Allgemeine prüfungsrechtliche Anforderungen

Wo finde ich Regelungen zum Prüfungsverfahren?

Regelungen zum Prüfungsverfahren finden Sie in der entsprechenden Prüfungsordnung Ihres Studienganges. Dort finden Sie Regelungen zu Modulprüfungen, der Bewertung und der Zulassungen zu Prüfungen sowie Rücktrittsmöglichkeiten vom Prüfungsrechtsverhältnis.

Sie können auch jederzeit die für Sie zuständige Sachbearbeitung im Akademischen Prüfungsamt ansprechen.

Akademisches Prüfungsamt

Das Prüfungsrechtsverhältnis

Mit der Anmeldung zur Prüfung gibt der*die Studierende die Willenserklärung ab, eine Prüfungsleistung ablegen zu wollen. Mit der Zulassung zur Prüfung entsteht dadurch zwischen dem Prüfling und dem Rechtsträger, dessen Organe (Prüfungsämter) die Prüfungsdurchführung verantworten, ein besonderes öffentlich–rechtliches Rechtsverhältnis – das sogenannte Prüfungsrechtsverhältnis.

Das Prüfungsrechtsverhältnis enthält beiderseitig Rechte und Pflichten. Seitens der Prüfungsbehörde bestehen z. B. Fürsorge- und Informationspflichten; seitens des Prüflings Mitwirkungspflichten. Jedoch haben Prüflinge auch das Recht auf eine objektive Bewertung der abzulegenden Leistungen.

Das Prüfungsrechtsverhältnis endet in Hinblick auf die jeweiligen Einzelprüfungen durch Bestehen oder das endgültige Scheitern infolge unzureichender Leistungen. Weitere Optionen sind ein Rücktritt, Versäumnis ohne wichtigen Grund, Ausschluss wegen Täuschung oder eine eigenständige Abmeldung innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes der Online Prüfungsverwaltung. Eine schriftliche Anmeldung direkt beim Lehrenden beinhaltet einen möglichen Abmeldungszeitraum ohne triftigen Grund demnach nicht. Das Prüfungsrechtsverhältnis gilt dann direkt und verbindlich.

Die inhaltliche Ausgestaltung des Prüfungsrechtsverhältnisses regelt die jeweils einschlägige Prüfungsordnung. Zur Auslegung dieses Regelwerkes und zur Ausfüllung von Regelungslücken richtet sich der Blick neben ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen wie dem Grundsatz von Treu und Glauben insbesondere auf die grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Danach ist es geboten, den in der Prüfung konkurrierenden Berufsbewerbenden insbesondere durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens gleiche Startchancen zu geben. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz der Chancengleichheit.

(vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht 8. Auflage 2022 Rn. 13 – 18).

Regelungen zur Bewertung

Regelungen zur Bewertung sind in den einschlägigen Prüfungsordnungen zu finden. Dort werden nicht nur die Regelungen zu Formen der Modulprüfungen, sondern auch die Regelungen zur Bewertung (Notenvergabe) dargestellt. Es muss darauf geachtet werden, nur die in der Prüfungsordnung genannten Notenwerte zu verwenden.

Auszug § 13 Abs. 2 S. 2 BPO:
„Die Noten können zur differenzierten Bewertung um 0,3 erhöht oder herabgesetzt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen.“

Das Ziel der Prüfung kann nur erreicht werden, wenn für die abschließende Beurteilung eine hinreichende Grundlage vorhanden ist. Die Prüfungsaufgaben müssen geeignet sein, Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von jenen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben.

Die Bewertung ist ausschließlich auf die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings zuverlässig zu ermitteln. Bewertungsfehler wie Willkürverbot und sachfremde Erwägungen sind zu vermeiden. Das Gebot, Gleiches gleich zu bewerten, ist zwingend zu beachten.

Weiterhin gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze:

  • Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zu den Anforderungen eingehalten werden, die in dem angestrebten Beruf im Allgemeinen gestellt werden.
  • Grundsätzlich ist die Leistung des einzelnen Prüflings isoliert zu bewerten, ob sie den objektiven Anforderungen entspricht, die durch das Ziel der Prüfung vorgegeben sind.
  • Eine Rücknahme von inhaltlichen Anforderungen oder die Relativierung der Bewertungsmaßstäbe wegen persönlicher Umstände des Prüflings sind nicht zulässig. Nachteilsausgleiche müssen durch die zuständige Stelle bewilligt und beschieden werden.
  • Der Grundsatz der Chancengleichheit ist immer zu beachten.
  • Spezielle Grundrechte des Prüflings beeinflussen – abgesehen von dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) – nicht die fachliche Bewertung seiner Leistungen. Somit darf eine Prüfungsleistung rechtsfehlerfrei als „nicht wissenschaftlich“ bemängelt werden, ohne dass der Prüfling demgegenüber sein Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) mit Erfolg geltend machen könnte. Ebenso wenig hindert die Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) daran, aus Gewissensgründen nicht erbrachte Leistungen bei der Entscheidung über das Prüfungsergebnis als nachteilig zu bewerten.
  • Das Gebot der Sachlichkeit verlangt als ein allgemein gültiger Bewertungsgrundsatz die unvoreingenommene Würdigung der einzelnen Prüfungsleistung ohne Ansehen der Person. Die prüfende Person soll die Leistung mit innerer Distanz frei von Emotionen zur Kenntnis nehmen, sich bemühen, die Darlegungen des Prüflings richtig zu verstehen und auf dessen Gedankengänge eingehen.

Rücktritt vom Prüfungsrechtsverhältnis

Die Abmeldung von einer Prüfung während des festgelegten An- und Abmeldezeitraumes in der Online Prüfungsverwaltung bedarf keinen Nachweis.

