Häufig gestellte Fragen an das Immatrikulationsamt
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Das Glossar bietet Ihnen eine alphabetische Übersicht aller relevanten Themen sowohl des Studierendenservices als auch der Serviceeinrichtungen der Universität Oldenburg.
Häufig gestellte Fragen an das Immatrikulationsamt
Ob Bewerbung, Immatrikulation, Rückmeldung, Exmatrikulation oder Datenänderungen – hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen an das Immatrikulationsamt.
Sie vermissen Fragen und Antworten oder haben einen Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail, damit wir diese Seite stetig verbessern können.
Die Fragen sortieren sich nach den folgenden Themenblöcken:
1. Vor der Bewerbung
1.1 Wer kann sich auf einen grundständigen Studiengang bewerben?
Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer über die entsprechende deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügt, die sogenannte Studienberechtigung.
Die allgemeine Hochschulreife (in der Regel das Abitur) ermöglicht den Zugang zu allen Studiengängen.
Die fachgebundene Hochschulreife wird von Berufsoberschulen (BOS) verliehen. Inhaber einer fachgebundenen Hochschulreife sind auf Studiengänge begrenzt, die der Fachrichtung der Berufsoberschule entsprechen. Prüfen Sie bitte sorgfältig die Erläuterungen auf Ihrem Abschlusszeugnis, für welche Studiengänge Sie eine Berechtigung erworben haben.
Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten.
Neben dem Regelfall gibt es weitere Formen der Fachhochschulreife. Dazu zählt beispielsweise die sog. „allgemeine Fachhochschulreife“ mit einem schulischen und einem fachpraktischen Teil. Bei dieser Form bestimmt der fachpraktische Teil die entsprechende Fachrichtung an Universitäten.
Studieren mit Beruf
Auch für Bewerber*innen mit beruflicher Vorbildung ist es vielfach möglich, ein Studium aufzunehmen.
Eine dreijährige Berufsausbildung plus dreijährige Berufstätigkeit berechtigt vielfach ebenfalls zu einem Studium.
Zulassungsprüfung (Z-Prüfung)
Eine Bewerbung ist darüber hinaus auch über eine Zulassungsprüfung möglich, die so genannte Z-Prüfung.
1.2 Wann kann man sich bewerben?
Alle Bewerbungsfristen lassen sich sortiert nach dem angestrebten Abschluss zentral einsehen. Dabei stellt der letzte angegebene Tag das Ende des Bewerbungszeitraums dar.
1.3 Wie lauten die Bewerbungsfristen?
Die Bewerbungsfrist ist immer der letzte Tag und damit das Ende des angegebenen Bewerbungszeitraums (siehe 1.2).
1.4 Welches Bewerbungsportal soll ich für eine Bewerbung eines Bachelorstudiengangs nutzen?
Die Wahl des richtigen Bewerbungsportals für Sie erfolgt unter einigen Gesichtspunkten:
Internationale Hochschulzugangsberechtigung (außerhalb Deutschlands)
- Bewerbende mit einer internationalen Hochschulzugangsberechtigung bewerben sich über Uni-Assist.
- Dabei muss für eine Bewerbung in ein höheres Fachsemester die Bewerbung zusätzlich im Bewerbungsportal der Universität Oldenburg erfolgen.
Deutsche Hochschulzugangsberechtigung
Fach-Bachelor, zulassungsbeschränkt, 1. Fachsemester:
- Bewerbende für einen zulassungsbeschränkten Fach-Bachelor für das erste Fachsemester bewerben sich über Hochschulstart. Zusätzlich dazu muss die Bewerbung über das Bewerbungsportal der Universität Oldenburg beantragt werden.
Fach-Bachelor, zulassungsfrei, 1. und höheres Fachsemester
Zwei-Fächer-Bachelor, zulassungsfrei und -beschränkt, 1. und höheres Fachsemester
- Alle anderen Bewerbungen erfolgen ausschließlich über das Bewerbungsportal der Universität Oldenburg.
Beachten Sie auch die weiteren Informationen zu den unterschiedlichen Bewerbungsformalitäten und -bedingungen sowie die entsprechenden Links zu den Bewerbungsportalen für die verschiedenen Studiengänge und -abschlüsse.
Übersichtsseite Bewerben
1.5 Ich habe mich am (vor)letzten Tag der Frist beworben und wohne nicht in der Nähe. Kann ich Unterlagen auch persönlich vorbeibringen?
Unterlagen können auch persönlich abgegeben werden.
Fristwahrende Abgabe von Formularen und Dokumenten
Die fristwahrende Abgabe von Formularen, Anträgen, Arbeiten etc. ist nur bis zum Ende der Servicezeiten des InfoDesk möglich. Nach Ende der jeweiligen Servicezeit müssen alle Unterlagen, die noch einen Eingangsstempel vom aktuellen Tag benötigen, in den Briefkasten der Poststelle im Gebäude V01 an der Ammerländer Heerstraße 114-118 eingeworfen werden.
