Bereits jetzt setzen einige Behörden Technologien zur automatisierten Gesichtserkennung ein und berufen sich dabei auf unspezifische Rechtsgrundlagen. Darüber hinaus gibt es Bestrebungen der Politik, das Instrument der automatisierten Gesichtserkennung in unterschiedlichen Einsatzszenarien zu erlauben.
Der Einsatz von Gesichtserkennungssystemen kann ein sehr intensiver Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen sein, dies gilt insbesondere beim Einsatz im öffentlichen Raum. Erfasst werden dadurch viele Menschen, die dafür keinerlei Anlass gegeben haben.Menschen, die dafür keinerlei Anlass gegeben haben.
Daher stellt der Vorsitzende der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK), der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Alexander Roßnagel fest: „Maßnahmen, die so tief in Grundrechte vieler Menschen eingreifen, setzen eine spezifische gesetzliche Grundlage voraus. Dieser sind durch Unionsrecht (Verordnung zur künstlichen Intelligenz, Grundrechtecharta) und deutsches Verfassungsrecht (Grundgesetz, Landesverfassungen) enge Grenzen gesetzt. Der Einsatz von automatisierter Gesichtserkennung – wenn er überhaupt zulässig ist – muss zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter zwingend erforderlich und je nach Einsatzszenario und Eingriffsintensität an angemessene Voraussetzungen gebunden sein. Die Rechtsgrundlage für ihren Einsatz muss ausreichende Anforderungen an den Grundrechtsschutz und zusätzliche Schutzmechanismen vorsehen.“
Um die Gesetzgeber und die Behörden in Bund und Ländern auf diese rechtlichen Grenzen und Voraussetzungen automatisierter Gesichtserkennung aufmerksam zu machen, hat die DSK am heutigen Tag einstimmig die Entschließung „Vorsicht bei dem Einsatz von Gesichtserkennungssystemen durch Sicherheitsbehörden“ verabschiedet, die auf der Website der DSK unter www.datenschutzkonferenz-online.de zu finden ist.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der DSK zu Gesichtserkennung (PDF)
- Entschließung der Datenschutzkonferenz: Vorsicht beim Einsatz von Gesichtserkennungssystemen durch Sicherheitsbehörden (PDF)
Über die Datenschutzkonferenz:
Die Datenschutzkonferenz besteht aus den unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. Sie hat die Aufgabe, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen, eine einheitliche Anwendung des europäischen und nationalen Da-tenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. Dies geschieht namentlich durch Entschließungen, Beschlüsse, Orientierungshilfen, Standardisierungen, Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Festlegungen.
Kontakt:
Vorsitz der Datenschutzkonferenz
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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https://www.datenschutzkonferenz-online.de
Quelle: LfD Niedersachsen | Pressemitteilung Nr. 15/2024