestimmung des Umfangs; insbesondere bei Leistungen aus dem Europäischem Hochschulraum. I.d.R. ist eine Abweichung um 1 Kreditpunkt (30 Arbeitsstunden) vertretbar. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden, wenn Studierende weitere Leistungen im Rahmen des vorgelegten Moduls nachweisen können, die nicht in die Berechnung der Kreditpunkte miteinbezogen worden sind. Bei Leistungen aus Ländern, die nicht ECTS-LP vergeben, muss der Leistungsumfang umgerechnet werden. Dafür braucht es genaue Modulbeschreibungen. |
Qualität der Institution / Studienprogramms (formal) | Das Team Anerkennung prüft nach folgenden Fragen: Ist die Ursprungsinstitution eine Hochschule? Ist diese Hochschule staatlich anerkannt und akkreditiert? Handelt es sich bei dem ursprünglichen Studienprogramm um ein akademisches Curriculum? Für die Anrechnung beruflicher und informell erworbener Kompetenzen ist der PLAR-Service zuständig. |
Prüfungsrechtliche Kriterien | |
Ist das beantragte Modul überhaupt anerkennbar? | Module, in denen bereits Prüfungsversuche unternommen wurden, können nicht durch eine Anerkennung beendet werden. Hintergrund ist, dass ein Prüfungsrechtsverhältnis nur durch ein Bestehen oder ein endgültiges Nichtbestehen beendet werden kann. Auch eine Notenverbesserung durch eine Anerkennung ist nicht zulässig. |
Die zur Anerkennung vorgelegte Leistung ist selbst anerkannt. | Hin und wieder werden Leistungen zur Anerkennung vorgelegt, die bereits an einer anderen Hochschule oder in einem anderen Studiengang anerkannt worden sind. In diesen Fällen fordert das Team Anerkennung immer einen Nachweis über die Ursprungsleistung ein, da die Entscheidung über eine Anerkennung immer bei der Hochschule liegt, an der die Anerkennung beantragt wird. Es kann vorkommen, dass Anerkennungen an der UOL abgelehnt werden, die an anderen Hochschulen bestätigt worden sind. Das ist jedoch nicht ausschlaggebend. |
Verifikation des Leistungsnachweis | Wir fordern, dass der Leistungsnachweis verifiziert ist. D.h. unterschrieben, gestempelt, mit Verifikationslink, digitalem Siegel, etc. |
Bedingungen der Leistungserbringung | Das Team Anerkennung prüft, unter welchen Bedingungen die anzuerkennende Leistung erbracht wurde: Einige Studierende versuchen, Module an anderen Hochschulen zu absolvieren, weil sie ihnen dort z. B. leichter erscheinen. Wenn Studierende Leistungen aus dem Inland zur Anerkennung einreichen, prüft das Team Anerkennung daher, ob sie während der Erbringung dieser Leistung an der UOL eingeschrieben waren. In diesem Fall würden die Studierenden unter die Prüfungshoheit der UOL für das betreffende Modul fallen. Eine Anerkennung wäre daher aus formalen Gründen abzulehnen. Einige Studiengänge sehen in ihrer Prüfungsordnung bewusst Module vor, die für die Anerkennung anderweitig erbrachter (inländischer) Leistungen genutzt werden können, oder enthalten spezielle Öffnungsklauseln – zum Beispiel aufgrund von Kooperationen mit anderen Universitäten. Liegt eine solche Regelung nicht vor, kann eine Anerkennung aus oben genannten Gründen nicht erfolgen. Dies gilt ebenso für Studierende, die am eigenen Curriculum vorbeistudieren möchten und etwa vergleichbare Module an der UOL belegen, die jedoch nicht zu ihrem Studiengang gehören. Auch in diesen Fällen ist eine Anerkennung abzulehnen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Fach zuvor eine abweichende Regelung getroffen hat. Dann benötigt das Team Anerkennung vorab einen entsprechenden Beschluss des Prüfungsausschusses. |
Checkliste für die Anerkennung
Die Fachvertretung erhält vom Team Anerkennung eine E-Mail mit dem Antrag auf Anerkennung, allen dazugehörigen Unterlagen und ggfs. unseren Kommentaren. Bevor die E-Mail versandt wird, hat das Team Anerkennung schon die formalen Kriterien einer Anerkennung geprüft (s. formale Kriterien). Sollte bereits die formale Prüfung eine Ablehnung erfordern oder es Bedenken bei der Anerkennung geben, informiert das Team Anerkennung darüber.
Ziel der formalen Prüfung ist es, dass die Fachvertretung einen entscheidungsreifen Antrag erhält, der nur noch nach inhaltlichen Kriterien geprüft werden muss.
Die inhalltichen Kriterien können anhand der Checkliste überprüft werden. Diese können Sie hier herunterladen: Checkliste Anerkennung für Fachvertretungen.
Weiterführende Links
- AN! Anerkennung und Anrechnung im Studium
- anabin - Infoportal zu ausländischen Bildungsabschlüssen
- Anerkennung und Anrechnung: Herausforderungen und Perspektiven (HRK Modus)
- HRK-Modus-Projekt (abgeschlossen)
- HRK Modus Good-Practice-Datenbank
- Lissabon-Konvention
- Praxishandbuch Anerkennung und Anrechnung an Hochschulen (HRK Modus)
- ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen