Kontakt

Beratung internationaler Promovierender und Wissenschaftler*innen

Inger Zychla

+49 (0)441 798-2740

Linda Book

+49 (0)441 798-2156

Service für Internationale Wissenschaftler*innen

Christiane Rochner

+49 (0)441 798-4594

Präsenzsprechzeiten:

Nach Vereinbarung

Unser Tutor*innen Team für internationale Promovierende bietet Hilfe und Unterstützung bei allen allgemeinen Fragen und zum Leben in Oldenburg. Das Tutorenteam ist erreichbar unter phd.tutor@uol.de

Staatliche Familienleistungen

In Deutschland gibt es staatliche Hilfen für Familien, um diese finanziell zu entlasten und zu unterstützen. 

Familienportal: Familienleistungen im Überblick

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt in Deutschland für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Familienstand. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in Deutschland hat. Das Gesetz dient dazu, schwangere und stillende Frauen und ihr Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz sowie vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung zu schützen.

Nach dem Gesetz beginnt der Mutterschutz sechs bis acht Wochen vor der Geburt und endet acht bis zwölf Wochen danach. Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot (auch Mutterschaftsurlaub genannt).

Während der insgesamt vierzehnwöchigen Schutzfrist sind (werdende) Mütter finanziell abgesichert: Sie erhalten Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenversicherung plus einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. In Anschluss an den Mutterschutz gehen viele Mütter (und zunehmend auch Väter) in Elternzeit, während der sie eine finanzielle Unterstützung des Staates, das sogenannte Elterngeld erhalten, das jedoch deutlich unter dem durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Elternzeit liegt.

Mutterschutz 

Kindergeld

Eltern können in Deutschland Kindergeld beziehen, bis ihre Kinder 18 Jahre alt sind bzw. solange sich diese in einer beruflichen oder universitären Ausbildung befinden und dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, maximal jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Die Höhe des monatlichen Kindergelds beträgt 250,- EUR pro Kind. Anträge werden schriftlich bei der Familienkasse Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit gestellt.

Haben Sie Anspruch auf Kindergeld?

Staatsangehörige von EU-Staaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben.

Wenn Sie eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, die eine Erwerbstätigkeit gestattet, und ihr ständiger Wohnsitz in Deutschland ist, haben Sie auch als Nicht-EU-Bürger*in Anspruch auf Kindergeld.

Für Eltern, die im Ausland leben und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten bestimmte Voraussetzungen, um Kindergeld zu erhalten. So müssen Sie unter anderem in einem Versicherungsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit stehen, als Entwicklungshelfer*in oder Missionar*in tätig sein, eine Tätigkeit nach Beamtenrecht ausüben, oder Rente nach deutschem Recht beziehen. Zudem müssen die Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, ihren Wohnsitz in Deutschland oder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben.

Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland

Land Niedersachsen: Kindergeld beantragen

Elternzeit und Elterngeld

Eltern haben in Deutschland einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz: Der Anspruch besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit werden Eltern vom Arbeitgebenden unbezahlt von der Arbeit freigestellt – das Arbeitsverhältnis ruht währenddessen und es besteht zudem ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgebende müssen jedoch spätestens sieben Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit schriftlich informiert werden. Eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit (max. 30 Std./Woche) ist auch während der Elternzeit zulässig.

Während der Elternzeit haben Eltern Anspruch auf Elterngeld. Dieses liegt allerdings mit 65% des vorherigen monatlichen Nettogehalts (mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro) deutlich unter dem bisherigen Nettoeinkommen und wird höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Die Bezugsdauer kann auf max. 14 Monate erhöht werden, wenn auch der*die Partner*in mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt. Auch eine andere individuelle Aufteilung der Elternzeit, zum Beispiel jeweils sieben Monate, ist möglich.

Anspruchsberechtigt für Elterngeld sind Eltern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses selber betreuen und erziehen, währenddessen keine volle Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wie beim Kindergeld können auch Eltern, die ihren regulären Wohnsitz im Ausland haben, anspruchsberechtigt sein, vorausgesetzt, sie sind während der Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland erwerbstätig und zahlen in vollem Umfang Einkommenssteuer. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Einkommen zum größten Teil in Deutschland verdient wird.

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es neben dem Elterngeld das Elterngeld Plus für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten. Elterngeld Plus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen Teilzeit entfällt. Das Elterngeld Plus gibt es für den doppelten Zeitraum, d.h. ein bisheriger Elterngeldmonat bedeutet zwei Elterngeld Plus-Monate. Entsprechend der längeren Laufzeit verringert sich der Betrag (mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro). Eine Kombination von Elterngeld und Elterngeld Plus ist möglich.

Ausführlich beraten lassen können Sie sich zu den Themen Elternzeit und Elterngeld bei der Elterngeldstelle der Stadt Oldenburg.

Anspruch auf Elterngeld

Staatsangehörige von EU-Staaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland in einem inländischen Arbeitsverhältnis stehe oder in Deutschland wohnen. Steht ein Elternteil in einem ausländischen Arbeitsverhältnis, ist ggf. ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Beschäftigungsstaat gegeben. Dieser wird auf das Elterngeld angerechnet.

Nicht-EU-Bürger*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland haben ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld, sofern sie im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die ihnen eine Erwerbstätigkeit gestattet.

Elternzeit (Niedersachsen)

Elterngeld-Digital

Elterngeldrechner

Elterngeld/Elterngeld Plus (Niedersachsen)

IO-Webmaster (Stand: 28.10.2024)  | 
Zum Seitananfang scrollen Scroll to the top of the page