Denselben Briefkasten nutzen Sie bitte nach Schließung des Gebäudes A12 (SSC) für die Abgabe von Post.
Zu den Präsenzsprechstunden des SSC im A12 können Sie Ihre Unterlagen auch persönlich bei einer Sachbearbeitung des Immatrikulationsamtes abgeben.
1.6 Ich möchte bei Ihnen ein Studium aufnehmen, habe aber in einem gleichartigen Studiengang schon einmal eine Prüfung endgültig nicht bestanden.
In der Regel ist eine Aufnahme für den gleichen oder einen ähnlichen Studiengang nicht mehr möglich.
Sofern eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, kann ggf. eine Aufnahme des Studiums dennoch möglich sein. Bitte kontaktieren Sie vor der Abgabe einer Bewerbung in jedem Fall die Sachbearbeitung des Immatrikulationsamtes. Hier muss eine Prüfung stattfinden, ggfs. auch in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Prüfungsamt.
1.7 Wo kann ich erfahren, welcher Numerus Clausus für mein Fach gilt?
Der Numerus clausus gilt nur für zulassungsbeschränkte Studiengänge, da in diesen Fächern nur eine begrenzte Anzahl an Studienplätzen vergeben werden können.
2. Nach der Bewerbung
2.1 Bekomme ich meine Bewerbungsunterlagen zurück?
Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgegeben.
Achten Sie daher darauf, dass Sie bei der Bewerbung keine Originale einreichen, sondern nur Kopien oder falls erforderlich beglaubigte Kopien.
2.2 Ich habe meine Unterlagen abgeschickt, aber nachträglich einen Fehler festgestellt. Was tun?
Innerhalb des Bewerbungszeitraums können Sie sich an das Immatrikulationsamt wenden, damit Ihre Daten korrigiert werden.
Hierfür adressieren Sie bitte je nach angestrebter Bewerbung den zutreffenden Bereich:
Nach Ablauf des Bewerbungszeitraums können keine Änderungen mehr vorgenommen werden.
2.3 Wo sehe ich, was ich noch einreichen muss?
Alle wichtigen Informationen zum Stand Ihrer Bewerbung bzw. Immatrikulation finden Sie immer im Bewerbungsportal der Universität. Sie sind daher verpflichtet, regelmäßig im Portal nach Änderungen oder Anforderungen zu schauen.
2.4 Sind meine Unterlagen schon angekommen?
Nachdem Ihre Unterlagen im Immatrikulationsamt eingegangen sind, verändert sich im Bewerbungsportal der Universität der Status Ihrer Bewerbung, siehe auch Punkt 2.3.
Schauen Sie dort regelmäßig nach Änderungen oder Anforderungen, um keine wichtigen Termine zu verpassen.
2.5 Wann bekomme ich die Nachricht, ob ich einen Platz erhalten habe?
Die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide werden ca. zwei bis vier Wochen nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Bewerbungsportal bereitgestellt.
Schauen Sie dort regelmäßig nach Änderungen oder Anforderungen, um keine wichtigen Termine zu verpassen.
2.6 Wie viele Anträge kann ich abgeben?
Es können mehrere Anträge im Bewerbungsportal vorbereitet werden.
Es ist allerdings nur eine Bewerbung für zulassungsbeschränkte Bachelorstudiengänge möglich:
- Entweder eine Bewerbung für einen Fach-Bachelor
- oder eine Bewerbung für einen Zwei-Fächer-Bachelor.
Ausnahme:
Eine Ausnahme ist hier die Bewerbung auf das erste und ein höheres Fachsemester. In diesem Fall kann ein Antrag für das erste und ein Antrag für ein höheres Fachsemester für denselben Studiengang abgegeben werden.
3. Zur Immatrikulation bzw. Einschreibung
3.1 Warum muss ich den Semesterbeitrag schon bezahlen? Bin ich dann richtig eingeschrieben? Was bedeutet der Antrag auf Immatrikulation?
Wenn Sie einen Antrag auf Immatrikulation bei der Universität einreichen, bedeutet dies, dass Sie das Zulassungsangebot annehmen und sich somit als Studierende*r der Universität Oldenburg immatrikulieren. Damit dies geschehen kann, muss der Semesterbeitrag fristgerecht gezahlt werden.
3.2 Wo erhalte ich meine Immatrikulationsbescheinigung?
Sie haben die Möglichkeit Ihre Immatrikulationsbescheinigung jederzeit selbst zu erstellen und auszudrucken:
- Stud.IP > Studiendaten (in Stud.IP rechts oben neben Webmail) > Studienservice > Bescheinigungen > Immatrikulationsbescheinigung
3.3 Wie kann der Sprachnachweis erbracht werden?
Ein Sprachnachweis muss den Anforderungen des jeweiligen Studienfachs und der dazugehörigen Zulassungs-/ Zugangsordnung erfüllen. Diese finden Sie auf der Webseite unter dem entsprechenden Studiengang.
