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Information für die Beschäftigten aus dem Informations- und Kommunikationsbereich zu der Änderung in der Entgeltordnung

Seit dem 01. Januar 2021 gilt für die Beschäftigten aus dem IKT-Bereich eine veränderte Entgeltordnung. Für einige Beschäftigte ergibt sich hieraus die Möglichkeit einer höheren Eingruppierung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

einige von Ihnen werden wahrscheinlich schon davon gehört haben, dass es seit dem 01. Januar 2021 eine grundlegende Neuausrichtung der Eingruppierungsmerkmale für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik gibt. Der neue Abschnitt 11, Teil II der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) ist ähnlich strukturiert wie der allgemeine Teil I und ermöglicht Eingruppierungen zwischen den Entgeltgruppen 6 und 13.

Übertarifliche Eingruppierungen für Fachinformatiker*innen und IT-Systemelektroniker*innen nach den Tätigkeitsmerkmalen für Techniker nach Abschnitt 22.2, Teil II der Anlage A zum TV-L, fielen damit zum 31.12.2020 weg. Es besteht allerdings für diese Fälle Bestandsschutz, sofern kein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt wird.

Durch diese Neuausrichtung der Eingruppierung müssten eigentlich alle Tätigkeitsbeschreibungen der Beschäftigten mit IKT‑Bezug aktualisiert werden. Dies könnte für einige Beschäftigte Vorteile erbringen, aber auch in einigen Fällen Nachteile und müsste individuell im Einzelfall geklärt werden. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass eine Überprüfung durch die Dienststelle automatisch erfolgt, deshalb bleibt es ohne Antragstellung bei der bisherigen Eingruppierung einschließlich der Zulagen.
Für alle, die ab dem 01. Januar 2021 neu eingestellt wurden, gilt bereits die neue Entgeltordnung.

Sollten Beschäftigte die Voraussetzung für eine Höhergruppierung erfüllen, ist eine Überprüfung der Eingruppierung durch einen schriftlichen Antrag an das Personaldezernat notwendig.

Der Antrag gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember 2021 gestellt sein.

Sollten Sie eine Überprüfung in Erwägung ziehen, sollten einige Grundlagen auf jeden Fall im Vorfeld geprüft werden, da es bei einer Überprüfung dazu kommen kann, dass durch die neuen Bewertungskriterien eine niedrigere Eingruppierung als bisher festgestellt wird. Auch negative Folgen für die Jahressonderzahlung, für Zulagen und beim Strukturausgleich kann es geben. Der/die Arbeitgeber*in hat keine Beratungspflicht. Hiermit sollen Haftungsansprüche vermieden werden.

Daher sollten Sie unbedingt vor Antragstellung folgende Angaben in Erfahrung bringen bzw. bei der Dienststelle anfordern (Auskunftspflicht):

  • Zeitpunkt des nächsten Stufenaufstiegs
  • etwaige Zulagen wie z. B. Programmierzulage, Kinderzuschlag und
  • das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich dessen Höhe, Beginn und Dauer.

Die Auswirkungen einer Höhergruppierung können nur durch einen Vergleich zwischen der Vergütung in der bisherigen und der zu erwartenden Entgeltgruppe festgestellt werden. Die Stufenzuordnung erfolgt in der höheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 TV-L.

Wir empfehlen auf jeden Fall, sich fachkundigen Rat einzuholen.

Der Personalrat kann dazu gerne Auskünfte an die betroffenen Beschäftigten erteilen, dies ersetzt aber keine rechtliche Beratung. Die Antragstellung und eine Risikoabwägung hinsichtlich möglicher Entgeltverluste, liegt bei den jeweiligen Beschäftigten selbst.

Zu diesem Thema soll es eine Veranstaltung der Gewerkschaft ver.di im Laufe dieses Jahres geben. Eine Teilnahme ist nicht von einer Mitgliedschaft abhängig.
Wir bitten darum, bei Interesse an dieser Veranstaltung teilzunehmen, zeitnah (bis Mitte August) eine Mail an den Personalrat () zu senden. Betreff: „IKT-Veranstaltung“.

 

Viele Grüße
Der Personalrat

Durchführungshinweise der TdL

Änderungen des TV-L zum 1. Januar 2021
(hier auf Seite 80)

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(hier auf Seite 25)

(Stand: 19.01.2024)  | 
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