Umsetzung Hochschulstatistikgesetz
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Umsetzung Hochschulstatistikgesetz
Freiwillige Datenabgabe
Der Deutsche Bundestag hat im Frühjahr 2016 die Novellierung des Hochschulstatistikgesetzes beschlossen. Das am 02.03.2016 in Kraft getretene Hochschulstatistikgesetz verpflichtet alle staatlichen Hochschulen, bestimmte Daten von ihren Studierenden zu erheben, zu verarbeiten und anschließend anonymisiert an die statistischen Landes-/Bundesämter weiterzuleiten.
Im Rahmen der Rückmeldefrist ab dem 17. Januar 2017 erhalten alle Studierenden die Möglichkeit, weitere Daten über Stud.IP zu erheben. Diese Datenabgabe erfolgt freiwillig!
Welche Daten werden nach dem Hochschulstatistikgesetz mit der Einschreibung / Rückmeldung abgefragt?
Der Gesetzgeber definiert im Hochschulstatistikgesetzes (HStatG) Daten, die von den Studierenden mit der Einschreibung/Rückmeldung abgefragt werden. Anbei der Auszug aus § 3 Abs. 1 und aus § 4 Abs. 4 Punkt 13 des HStatG:
Auszug aus § 3 Abs. 1 des HStatG
(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
- Geschlecht
- Geburtsmonat und -jahr
- Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit
- Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;
- Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;
- berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;
- Praxissemester und Semester an Studienkollegs;
- Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;
- Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb derBundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;
- Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;
- Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;
- Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;
- Regelstudienzeit des Studiengangs;
- Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;
- Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;
- Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;
- Art und Dauer der Studienunterbrechungen;
- Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;
- Hörerstatus;
- Fach- und Hochschulsemester;
- Art des Studiums.
Auszug aus § 4 Punkt 13 des HStatG
13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.