Im Einzelfall kontaktieren Sie die Sachbearbeitung im Immatrikulationsamt oder sprechen Sie die zuständigen Personen in den Instituten direkt an. Grundsätzlich gilt: Lassen Sie sich einen schriftlichen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse geben.
3.4 Kann ich Unterlagen auch persönlich vorbeibringen?
3.5 Muss ich beim Versand einen Expressdienstleister oder -kurier beauftragen?
Dies liegt in Ihrem Ermessen.
Grundsätzlich zählt bei einzureichenden Unterlagen die angegebene Bewerbungsfrist. Bis dahin müssen die Unterlagen bei der Universität eingegangen sein. Es zählt nicht das Datum der Übergabe der Unterlagen an die Post, sondern der Posteingang an der Universität.
3.6 Kann ich meinen selbstgewählten Namen bereits bei der Immatrikulation angeben (TIN*Studierende - trans, inter, nicht-binäre Personen)?
Das Bewerbungsportal der Universität ermöglicht es Studienbewerber*innen neben ihren amtlichen Personenstandsangaben (u.a. amtlicher Vorname) auch ihre selbstbestimmten Vornamens- und Geschlechtsangaben zu übermitteln. Dem vollständigen Antrag auf Immatrikulation bzw. den Bewerbungsunterlagen ist eine Kopie/Upload des dgti-Ergänzungsausweises beizufügen.
Eine erstmalige Beantragung zur Vornamens- und Geschlechtsänderung kann jederzeit unter Beifügung des dgti-Ergänzungsausweises erfolgen. Immatrikulierte Studierende nutzen den Stud.IP Selfservice-Bereich.
3.7 Was bedeutet „Nachreichfrist?“
Wer die offiziellen Fristen versäumt oder nicht einhalten kann, hat in Form der Nachreichfrist die Möglichkeit, das Versäumte nachzuholen.
Über die Nachreichfrist entscheidet ausschließlich die Sachbearbeitung des Immatrikulationsamts.
3.8 Ich habe zuvor bereits an einer anderen Hochschule in Deutschland studiert bzw. bin derzeit noch dort eingeschrieben. Was muss ich tun?
Für die Bewerbung ist es unerheblich, ob Sie derzeit an einer anderen Hochschule eingeschrieben sind.
Wichtig ist, dass Sie zum Beginn des Studiums nur an einer Universität immatrikuliert sind. Beantragen Sie daher rechtzeitig Ihre Exmatrikulation. Sollte dies nicht möglich oder gewollt sein, liegt ein Parallelstudium vor. Wenden Sie sich in diesen Fällen unbedingt vorher an die Sachbearbeitung des Immatrikulationsamtes. Ein Parallelstudium ist in den gleichen Studienfächern nicht möglich.
Sollten Sie gleichzeitig an zwei Hochschulen in Niedersachsen immatrikuliert sein bzw. sich an einer zweiten Hochschule in Niedersachsen immatrikulieren, zahlen Sie den Studentenwerksbeitrag nur an einer Hochschule. Für die Rückmeldung an der zweiten Hochschule müssen Sie dafür einen Einzahlungsbeleg oder eine Immatrikulationsbescheinigung der ersten Hochschule mit dem Hinweis „Immatrikuliert gleichzeitig an zwei Hochschulen in Niedersachsen“ einreichen.
3.9 Die Einschreibung in NC-freie Studiengänge ist noch bis kurz vor Semesterbeginn möglich. Ist es problematisch, wenn zwischen Bewerbung und Studienbeginn / Veranstaltungsbeginn nur wenig Zeit liegt?
Auch wenn die Einschreibung für zulassungsfreie Fächer noch bis kurz vor Studienbeginn möglich ist, ist eine frühere Bewerbung empfehlenswert.
Der Einschreibeprozess sowie das Übermitteln aller wichtigen Informationen an die Bewerbenden nimmt Zeit in Anspruch. Dadurch kann sich der Studienstart bei einer kurzfristigen Bewerbung ggf. verzögern.
3.10 Wie ziehe ich meinen Antrag auf Immatrikulation zurück?
Wenn Sie die Immatrikulation beantragt haben, können Sie innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn Ihre Immatrikulation zurückziehen.
- In Stud.IP unter Studiendaten > Mein Studium > Anträge finden Sie den Gebührenändernden Antrag. Bitte stellen Sie einen Gebührenändernden Antrag mit dem Grund "Rücknahme der Immatrikulation".
Sollten Sie noch keine Zugangsdaten für Stud.IP haben, schreiben Sie eine E-Mail an:
3.11 Wann bekomme ich die CampusCard?
Die Erstkarte wird Ihnen ohne zusätzliche Aufforderung postalisch zugestellt.
In Ausnahmefällen erhalten Sie die Karte auch direkt im Immatrikulationsamt. Falls Sie eine Ersatzkarte benötigen, weil die Karte verloren oder beschädigt ist, erhalten Sie diese gegen eine Gebühr von 15,- EUR.
