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Resturlaub

Bitte nicht vergessen, Stichtag für die Gewährung von Resturlaub aus dem letztem Jahr ist der 30. September!
Sonst verfällt der Anspruch.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

für viele ist die Urlaubssaison bereits vorbei und vielleicht befinden sich ja noch Resturlaubstage auf der Urlaubskarte von 2020.

Grundsätzlich soll Erholungsurlaub im Urlaubsjahr genommen werden. Ist dies nicht möglich, müssen Beschäftigte an niedersächsischen Hochschulen im Falle einer Übertragung auf das nächste Jahr auf den Stichtag 30. September für den Beginn des „Resturlaubs“ achten. Dazu bitte die Hinweise auf der Urlaubskarte beachten, andernfalls kann es zu einem Verfall des Urlaubanspruchs kommen, denn nur dringende Gründe können eine Übertragung über diesen Zeitpunkt hinaus ermöglichen. Hier wären zum Beispiel persönliche Gründe wie Arbeitsunfähigkeit oder der gemeinsame Urlaub, der durch die Erkrankung der/des Lebenspartner*in nicht möglich war, zu nennen.

In jedem Fall muss die Übertragung von Urlaub aus dem Vorjahr, der nicht spätestens am 30. September des Folgejahres angetreten wurde, individuell beantragt werden.

Auch betriebliche Gründe können zu einer Verlängerung des Übertragungszeitraums führen. Hier wären unter anderem verwaltungsmäßige oder technische Probleme im Betriebsablauf, oder krankheitsbedingte Ausfallzeiten anderer Beschäftigter zu erwähnen. Die betrieblichen Gründe dürfen aber nicht vorgeschoben sein und bedürfen einer plausiblen Begründung.

Diese Regelungen gelten ebenso für den Schwerbehindertenzusatzurlaub. Also, bitte daran denken, den Urlaub nicht verfallen zu lassen! Schließlich ist erwiesen, dass Urlauben guttut. Und das ist nicht nur für die eigene Gesundheit wichtig, sondern es ist auch gut für die Arbeit.

Übrigens: bei Ablehnung von Erholungsurlaub, sind die Beschäftigten darauf hinzuweisen, dass der Personalrat auf deren Antrag in der Mitbestimmung ist.

Für Beamtinnen und Beamte gelten die Regelungen ähnlich. Die genauen Regelungen finden sich für Erholungsurlaub im § 4 NEUrlVO (Niedersächsische Erholungsverordnung). Zusatzurlaub wird in den §§ 6 und 7 NEUrlVO geregelt.

Die genauen Regelungen sind für Beschäftigte im § 26 TV‑L (Tarifvertrag der Länder) und im BurlG (Bundesurlaubgesetz) zu finden.

Der Schwerbehindertenurlaub wird in § 208 SGB IX (Sozialgesetzbuch) erläutert.

(Stand: 19.01.2024)  | 
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