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Verfahrensschritte bei Personalmaßnahmen

Besetzungsverfahren am Dep. WiRe

Alle Besetzungsverfahren am Department Wirtschafts- und Rechtswissenschaften berücksichtigen die Regelungen zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsstelle bei Personalmaßnahmen. Das Besetzungsverfahren für die Einstellung von Mitarbeiter*innen im Bereich Technik und Verwaltung (MTV) ist in der Einstellungsrichtlinie  geregelt. Eine Richtlinie speziell für den Besetzungsprozess von Stellen im wissenschaftlichen Bereich wurde noch nicht verabschiedet, sodass die Einstellungsrichtlinie ebenfalls hier als Orientierung dient.

Beginnend mit der Ausschreibung einer Stelle, unterstützen wir die Einstellenden bei der gendersensiblen Formulierung des Ausschreibungstextes. Als dezentrale Gleichstellungsbeauftragte begleiten wir im weiteren Besetzungsprozess sowohl die Konstituierung der Berufungs- und Besetzungskommissionen (BK) als auch die Vorstellungsgespräche beratend. Wir bitten Sie daher die Termine rechtzeitig an uns zu kommunizieren.

Die formelle Mitbestimmung zu Personalvorgängen seitens der dezentralen und der zentralen Gleichstellungsbeauftragten erfolgt über den sog. Begleitbogen zur Umsetzung gleichstellungsfördernder Maßnahmen, der am Ende eines jeden Besetzungsprozesses ausgefüllt von der einstellenden Person, ausschließlich in elektronischer Form, an die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten inkl. weiterer erforderlicher Unterlagen (bspw. Protokoll der BK) geschickt werden () muss.

Die Begleitbögen werden von den dezentralen Gleichstellungsbeauftragten bearbeitet und elektronisch an die zentrale Gleichstellungsstelle weitergeleitet. Damit es nicht zu zeitlichen Engpässen vor der Einstellung kommt, sollten die Unterlagen für die Gleichstellungsbeauftragte zeitgleich mit den Unterlagen für das Personaldezernat verschickt werden.

Eine detaillierte Darstellung der internen Prozesse für die Veröffentlichung von Stellenausschreibungen sowie die Auswahl und Einstellung von Mitarbeiter*innen finden Sie im Verwaltungsportal der Universität.

Ausschreibungsverzicht

Ein Verzicht auf Ausschreibung muss nach § 29 Grundordnung begründet werden und ist nur im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten möglich. Hierfür ist der aktualisierte "Gemeinsame Kriterienkatalog von Personalvertretung und Gleichstellungsstelle zum Ausschreibungsverzicht"  (Stand 25.10.19) einzusehen.

(Stand: 20.06.2024)  | 
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