Die Funktion zur Beantragung einer Ersatzkarte ist in Stud.IP unter dem Menüpunkt CampusCard bereitgestellt.
3.12 Bekomme ich in jedem Semester eine neue CampusCard?
Nein, Ihre CampusCard behalten Sie für die Dauer Ihres Studiums an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg. Um die Gültigkeit für das jeweilige Semester auf der CampusCard zu vermerken, müssen Sie die Karte selbstständig nach erfolgreicher Rückmeldung validieren.
3.13 Wo kann ich meine Hochschulzugangsberechtigung beglaubigen lassen und was muss sie beinhalten?
In der Regel darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt, zum Beispiel:
- Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung
- Schulen
- Polizei
- Notar*innen
- öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von folgenden Stellen (auch wenn sie ein Siegel führen):
- Krankenkassen
- Banken
- Vereine
- Wohlfahrtsverbände
- Rechtsanwält*innen
- Buchprüfer*innen
- Wirtschaftsprüfer*innen
Amtlich beglaubigte Kopien müssen folgendes immer beinhalten:
- einen Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk) und
- die Unterschrift der beglaubigenden Person im Original und
- den Abdruck des Dienstsiegels im Original. Ein Schrift-/Adressstempel genügt nicht.
Ein Scan/PDF von beglaubigten Dokumenten ist nicht ausreichend. Auch eine einfache
Papierkopie von einer amtlich beglaubigten Kopie wird nicht akzeptiert.
4. Fragen zum Master
4.1 Ich befinde mich derzeit noch im Bachelorstudium und will nahtlos mit einem Master fortsetzen. Der geforderte Abschluss liegt also noch gar nicht vor. Wie gehe ich vor?
Eine Bewerbung für den Master ist in das erste Fachsemester bereits mit 150 Kreditpunkten möglich. Bei der Bewerbung ist es dann wichtig anzugeben, dass der Bachelorabschluss noch nicht vorliegt.
Nach Zulassung für den Masterstudiengang haben Sie bis zum 01.04. (bei der Bewerbung zum Wintersemester) oder zum 01.10. (bei der Bewerbung zum Sommersemester) Zeit, Ihren Bachelorabschluss nachzuweisen.
4.2 Ich bin im Masterstudiengang unter Vorbehalt zugelassen. Was muss ich beachten?
Wenn Sie Auflagen erhalten, müssen Sie darauf achten, diese bis zu der genannten Frist nachzuweisen. Sie erhalten eine Rückmeldesperre, die gilt, bis die Auflagen erfüllt sind.
Sollten Auflagen nicht nachgewiesen werden, werden Sie zurück in den Bachelor gestuft. Wenn Sie sich im Anschluss erneut für den Master bewerben, ist dies lediglich für ein höheres Semester möglich, da Sie bereits in dem Studiengang eingeschrieben waren.
Bitte überweisen Sie den Semesterbeitrag trotz bestehender Rückmeldesperre fristgerecht.
4.3 Wo finde ich die NC-Listen für die Masterstudiengänge?
Für Masterstudiengänge gibt es keine NC-Listen.
Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet der Zulassungsausschuss der jeweiligen Fakultät.
4.4 Wann bekomme ich eine Nachricht über die Zulassung?
Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet der Zulassungsausschuss der Fakultät. Der Bescheid über Ihre Bewerbung wird Ihnen in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach der Sitzung des Zulassungsausschusses im Bewerbungsportal bereitgestellt.
Zu dem Zeitpunkt können wir leider keine Aussagen über Ihre Zulassung zum Studiengang treffen. Dies können wir erst, sobald Sie das reguläre Bewerbungsverfahren vollständig durchlaufen haben.
5. Rückmeldung, Exmatrikulation, Urlaub
5.1 Was ist eine Rückmeldesperre?
Eine Rückmeldesperren verhindert, dass Sie ins nächste Semester rückgemeldet werden.
Die Sperre wird i.d.R. aufgrund von Auflagen bzw. erforderlichen Nachweisen verhängt, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden müssen. Bei Nichterfüllung der Auflagen kann dies zur Exmatrikulation führen.
5.2 Bis wann muss ich mich zurückmelden?
Für die Rückmeldung gelten folgende Fristen:
- 01. - 31. Juli für das folgende Wintersemester
- 15. Januar bis 15. Februar für das folgende Sommersemester
Bitte beachten Sie dabei unbedingt die Höhe der Semesterbeiträge.
Wenn Sie sich für das nächste Semester beurlauben lassen wollen, machen Sie dies bitte bereits während der Rückmeldefrist. Beurlaubte Studierende überweisen lediglich einen reduzierten Betrag.
5.3 Die Frist für die Erbringung meiner Auflagen liegt nach dem Rückmeldezeitraum. Ich habe wegen der Auflagen aber eine Rückmeldesperre. Wie gehe ich damit um?
Sie haben bis Fristende Zeit, die Auflagen zu erfüllen.
