Beim Fotografieren anderer kann es sich um Nachstellungsähnliche Personenfotografie und damit um einen Datenschutzverstoß handeln. Ein derartiger Verstoß wurde 2022 von dem Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten mit 500 € geahndet.
In einer Innenstadt fotografierte ein Jugendlicher mehrere weibliche Jugendliche. Diese fühlten sich verfolgt und gezielt fotografiert. Sie zeigten den Jugendlichen an, woraufhin dieser von der Polizei kontrolliert wurde.
Die Kontrolle ergab, dass sich auf dem Smartphone der männlichen Person einige Fotografien der Anzeigeerstatterinnen befanden, die kurz zuvor im öffentlichen Raum der Innenstadt aufgenommen wurden. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten waren die Jugendlichen nicht nur Beiwerk der Aufnahmen, sondern gezielt im Fokus der Aufnahmen.
Für Aufnahmen, die den menschlichen Körper in den Mittelpunkt stellen, fehlt es in diesem Fall an einer datenschutzrechtlichen Grundlage. Der Fotografierende kann sich insbesondere nicht auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO berufen, da er über kein berechtigtes Interesse verfügt, das mindestens gleichwertig zu den Interessen der aufgenommenen Personen ist. Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei den datenschutzrechtlich betroffenen Personen um Kinder im Sinne der DS-GVO handelt. Diese müssen auf den besonderen Schutz durch die Rechtsordnung vertrauen können. Mit Einschränkungen gilt dies auch für Jugendliche. In der DS-GVO ist für junge Menschen bis zu einem Alter von 16 Jahren eine besondere Schutzbedürftigkeit angelegt.
Vergehen
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der DSGVO
Quelle
©LfD Niedersachsen, 28. Tätigkeitsbericht 2022
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