Häufig gestellte Fragen zur Ordnung von Online-Prüfungen

FAQs zur Ordnung über die Durchführung von Prüfungen in elektronischer Form (Online-Prüfungen) (OPO)

Zu § 2 Anwendungsbereich

Besteht die Möglichkeit, dass sich eine der unter § 2 genannten Ordnungen von der OPO entbindet?

Nein, diese Ordnung gilt begleitend für alle prüfungsrelevanten Ordnungen. Eine Entbindung findet nur in jenen Punkten einer Ordnung statt, wenn eine prüfungsrelevante Ordnung eigenständig Regelungen zu Online-Prüfungen fasst, soweit denn Online-Prüfungen vorgesehen sein sollen.

Zu § 3 Online-Prüfungen

Woher weiß ich als lehrende Person, welche Prüfungen als Online-Prüfung abgenommen werden können?

Alle Prüfungen, die ihrer Natur nach dafür geeignet sind, in elektronischer Form und ohne Verpflichtung, persönlich in einem bestimmten Prüfungsraum anwesend sein zu müssen, können als Online-Prüfung durchgeführt werden. Diese Definition ergibt sich aus einer Regelung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (s. § 7 Abs. 4 S. 1) vom Februar 2022 und der daraus resultierenden Regelung der OPO (s. § 3 Abs. 1).

Ich bin Studierende*r und möchte bzw. kann die per Prüfungsordnung festgelegte Prüfung nicht als Online-Prüfung ablegen. Habe ich einen Anspruch auf die Abnahme der Prüfung auf „gewohntem Wege“ in Präsenz?

Eine als Online-Prüfung bekanntgegebene Prüfung kann ggf. abgelehnt werden. Hier gilt es zu unterscheiden:

  1. Der Prüfling möchte die Prüfung nicht als Online-Prüfung ablegen: 
    > Dies ist als Grund nicht anzuerkennen, da es in diesem Falle keinen Anspruch auf eine alternative Prüfung gibt.
  2. Der Prüfling kann die Prüfung nicht als Online-Prüfung ablegen: 
    > Sofern die angegebenen Gründe unter den Nachteilsausgleich fallen, greift dieser entsprechend.

Ein Anspruch auf eine andere Prüfungsform besteht also allenfalls im Einzelfall, wenn der*dem Studierenden die Prüfung in der festgelegten Form nicht möglich oder zumutbar ist. In allen anderen Fällen nicht.

Habe ich als Studierende*r ab dem Inkrafttreten der Ordnung einen Anspruch auf Online-Prüfungen?

Nein, es entsteht kein Anspruch. Die Regelungen greifen nur, wenn von Prüfenden bekanntgegeben bzw. festgelegt wird, dass für eine per Ordnung definierte Prüfungsleistung eine Online-Prüfung durchgeführt wird.

Wer ist für die Organisation eines Prüfungsraumes gemäß § 3 Absatz 2 zuständig, wenn Prüflinge eine Online-Prüfung nicht innerhalb ihrer privaten Räumlichkeiten ablegen möchten?

Für die Organisation und Bereitstellung eines Prüfungsraumes sind die Prüfenden verantwortlich.

Zu § 4 Prüfungsmodalitäten

Wer entscheidet, welche Prüfung als Online-Prüfung angeboten wird?

Die Prüfenden entscheiden - wie bisher zu Beginn eines Semesters - über die Form der Prüfung, also in Präsenz oder als Online-Prüfung.

Wer ist entscheidungsberechtigt festzulegen, dass die Durchführungsform einer Prüfung aus wichtigem Grund noch nach Semesterbeginn gewechselt wird?

Entscheidungsberechtigt sind die Prüfenden.

Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis eintritt, das die zu Semesterbeginn festgelegte Durchführungsform unmöglich macht. Sofern die jeweils andere Durchführungsform in dieser Situation die Abnahme der Prüfung ermöglicht, können die Prüfenden einen Wechsel der Durchführungsform auch nach Semesterbeginn festlegen.

Kann ich als lehrende Person im Sommersemester 2022 auch kurzfristig einen Wechsel der Durchführungsform einer Prüfung festlegen?

Ja, für das Sommersemester ist dies auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Sätze 2-3 möglich. Dieser Fall der Übergangszeit ist unter dem Begriff „wichtiger Grund“ (Satz 2) zu subsumieren.