Der Semesterbeitrag für die Rückmeldung muss trotzdem während des Rückmeldezeitraums rechtzeitig beglichen werden. Nur dann können Sie nach Erbringung Ihrer Auflagen auch zurückgemeldet werden.
Bei Nichterfüllung der Auflagen kann dies zur Exmatrikulation führen.
5.4 Was passiert, wenn ich meine Rückmeldung verpasse?
Zunächst erhalten Sie eine Mahnung, wenn die Rückmeldung nicht innerhalb des Rückmeldezeitraums erfolgt. In dieser werden Sie aufgefordert den Semesterbeitrag innerhalb der dort angegebenen Mahnfrist zu zahlen (es fallen aktuell keine Mahngebühren an).
Sollte dies nicht rechtzeitig erfolgen, werden Sie zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert.
5.5 Bekomme ich den Semesterbeitrag erstattet, wenn ich einen Antrag auf Exmatrikulation stelle?
Für die Erstattung des Semesterbeitrags bei Exmatrikulation müssen die folgende Punkte erfüllt sein:
- Stellen des Exmatrikulationsantrags vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn und
- Stellen des gebührenändernden Antrags mit dem Grund „Erstattung nach Exmatrikulation“ und
- Fristgerechte Abgabe der CampusCard
5.6 Bekomme ich meine gezahlten Langzeitstudiengebühren auch vollständig erstattet?
Ja, wie unter den in 5.5 beschriebenen Voraussetzungen.
5.7 Ich habe meine letzte Prüfungsleitung erbracht. Muss oder darf ich mich zurückmelden? Kann ich meinen Studierendenstatus auch behalten?
Grundsätzlich müssen Sie während der Benotung sowie Ausstellung der Abschlussdokumente nicht eingeschrieben sein. Dies läuft unabhängig von der Exmatrikulation. Lediglich während der Prüfungsleistungen müssen Sie zwingend immatrikuliert sein. Denn ohne Studierendenstatus dürfen Sie keine Prüfungen ablegen.
Eine Rückmeldung ins Folgesemester ist aber empfehlenswert. Denn im Falle des Nicht-Bestehens der Abschlussarbeit bzw. der letzten Prüfungsleistung müssen Sie immatrikuliert sein, um diese wiederholen zu können. Es ist also sinnvoll, bis zur endgültigen Notenvergabe eingeschrieben zu bleiben.
Prüfungsleistung vor Ablauf des jeweiligen Semesters
Wenn Ihre Prüfungsleistung vor Ablauf des jeweiligen Semesters durch das Prüfungsamt verbucht wurde, werden Sie zu Beginn des darauffolgenden Semesters automatisch durch das Immatrikulationsamt rückwirkend zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem die Prüfungsleistung verbucht wurde.
Sie haben dann bis einen Monat nach Vorlesungsbeginn Zeit, den geleisteten Semesterbeitrag zurückzufordern. Hierzu stellen Sie über die Studiendaten via Stud.IP einen gebührenändernden Antrag mit dem Grund „Erstattung nach Exmatrikulation“. Bitte beachten Sie, dass Sie auch in diesem Fall Ihre Campuscard abgeben müssen, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Eine Auszahlung des Semesterbeitrags ist weder direkt bei Eingang des Antrages noch bei der Abgabe der Campuscard nach Fristende möglich!
Prüfungsleistung nach Beginn des neuen Semesters
Wenn Ihre Prüfungsleistung nach Beginn des neuen Semesters, aber vor Ablauf der Monatsfrist nach Vorlesungsbeginn durch das Prüfungsamt verbucht wird, können Sie einen Antrag auf Exmatrikulation und Erstattung stellen.
Sie werden dann zu Ihrem Wunschdatum (nur innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn) – frühestens tagesaktuell, aber nicht rückwirkend – exmatrikuliert. Auch hier ist die Bearbeitung der Anträge an die Abgabe der Campuscard geknüpft! Sollten Sie den Antrag nicht stellen, werden Sie automatisch durch uns zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert.
Eine Erstattung ist dann nicht mehr möglich, da Sie Ihren Studierendenstatus erst zum Ende des Semesters ablegen.
5.8 Warum muss ich meine Campuscard bei Exmatrikulation bzw. Erstattung des Semesterbeitrags abgeben?
Sie müssen Ihre Campuscard abgeben, weil Sie mit der Exmatrikulation Ihren Studierendenstatus verlieren und somit auch das Semesterticket sowie weitere Funktionen der CampusCard nicht mehr nutzen dürfen.
Solange Sie Ihren Studierendenstatus haben, können Sie auch Ihre CampusCard benutzen. Bitte beachten Sie aber, dass bei einem Exmatrikulationsantrag in Verbindung mit einem Erstattungsantrag die CampusCard beim Immatrikulationsamt abgegeben werden muss. Sonst können die Anträge nicht bearbeitet werden. Lassen Sie uns diese daher bitte schnellstmöglich zukommen. Bitte werfen Sie Ihre CampusCard in einem Briefumschlag mit einem deutlichen Hinweis auf die Exmatrikulation in den Fristenbriefkasten vor dem Gebäude V01 oder schicken Sie uns die CampusCard an unsere Adresse.
