Was tun im Notfall?
Telefonnummern und Kontakte für Notsituationen:
Was tun im Notfall?
Wann rufe ich die Notrufnummer 112 ?
Bei schweren Unfällen, erheblichen Verletzungen, stark blutenden Wunden, Bewusstlosigkeit etc. sowie bei einem Brandausbruch ist sofort ein Notruf abzusetzen.
Wann rufe ich die Notrufnummer 110 ?
Sobald eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht, können Sie die 110 wählen. Solche Situationen können z.B. sein: bei Verkehrsunfällen, bedrohlichen Situationen, Gewaltsituationen.
Benötige ich eine Erlaubnis für die Alarmierung der Polizei oder den Rettungsdienst/der Feuerwehr?
Sobald Sie sich in einer Notsituation befinden, geht es darum schnell zu handeln. Wenn Sie der Meinung sind, in dieser Situation professionelle Unterstützung durch die Polizei, den Rettungsdienst oder der Feuerwehr zu benötigen, dürfen diese über den Notruf ohne Umwege anfordern.
Was tue ich, wenn ich mir unsicher bin ob ich einen Notruf absetzen muss?
Im Zweifelsfall wählen Sie die 112 oder 110 je nachdem was für eine Notsituation vorliegt. Sie erhalten somit auf jeden Fall eine professionelle Unterstützung in Ihrer Situation. In diesem Telefonat werden Sie zu der Notsituation genauestens befragt und es werden, wenn erforderlich, gleich die richtigen Maßnahmen eingeleitet.
Das Ergebnis des Telefonates kann auch sein, dass die Situation anderweitig gelöst werden kann.
Was mache ich wenn der Unfall nicht so "dramatisch" ist?
Bei weniger dramatischen Unfällen wie z.B. umgeknickter Fuß, Verätzungen einzelner Finger oder bei anderen kleineren Verletzungen ist evtl. eine Erstversorgung durch eine Ersthelferin/einen Ersthelfer erst einmal ausreichend.
Da es sich dabei aber um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handelt, ist die weitere medizinische Behandlung ausschließlich von den zugelassenen Durchgangsärzten (D-Arzt) vorzunehmen.
Von welchem Arzt muss ich mich behandeln lassen? Was sind D-Ärzte?
Für berufliche Unfälle jeder Art ist nicht der Hausarzt sondern ausschließlich der D-Arzt (Durchgangsarzt) zuständig. D-Ärzte sind von der Landesunfallkasse (zuständiger Unfallversicherungsträger) speziell zugelassene und beauftragte Ärzte und Krankenhäuser (siehe Ärzteliste).
Ausnahme bei Fremdkörpern im Ohr oder Verletzungen der Augen kann direkt ein HNO- oder Augenarzt aufgesucht werden ohne vorherige Konsultation des D-Arztes.
Wenn eine ärztliche Erstversorgung erforderlich ist (z.B. schwerer Unfall mit Notarzteinsatz), ist für die weitere Behandlung unverzüglich ein vom Unfallversicherungsträger ermächtigter Durchgangs-Arzt (niedergelassener D-Arzt oder Krankenhaus) aufzusuchen.
Wie komme ich zum Arzt oder in das Krankenhaus?
Bei schwerwiegenden Unfällen ist hierfür auf jeden Fall der Rettungsdient zu alarmieren, der Sie mit dem Rettungswagen transportiert.
Bei weniger dramatischen Vorfällen besteht die Möglichkeit, dass Sie, auch über den Notruf 112, einen Krankentransport anfordern können.
Zur Vermeidung weiterer Unfälle sollten die Verletzten nicht selbst zum Arzt fahren. Bei einem Transport im Taxi / Pkw wird dazu geraten, dass die verunfallte Person durch eine Begleitperson zusätzlich zum Fahrzeugführer betreut wird.
Was ist noch zu beachten? (Verbandbucheintrag, Unfallanzeige, Wegeunfallbogen)
Um die Ansprüche (ggf. auch bei resultierenden Folgeschäden eines Arbeitsunfalls) gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen zu können, sind folgende Formulare innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen.
Verbandbucheintrag: Jede noch so unscheinbare Verletzung die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden ist, ist im Verbandbuch einzutragen. Das Verbandbuch befindet es sich im Verbandkasten oder Sie fragen bei dem Ersthelfenden in Ihrer Organisationseinheit nach. Denn auch aus der kleinsten Wunde können schwerwiegendere Folgeschäden oder Infektion entstehen.
Unfallanzeige: Wenn ein D-Arzt aufgesucht wurde oder eine Arbeitsunfähigkeit von länger als 3 Tagen vorliegt, muss zusätzlich umgehend eine Unfallanzeige ausgefüllt werden. Diese ist dann an das Dezernat 1 (Beschäftigte) oder an das Dezernat3 (Studierende) weiterzuleiten. Die Unfallanzeige enthält eine genaue Schilderung des Unfallhergangs und alle wichtigen Informationen zum Unfallopfer.
Wegeunfallbogen: Der Wegeunfallbogen ist bei einem Wegeunfall zusätzlich zum Unfallbogen auszufüllen und der Unfallanzeige beizufügen.
Es kann Unfälle geben, die auch für die Ersthelfende psychisch sehr fordernd und belastend sind. Auch in diesen Fällen füllen die betroffenen Ersthelfer Unfallanzeigen aus und machen einen Verbandbucheintrag.
Wer ist der zuständige Unfallversicherungsträger?
Zuständige Unfallversicherung:
Landesunfallkasse Niedersachsen
Am Mittelfelde 169
30519 Hannover