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News aus dem Datenschutz

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    Bild: Gerd Altmann, Pixabay

Fotografieren anderer kann Datenschutzverstoß darstellen

In einem Fall von Nach­stellungs­ähnlicher Personen­fotografie verhängte der Niedersächsische Daten­schutz­beauftragte 500 € Bußgeld.

Beim Fotografieren anderer kann es sich um Nach­stellungs­ähnliche Personen­fotografie und damit um einen Datenschutzverstoß handeln. Ein derartiger Verstoß wurde 2022 von dem Niedersächsischen Daten­schutzbeauftragten mit 500 € geahndet.

In einer Innenstadt fotografierte ein Jugendlicher mehrere weibliche Jugendliche. Diese fühlten sich verfolgt und gezielt fotografiert. Sie zeigten den Jugendlichen an, woraufhin dieser von der Polizei kontrolliert wurde.

Die Kontrolle ergab, dass sich auf dem Smartphone der männlichen Person einige Fotografien der Anzeige­er­statterinnen befanden, die kurz zuvor im öffentlichen Raum der Innenstadt aufgenommen wurden. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten waren die Jugendlichen nicht nur Beiwerk der Aufnahmen, sondern gezielt im Fokus der Aufnahmen.

Für Aufnahmen, die den menschlichen Körper in den Mittelpunkt stellen, fehlt es in diesem Fall an einer daten­schutz­rechtlichen Grundlage. Der Fotografierende kann sich insbesondere nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen, da er über kein berechtigtes Interesse verfügt, das mindestens gleich­wertig zu den Interessen der aufgenommenen Personen ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei den datenschutzrechtlich betroffenen Personen um Kinder im Sinne der DS-GVO handelt. Diese müssen auf den besonderen Schutz durch die Rechtsordnung vertrauen können. Mit Einschränkungen gilt dies auch für Jugendliche. In der DS-GVO ist für junge Menschen bis zu einem Alter von 16 Jahren eine besondere Schutzbedürftigkeit angelegt.

Vergehen
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO

Quelle
©LfD Niedersachsen, 28. Tätigkeitsbericht 2022

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