Ein Guthaben, das sich noch auf der CampusCard befindet, können Sie sich bis einen Monat nach der Exmatrikulation im Studentenwerk auszahlen lassen. Dies ist möglich an den Kassen in der Cafeteria und in den CaféBars.
5.9 Ich möchte mich exmatrikulieren, habe aber meine Campuscard verloren. Was kann ich tun?
Falls Sie Ihre CampusCard verloren oder verlegt haben, müssen Sie kostenpflichtig eine neue CampusCard beantragen und anschließend bei uns einreichen. Die Funktion zur Beantragung einer Ersatzkarte ist in Stud.IP unter dem Menüpunkt „CampusCard“ bereitgestellt.
Was passiert, wenn ich meine CampusCard verloren habe?
Bei Verlust oder Diebstahl der CampusCard melden Sie dies bitte umgehend:
- telefonisch dem Servicedesk +49 (0)441 - 798-5555 oder
- in Stud.IP mit der Funktion CampusCard sperren unter Profil > CampusCard
Beantragen Sie ggf. die Neuausstellung einer Karte. Sobald die Ersatzkarte neu produziert wurde, werden Sie per E-Mail informiert. Falls Sie eine persönliche Abholung im StudierendenServiceCenter (SSC) angegeben haben, bringen Sie bitte für die Abholung einen Ausweis oder eine entsprechende Vollmacht mit.
Die bisherige Karte wird dann für alle Systeme gesperrt.
Wiedergefundene, funktionsfähige Karten können wieder entsperrt und weiter genutzt werden, solange noch keine Ersatzkarte beauftragt wurde.
Die Universität Oldenburg haftet nicht bei Verlust der CampusCard.
5.10 Wie exmatrikuliere ich mich selbst?
Die Exmatrikulation können Sie online über Stud.IP vornehmen.
Dazu gehen Sie in Stud.IP auf den Punkt ‚Studiendaten‘ (rechts oben neben ‚Webmail’). Dort wird Ihnen der Punkt ‚Exmatrikulation‘ angezeigt und dort können Sie auch Ihren Antrag erfassen. Die Exmatrikulation erfolgt zum angegebenen Wunschdatum (nicht rückwirkend – frühestens Antragsdatum).
5.11 Ich möchte nur aus einem Studiengang exmatrikuliert werden. Was habe ich zu beachten?
Sie stellen über Stud.IP einen Antrag auf Exmatrikulation und vermerken in dem Kommentarfeld, dass es sich hier um eine Teil-Exmatrikulation handelt. Bitte geben Sie genau an, aus welchem Studiengang Sie exmatrikuliert werden möchten.
5.12 Ich habe meine Abschlussprüfung bestanden, muss ich mich nun selbst exmatrikulieren?
Nach Beendigung des Studiums ist eine eigenständige Exmatrikulation empfehlenswert.
Wenn der Semesterbeitrag für das kommende Semester nicht gezahlt wurde, erfolgt eine automatische Exmatrikulation erst zum Ende des laufenden Semesters.
5.13 Ich möchte mich beurlauben lassen. Was muss ich dafür tun?
Bis zu drei Semester können Sie sich ohne Begründung beurlauben lassen. Wenn Sie darüber hinaus beurlaubt werden möchten, müssen Sie "wichtige Gründe" anführen, die Sie auch belegen müssen.
Der Beurlaubungsantrag muss spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn beim Immatrikulationsamt eingereicht werden. Empfohlen wird, den Antrag bereits in der Rückmeldezeit zu stellen, damit Sie nicht wegen nicht erfolgter Rückmeldung gemahnt oder gar exmatrikuliert werden müssen.
BAföG-Empfänger*innen müssen das Studentenwerk unverzüglich über das Beurlaubungssemester in Kenntnis setzen. Während der Beurlaubung dürfen keine Lehrveranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt werden. Wenn Sie während eines beurlaubten Semesters dennoch Prüfungsleistungen ablegen, werden diese nicht anerkannt. Die Leistung gilt als nicht erbracht! (Ausnahme: Im Ausland abgelegte Prüfungen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses angerechnet werden).
Eine Beurlaubung während des Schreibens der Bachelor- oder Masterarbeit ist ebenfalls nicht möglich, da es sich hierbei um eine Prüfungsleistung handelt. Eine Ausnahme kann auf Antrag nur genehmigt werden, wenn Prüfungsleistungen während eines Auslandsstudiums erbracht werden. Wenn Sie die letzte Prüfungsleistung vor Ablauf von einem Monat nach Vorlesungsbeginn erbringen, können Sie sich rückwirkend exmatrikulieren.
5.14 Was muss ich bei meinem Antrag auf Beurlaubung beachten? Kann ich einfach direkt den Beitrag für ein Urlaubssemester zahlen, statt des vollen Semesterbeitrags?