Nach Beendigung des An- und Abmeldezeitraumes ist das Prüfungsrechtsverhältnis begründet und ein Rücktritt von der Prüfung kann nur noch aus wichtigem Grund erfolgen. Als Sonderfall gilt die Klausur, hier kann z. B. lt. Bachelorprüfungsordnung ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen bis zu einer Woche vor dem Termin erfolgen. Hier sind jedoch die Regelungen der jeweils geltenden Prüfungsordnung zu beachten.

Als wichtige Gründe sind insbesondere Erkrankungen zu nennen, wenn sie die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit rechtfertigen, oder auch erhebliche Störungen durch äußere Einwirkungen (z. B. Lärm, Kälte). Ein plötzlicher Schicksalsschlag wie etwa der Tod eines nahen Angehörigen ist auf Grund der damit zusammenhängenden, erheblichen psychischen Belastung ebenfalls geeignet, die Annahme eines wichtigen Grundes zu rechtfertigen, sofern dieses Ereignis im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung steht.

In allen Fällen ist der wichtige Grund unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – dem Akademischen Prüfungsamt vorzulegen und unbedingt nachzuweisen.

Wer sich zu einer Prüfung anmeldet, obwohl die Person eine physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigung oder Belastung erkennt und sich gegen einen ausdrücklichen ärztlichen Rat der Prüfung unterzieht, trifft eine ihr*ihm zurechenbare Risikoentscheidung, welche eine spätere Geltendmachung eines Prüfungsrücktritts nicht mehr rechtfertigt.

Jeder Prüfungsversuch ist beim Akademischen Prüfungsamt zu dokumentieren.

Fristen und Termine

Der Unterschied zwischen Fristen und Terminen ist in § 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. So sind Termine auch dann einzuhalten, wenn diese auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fallen (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Fristen hingegen, die von einer Behörde gesetzt wurden, können - auch rückwirkend - verlängert werden, insbesondere dann, wenn es unbillig wäre, die durch Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen (§ 31 Abs. 7 VwVfG).

Termine sind also festgesetzte Zeitpunkte, deren eine ordnungsgemäße Ladung vorausgeht. Somit sind Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Prüfung, sowie die ggf. mitzubringenden Hilfsmittel und der Name der prüfenden Person mitzuteilen. Diese Ladung hat die Prüfungsbehörde nachzuweisen. Die Online Prüfungsverwaltung deckt diese Ladung ab.

Als Termine gelten somit die festgesetzten Prüfungstermine einer Klausur oder einer mündlichen/praktischen Prüfung. Abgabezeiträume von schriftlichen Prüfungsarbeiten wie beispielsweise Hausarbeiten hingegen sind Fristen. Diese Abgabezeiträume können unter Beachtung der Chancengleichheit aus wichtigen und anerkannten Gründen verlängert werden. Die Beachtung der Chancengleichheit verbietet eine individuelle Verlängerung ohne wichtigen Grund.

Eine Verlängerung einer Bearbeitungszeit, welche mehr als das doppelte der erstmalig festgelegten Bearbeitungszeit beträgt, widerspricht der Chancengleichheit und ist abzulehnen. Hier greifen sowohl die Mitwirkungspflicht des Prüflings als auch die Bewertungspflichten des Lehrenden gleichermaßen.

Wer einen Prüfungstermin versäumt, dessen Prüfungsversuch wird mit „nicht bestanden“ bewertet. Gleiches gilt bei einer Fristüberschreitung.

Nachteilsausgleiche

Nachteilsausgleiche sind Ausgleichsmaßnahmen, in denen der Prüfling die Möglichkeit erhält, vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten unter der Schaffung von einheitlichen Bedingungen durch Ausgleich seiner Schwierigkeiten, darzustellen.

Ausgeglichen werden in erster Linie vorübergehende Beeinträchtigungen. Wichtig ist an dieser Stelle zu prüfen, welche Leistungsfähigkeit durch die Prüfung festgestellt werden soll und ob diese Prüfung in dem zugrunde gelegten Berufsbild zu berücksichtigen ist.

Behinderungen und Dauerleiden, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften, die geistige Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen, sind nicht ausgleichsfähig.

Bei einer (dauerhaften) Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Prüflings gebietet und rechtfertigt der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit generell die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilausgleichs nicht, wenn der Prüfling (auch) erweisen soll, dass er mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Die (rechtliche) Frage, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, hat – genauso wie bei der Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit – die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung zu beantworten, ohne dass sie dabei an die (rechtlichen) Wertungen eines Sachverständigen gebunden wäre.

Wichtig ist, dass ein Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation, also zu einer Übervorteilung des betreffenden Prüflings, führen darf; ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizierung der Prüfungsinhalte einhergehen

Die geltende Prüfungsordnung regelt, dass vorrangig die Veränderung der äußeren Prüfungsbedingungen, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Prüfungsform in gleichwertiger Form zu gewähren sind.

Die Gleichwertigkeit ist dabei sehr eng zu fassen. Es ist zu überlegen, welche Kompetenzen die Ursprungsprüfung abfragt, z. B. bei der Prüfungsform Klausur muss sichergestellt werden können, dass in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und mit den geläufigen Methoden des Faches eine Aufgabenstellung bearbeitet werden kann.

Bei der Prüfungsform Hausarbeit hingegen kommt es darauf an, dass eine selbständige und vertiefte schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung erzielt wird.

Es liegt somit zwischen beiden Prüfungsformen eine Differenz der abzufragenden Kompetenzen vor. Daher sind Klausur und Hausarbeit in der Regel nicht ausgleichsfähig.

Der Antrag ist beim Akademischen Prüfungsamt zu stellen. Die erforderlichen, geeigneten Nachweise sind vorzulegen.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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