Wo bzw. wie wird bekanntgegeben, ob eine Prüfung als Online-Prüfung durchgeführt wird?

Die Bekanntgabe erfolgt - wie gewohnt - über die Prüfungsterminbekanntgabe in Stud.IP.

Wie kann ich mich als Studierende*r mit der Online-Prüfungsumgebung vertraut machen?

Für das Testen einer Klausur über Vips/Stud.IP besteht die Möglichkeit einer Online-Test-Klausur unter 

Ich bin Lehrende*r und frage mich wie die Authentifizierung gemäß § 4 Absatz 6 zu planen ist. Was ist hierbei zu beachten?

Bei der Planung der Organisation einer Online-Prüfung gilt es zu beachten, dass ein genügend großes Zeitfenster zur Überprüfung der Ausweise der Prüflinge eingeplant wird.

Ich bin Studierende*r und besitze keinen Rechner, der den technischen Anforderungen genügt, um erfolgreich an einer Online-Prüfung teilzunehmen. Was mache ich, wenn für eine Prüfung eine Online-Prüfung festgelegt wird?

Studierende, die nicht über technisch ausreichendes Equipment verfügen, können im Einzelfall an der Online-Prüfung mit einem zur Verfügung gestellten Rechner in einem von der Fakultät bereitgestellten Prüfungsraum teilnehmen.

Wieso muss ich als Studierende*r während der gesamten Dauer einer Online-Prüfung meine Kamera eingeschaltet lassen bei Prüfungsformen, bei denen eine Bildübertragung nicht ausschlaggebend für das Prüfungsergebnis ist?

Eine rechtmäßige Online-Prüfung erfordert, dass die persönliche Leistungserbringung durch die Prüflinge während der gesamten Prüfungsdauer sichergestellt ist, um die Chancengleichheit zu wahren (s. § 7 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 NHG vom Februar 2022). Die persönliche Leistungserbringung kann ausschließlich durch die Aktivierung der Kamera- und Mikrofunktion während der gesamten Prüfungsdauer sichergestellt werden (Videoaufsicht).

Wie soll eine Videoaufsicht funktionieren bei Prüfungen mit einer Vielzahl an Teilnehmenden?

Bei Prüfungen mit vielen Teilnehmenden erfolgt eine Aufteilung in virtuelle Aufsichtsräume (in Big Blue Button) mit z. B. 25 Teilnehmenden pro Aufsicht. Die Aufsicht erfolgt hierbei durch die Prüfenden bzw. durch von ihnen autorisiertes Aufsichtspersonal.

Können alle jede*n sehen, wenn in einer Prüfung mit vielen Studierenden alle dazu verpflichtet werden, ihre Kamera einzuschalten?

In Big Blue Button kann vom Prüfungsverantwortlichen in den Raumeinstellungen festgelegt werden, dass die Teilnehmenden ausschließlich die Moderatorenkamera sehen können.

Wie nehme ich als Studierende*r Kontakt zu Aufsichtspersonal einer Prüfung auf, wenn sich Fragen während einer Prüfung (z. B. einer Klausur) ergeben?

Die direkte Ansprache von Prüfenden bzw. aufsichtsführenden Personen einer Prüfung soll ohne Beteiligung Dritter durch den privaten Chat, durch eine Kontaktaufnahme via E-Mail oder eine vorab zur Verfügung gestellte Telefonnummer, unter der die aufsichtsführende Person zu erreichen ist, sichergestellt werden.

Zu § 5 Technische Störungen während Online-Prüfungen

Wenn bei einer Prüfung mit mehreren Teilnehmenden bei einzelnen Studierenden technische Störungen auftreten, z. B. die Videoaufsicht bei einer Klausur funktioniert nicht, wird die Prüfung dann für alle Studierenden vorzeitig abgebrochen?

Nein, die Prüfung wird lediglich für die betroffenen Studierenden abgebrochen, wenn Lehrende aus dem persönlichen Ermessensspielraum heraus entscheiden, dass eine verzögerte Fortsetzung der Prüfung nicht angemessen sein kann.

Zu § 6 Aufklärung von Täuschungsversuchen

Wer entscheidet, wann eine tatsächliche Auswertung der erhobenen Daten erfolgt?

Zur Auswertung der erhobenen Daten müssen stichhaltige Verdachtsmomente durch Prüfende bzw. aufsichtsführende Personen angemeldet werden; andernfalls ist eine Auswertung nicht zulässig.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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