Bis zu drei Semestern können Sie sich ohne Begründung beurlauben lassen. Wenn Sie darüber hinaus beurlaubt werden möchten, müssen Sie "wichtige Gründe" anführen, die Sie auch belegen müssen.
Wenn Sie während der Rückmeldefrist Ihren Antrag stellen, zahlen Sie zeitgleich zur Antragsstellung bereits den reduzierten Semesterbeitrag. Wenn Sie Ihre Beurlaubung erst nach der Rückmeldefrist beantragen können, melden Sie sich vorab bereits mit dem regulären Semesterbeitrag zurück, um eine Exmatrikulation zu vermeiden. Nachdem der Antrag auf Beurlaubung genehmigt wurde, wird Ihnen der Differenzbetrag auf Ihrem Studienkonto gutgeschrieben. Wenn Sie das Guthaben ausgezahlt oder verrechnet haben wollen, schauen Sie bitte unter Punkt 5.16.
Wenn Sie beurlaubt sind, müssen keine Langzeitstudiengebühren gezahlt werden, lediglich der reduzierte Semesterbeitrag.
Während eines Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsleistungen erbracht werden. Auch Abschlussarbeiten dürfen weder angemeldet noch abgegeben werden.
Der Antrag auf Beurlaubung sollte am besten vor Semesterbeginn gestellt werden – kann aber noch innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden.
Wichtige Gründe für mehr als drei Urlaubssemester (müssen nachgewiesen werden):
- Krankheit
- Mutterschutz / Schwangerschaft / Elternzeit
- Auslandsaufenthalt / Praktikum
- Auslandsstudium / Erasmus
5.15 Kann ich mich auch ohne Semesterticket rückmelden, wenn ich das Ticket nicht benötige?
Das Semesterticket ist Bestandteil der Rückmeldung.
Ggf. ist eine Erstattung des Semestertickets im Anschluss über den AStA möglich. Alle Informationen dazu finden Sie beim AStA.
5.16 Ich habe noch Guthaben auf meinem Studierendenkonto. Wie kann ich es auszahlen oder mit dem nächsten Semester verrechnen lassen?
Verrechnung mit dem nächsten Semester
Wenn Sie Ihr Guthaben dem kommenden Semester zugeordnet haben möchten, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an das Immatrikulationsamt, Sachbearbeitung Studienorganisation. Eine automatische Zuordnung des Guthabens ohne E-Mail an uns ist leider nicht möglich.
Guthaben auszahlen
Wenn Sie Guthaben ausgezahlt haben möchten, stellen Sie über Ihr Studierendenkonto in Stud.IP einen entsprechenden Antrag:
- Stud.IP unter Studiendaten > Mein Studium > Gebührenändernde Anträge
Sofern keiner der Antragsgründe passen sollte, nehmen Sie den Antrag nach Fehlüberweisung.
5.17 Wie kann ich sehen ob meine Rückmeldung erfolgreich war?
Unter Stud.IP unter Studiendaten > Mein Studium > Studienservice können Sie oben (mittig) Ihren ‚aktuellen Studierendenstatus’ einsehen.
Zusätzlich können Sie unter ‚Bescheinigungen’ Ihre aktuelle Immatrikulationsbescheinigung runterladen, um zu prüfen für welches Semester Sie aktuell rückgemeldet sind.
6. Fachwechsel, Doppelstudium, Gebühren
6.1 Ich bin bereits an der Universität Oldenburg eingeschrieben. Kann ich mich für einen weiteren Studiengang bewerben oder einschreiben?
Werden zwei zulassungsbeschränkte Studiengänge an der Universität Oldenburg gleichzeitig studiert, liegt ein Doppelstudium vor.
Dieses erfordert laut Immatrikulationsformular "die befürwortenden Stellungnahmen beider beteiligten Fakultäten", vom jeweiligen Dekanat ausgestellt. Die Studierenden beantragen dieses beim jeweiligen beteiligten Dekanat und sollten dazu die sinnvolle Ergänzung des Studiums darlegen.
Zwei zulassungsfreie Studiengänge oder ein beschränkter und ein zulassungsfreier Studiengang können ohne die befürwortenden Stellungnahmen studiert werden.
6.2 Ich möchte gern ein Fach wechseln, was muss ich dafür tun?
Über Stud.IP ‚Studiendaten‘ finden Sie den Punkt ‚Studienbewerbung‘. Darüber können Sie einen neuen Bewerbungsantrag stellen.
Wenn Sie von einem Fach-Bachelor auf einen Zwei-Fächer-Bachelor wechseln möchten (oder andersherum) liegt ein Studiengangswechsel vor. In diesem Fall stellen Sie einen neuen Bewerbungsantrag, wie Sie dies bei Ihrer ersten Bewerbung getan haben.
