“Jedes wissenschaftliche Fehlverhalten verletzt sowohl das Selbstverständnis als auch die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft. Wissenschaftliches Fehlverhalten gefährdet die Arbeit anderer Wissenschaftler*innen und beschädigt nicht nur das Ansehen der unredlich handelnden Person, sondern auch den Ruf der Universität und der Wissenschaft insgesamt.“[5]
Arbeits- und dienstrechtliche Konsequenzen
Je nach Beschäftigungsverhältnis können unterschieldiche arbeits- und dienstrechliche Konsequenzen in Erwägung gezogen werden. Im Falle eines Beschäftigungsverhätnis zur Universität können eine Ermahnung, eine Abmahnung, eine außerordentliche Kündigung (einschließlich Verdachtskündigung), eine ordentliche Kündigung und/oder eine Vertragsauflösung ausgesprochen werden.
Bei betroffenen Personen im Beamtendienstverhältnis zur Universität kommen folgende Konsequenzen in Betracht: Ermahnung, Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung,) Entfernung aus dem Dienst, Rücknahme der Ernennung und Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamt*innen. [6]
Zivil- und öffentlich-rechtliche Konsequenzen
„Die folgenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Konsequenzen kommen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten insbesondere in Betracht:
- Rücknahme oder Widerruf von Förderentscheidungen sowie Rückruf von bewilligten oder Rückforderung von bereits verausgabten finanziellen Mitteln;
- Erteilung eines Hausverbots;
- Durchsetzung und ggf. Vollstreckung von Herausgabeansprüchen gegenüber betroffenen Personen, insbesondere im Hinblick auf entwendete Materialien, Unterlagen oder Daten
- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Urheberrecht, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Patentrecht und dem Wettbewerbsrecht
- Schadensersatzansprüche der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg oder Dritter bei Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Rechtsgutsverletzungen
- Aberkennung von Prüfungsleistungen.”[6]
Akademische Konsequenzen
Als Konsequenz eines Fehlverhaltens ist ebenfalls der Entzug eines akademischen Grades ((Bachelorgrad, Mastergrad, Diplomgrad, Magistergrad, Doktorgrad, Grad Dr. habil.) oder einer akademischer Bezeichnung (Privatdozent*in, außerplanmäßige*r Professor*in) in Betracht zu ziehen, insbesondere wenn die Erlangung des Grades oder Titels auf einer Fälschung beruht. [7]
„Besteht das wissenschaftliche Fehlverhalten in Falschangaben oder in einer Verletzung geistigen Eigentums oder in einer Mitwirkung bei derartigem Fehlverhalten, so ist der*die betreffende Autor*in, jedenfalls hinsichtlich der betroffenen Teile, zu einem entsprechenden Widerruf aufzufordern. Soweit die betreffenden Arbeiten noch unveröffentlicht sind, ist der*die betreffende Autor*in zur rechtzeitigen Zurückziehung aufzufordern. [...]”[8]
Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen
„Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kommen in Frage, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (sog. Anfangsverdacht) dafür bestehen, dass ein Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB), des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) oder sonstiger Gesetze erfüllt ist.”[8]
Zu diesen Strafbeständen zählen beispielsweise der Vorwurf der Urkundenfälschung oder Urheberrechtsverletzung.[8]