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Arbeitszeiterfassung nach dem BAG-Urteil

Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine vielbeachtete Entscheidung getroffen, die Arbeitgeber*innen verpflichtet, "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen”.

Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine vielbeachtete Entscheidung getroffen, die Arbeitgeber*innen verpflichtet, "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen"[1]. Das geht über die bestehenden Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hinaus, weshalb der Gesetzgeber gehalten ist, Anpassungen vorzunehmen. Die Vorgaben des BAG gelten aber schon jetzt.

Verständlicherweise laufen auch beim Personalrat mittlerweile Fragen von Beschäftigten dazu auf, i. d. R. von Beschäftigten, die nicht der elektronischen Zeiterfassung unterliegen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu "Fragen und Antworten" verfasst, die kompakt und präzise über das Thema informieren[2], und die wir allen Interessierten ans Herz legen möchten.

Für die ganz Eiligen das Wichtigste vorab:

  • eine Zeiterfassung, die konform zur aktuellen Rechtslage ist, muss nicht elektronisch durchgeführt werden,
  • Vertrauensarbeitszeitmodelle, bei denen die Beschäftigten selbst über die Lage der Arbeitszeit entscheiden, sind weiterhin möglich.
(Stand: 19.01.2024)  | 
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