Wenn Sie einen Zwei-Fächer-Bachelor studieren und nur eines Ihrer beiden Fächer wechseln möchten, stellen Sie einen Antrag für einen Zwei-Fächer-Bachelor. Dort wählen Sie einmal das Fach aus, welches Sie neu studieren möchten. Für das zweite Fach wählen Sie aus der Fächerliste ‚Kein zweites Fach / Fachwechsel‘ aus. Im weiteren Verlauf der Bewerbung werden Sie dann gefragt, welches Fach Sie beibehalten möchten.
6.3 Kann man sich von der Zahlung des Semestertickets befreien lassen?
Wenn Sie das Semesterticket nicht nutzen möchten, können Sie sich den Beitrag dafür beim AStA erstatten lassen.
6.4 Unter welchen Voraussetzungen wird keine Langzeitstudiengebühr erhoben? Kann ich mich befreien lassen?
In der Regel fallen Langzeitstudiengebühren im Bachelor ab dem 13. Hochschulsemester an.
Studierenden, die ein konsekutives Masterstudium aufnehmen und sich innerhalb der Regelstudienzeit eines konsekutiven Masterstudiums befinden, steht ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zu. Dabei wird die Anzahl der bisherigen Hochschulsemester im vorangegangenen Bachelorstudium nicht berücksichtigt.
Da die Regelstudienzeit während der Corona-Pandemie für die zu diesem Zeitpunkt eingeschriebenen Studierenden angepasst wurde, kann sich das Anfallen der Langzeitstudiengebühren entsprechend verändern.
Aus Ihren Studiendaten geht hervor, wie viele Semester Sie bereits studiert haben und wie viele Semester die Regelstudienzeit bei Ihnen beträgt.
Ausnahmen von der Zahlungspflicht
Folgende Gründe können von der Zahlungspflicht der Langzeitstudiengebühren befreien, sofern diese Ausnahmen beim Immatrikulationsamt geltend gemacht wurden.
Von der Zahlungspflicht befreit sind Studierende,
- die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen,
- die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort die Langzeitstudiengebühr entrichten,
- die eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
- die ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- die das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten.
6.5 Was gibt es für Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium?
Ein Teilzeitstudium ist in den Bachelor- und Masterstudiengängen möglich, sofern die jeweilige Prüfungsordnung dies vorsieht.
Ein Antrag auf Teilzeitstudium muss fristgerecht bis zum 31.07. bzw. 15.02 (innerhalb des jeweiligen Rückmeldezeitraums) gestellt werden.
6.6 Ich habe eine Mahnung erhalten, obwohl ich den Semesterbeitrag bereits überwiesen habe. Was kann ich tun?
Wenn Sie eine Mahnung erhalten haben, obwohl Sie den Semesterbeitrag bereits überwiesen haben, sind hierfür folgende Gründe möglich:
- terminliche Überschneidung von Überweisung und Versand der Mahnung
- „Zahlendreher“ in der Matrikelnummer bei der Überweisung
- technische Fehler
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das Immatrikulationsamt und legen den Zahlungsbeleg bzw. Kontoauszug vor, damit eine schnelle Klärung möglich ist.
6.7 Auf welches Konto überweise ich den Semesterbeitrag und was gebe ich als Verwendungszweck an?
Die Informationen über Kontoverbindung und Verwendungszweck finden Sie unter:
6.8 Woher weiß ich, ob mein Semesterbeitrag richtig verbucht wurde?
In Stud.IP können Sie unter dem Punkt ‚Studiendaten‘ sehen, ob Ihr Semesterbeitrag verbucht wurde.
6.9 Wie schreibe ich mich als Gasthörer*in ein?
Eine ausführliche Beschreibung über die Anmeldung zum Gasthörstudium finden Sie auf den Seiten des Centers für lebenslanges Lernen.
7. Datenänderungen
7.1 Ich bin umgezogen. Wo kann ich meine Adresse ändern lassen?
In Stud.IP können Sie direkt Ihre Adressdaten ändern:
- Stud.IP > Studiendaten (in Stud.IP rechts oben neben Webmail) > Adressdaten
Die Adressänderung gilt für das Dezernat 3 - Studentische und akademische Angelegenheiten (Immatrikulationsamt, Akademisches Prüfungsamt, International Student Office) sowie für die Bibliothek. Denken Sie bitte daran, allen anderen Institutionen (z. B. Stadt Oldenburg, BAföG-Amt, Krankenkasse etc.) Ihre Adressänderung ebenfalls mitzuteilen.
7.2 Wie kann ich meinen Namen ändern lassen?
In Stud.IP können Sie unter dem Punkt ‚Studiendaten‘ > ‚Änderung Personendaten‘ einen Antrag auf Namensänderung stellen.
7.3 Muss ich nach einer Namensänderung eine neue CampusCard beantragen und bezahlen?
Die erste CampusCard nach einer Namensänderung ist kostenfrei.
7.4 Ich habe meine Krankenkasse gewechselt. Muss ich das angeben?
Bei einem Wechsel Ihrer Krankenkasse sollten Sie das Immatrikulationsamt darüber informieren. Schreiben Sie dazu eine Nachricht an: