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News aus dem Datenschutz

  • Bild: wal_172619, Pixabay

Wahlwerbung per Post: Informationen zum Datenschutz und Widerspruchsrecht

Parteien können Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen

Im Vorfeld von Wahlen nutzen politische Parteien neben der direkten Ansprache an Infoständen auch andere Kanäle, um für ihr Wahlprogramm sowie Kandidatinnen und Kandidaten zu werben. Sofern dabei keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist dies datenschutzrechtlich nicht bedenkenswert.

Viele Parteien verschicken aber auch Wahlwerbung per Post an die persönliche Adresse von Wahlberechtigten. Die niedersächsische Datenschutzaufsicht hat in den vergangenen Tagen mehrere Beschwerden zu solchen Fällen erhalten. Die Beschwerden vermuteten einen Datenschutzverstoß durch die jeweilige Partei.

Tatsächlich können Parteien solche Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen. Dabei gelten allerdings enge datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen – und dieser Weitergabe kann widersprochen werden.

Parteien dürfen Daten aus dem Melderegister abfragen

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Bürgerämter und andere Meldebüros Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Das gilt jedoch nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Landes-, sowie kommunaler Ebene und ist zeitlich begrenzt auf die sechs Monate vor der Wahl.

Die Auskunft ist beschränkt auf Gruppen von Wahlberechtigten und darf nach dem BMG nur erfolgen, „wenn für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist“ – wenn also jeder innerhalb bestimmter Altersgrenzen an der Wahl teilnehmen darf.

Erlaubt ist dabei nur die Weitergabe der folgenden Daten:

  • Vor- und Familienname,
  • ggf. Doktorgrad
  • und die derzeitige Wohnanschrift.

Andere Daten wie das Geburtsdatum, eine Religionszugehörigkeit, das Geschlecht, aber auch Telefonnummern oder E-Mail-Adressen, dürfen die Meldebehörden nicht übermitteln.

Zudem dürfen gemäß BMG Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden, die Partei muss also bei ihrer Abfrage einen konkreten Altersbereich nennen. So ließen sich zum Beispiel die Adressen aller Erstwählenden oder jungen Erwachsenen ermitteln. Parteien können ihre Wahlwerbung dadurch gezielt an die entsprechende Altersgruppe anpassen.

Die Person oder Stelle, die die Daten übermittelt bekommt, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und muss sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.

„Die Werbung von Parteien im Vorfeld von Wahlen – und in diesen Tagen vor der Europawahl – ist ein gutes und wichtiges Instrument, um im demokratischen Wettstreit um die besten Ideen und Konzepte zu überzeugen. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Parteien hier besondere Möglichkeiten eingeräumt. Aber die Parteien tun gut daran, sich streng an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten – sonst riskieren sie einen Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in die Politik und Demokratie“, sagt Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz in Niedersachsen.

So legen Sie Widerspruch ein

Sie haben als betroffene Person das Recht gegenüber Ihrer Meldebehörde, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Da das BMG zudem weitere Auskunftserteilungen (z.B. an Mandatstragende, Presse oder Rundfunk sowie auch Adressbuchverlage) ermöglicht, sollten Sie prüfen, ob Sie auch diesbezüglich einer Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten widersprechen möchten.

Zahlreiche Kommunen bieten in ihren Service-Portalen digitale Widerspruchsformulare für die Weitergabe von Adressdaten aus dem Melderegister an.

Weiterführende Informationen | Rechtsquellen

  • Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG dürfen Meldebehörden Parteien Auskunft aus dem Melderegister geben, jedoch nur, wenn die Wahlberechtigung an eine Altersgrenze geknüpft ist (z. B. 18 Jahre) und nur über einzelne Altersgruppen
  • § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG listet die Daten auf, die abgefragt werden dürfen
  • § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG setzt die Löschfrist auf 1 Monat nach der Wahl
  • § 50 Absatz 5 BMG regelt den Widerspruch der Weitergabe

Quelle: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen | Pressemitteilung Nr. 09/2024

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