Mutterschutz für Studierende

Mutterschutz für Studierende

Zum 01. Januar 2018 trat das neue Mutterschutzgesetz in Kraft.
Seitdem genießen auch Studierende vollen Mutterschutz, d.h. das Gesetz bietet einen bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Studierende.

Was sollte ich tun, sobald ich weiß, dass ich schwanger bin?

Gemäß § 15 MuSchG sollten Sie Ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Universität Oldenburg schnellstmöglich mitteilen. Gleiches gilt für die Stillzeit. Die Universität ist zur Einhaltung der Mutterschutzvorgaben nach Ihrer Mitteilung über Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit zur Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gesetzlich verpflichtet. Die Mutterschutzfrist muss nicht beantragt werden; es bedarf nicht Ihrer Zustimmung für die Sicherstellung des Mutterschutzes.

Je früher Sie uns informieren, dass Sie schwanger sind oder stillen, desto besser kann basierend auf einer individuellen Prüfung Ihrer Studiensituation ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden.

Unter dem Punkt „Wie melde ich meine Schwangerschaft bzw. Stillzeit?“ wird die genaue Vorgehensweise in Stud.IP erklärt.

Wie lange bin ich geschützt?

Der Schutzzeitraum erstreckt sich von Ihrer Meldung über Stud.IP bis zum Ende der Mutterschutzfrist bzw. falls Stillzeit angezeigt wird, bis zum Ende der Stillzeit.

Die Mutterschutzfrist fängt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin an und dauert bis 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen gem. § 3 MuSchG.

Für welche Veranstaltungen gelten die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes?

Der studentische Mutterschutz gilt bei allen Veranstaltungen, die gem. Studien- und Prüfungsordnung zur Absolvierung des Studiums verpflichtend vorgegeben sind (Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Exkursionen etc.).

In dieser Zeit gilt ein relatives Prüfungs- und Teilnahmeverbot: Studierende sind in dieser Zeit von Prüfungen und Veranstaltungen ausgeschlossen. Das Verbot gilt, solange keine Gefährdungsbeurteilung erstellt und geprüft vorliegt. In ihr muss dokumentiert sein, dass keine Gefahr vom Besuch/Teilnahme der Lehrveranstaltung ausgeht oder durch geeignete Schutzmaßnahmen die Teilnahme an der Veranstaltung ermöglicht werden kann.

Was ist bei der Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung zu beachten?

In der Mutterschutzfrist – 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung – (Abweichungen zu den Fristen sind im § 3 MuSchG geregelt) genießen Sie einen besonderen Schutz. Es ist nicht vorgesehen, dass Sie an Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen, Prüfungen etc.) teilnehmen. Sollten Sie in der Mutterschutzfrist trotzdem an Veranstaltungen oder Prüfungen teilnehmen wollen, können Sie auf diesen besonderen Schutz verzichten. Dies können Sie mit dem Kontaktformular des Prüfungsamts tun.

Den Verzicht können Sie jederzeit widerrufen.

Ich möchte auch während der Mutterschutzfrist an Veranstaltungen teilnehmen. Was muss ich dafür tun?

Wenn Sie an Lehrveranstaltungen/Prüfungen während der Mutterschutzfrist teilnehmen möchten, müssen Sie Ihren Teilnahmewunsch ausdrücklich erklären. Dies ist (anders als bei Beschäftigten) nicht nur für die 6 Wochen vor, sondern auch für die 8 Wochen nach der Geburt möglich. Bitte benutzen Sie zur Verzichtserklärung beim Prüfungsamt das Kontaktformular für Studierende.

Bei Fragen zum Nachteilausgleich bei Prüfungsteilnahme sowie Verzicht auf die gesetzliche Mutterschutzfrist berät Sie das Prüfungsamt. 

Die Erklärung zum Verzicht kann zu jedem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Welche Vorteile habe ich durch die Meldung meiner Schwangerschaft oder Stillzeit?

Die Mitteilung über Ihre Schwangerschaft/Stillzeit trägt dazu bei, Ihre Gesundheit und die Ihres (ungeborenen) Kindes zu schützen. Alles, was nach den Mutterschutzvorgaben Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden könnte, muss durch geeignete Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden. Solange Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes nicht gefährdet ist, werden keine Änderungen durch Schutzmaßnahmen im Studium erfolgen.

Während ihrer Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studierende das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen.

Für eventuelle Nachteile, die aus der Meldung der Schwangerschaft entstehen könnten, müssen zunächst Nachteilsausgleiche (Fristverlängerungen, andere Prüfungsformen, Kompensationsleistungen, etc.) geprüft werden.

Wer erfährt von meiner Schwangerschaft?

Nach § 27 MuSchG ist die Universität Oldenburg (Immatrikulationsamt) verpflichtet, das Gewerbeaufsichtsamt der Stadt Oldenburg über entsprechende Mitteilungen von schwangeren und stillenden Studierenden zu unterrichten.

Zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen werden die verantwortlich Lehrenden der besuchten Veranstaltungen (bei Verzögerung auch die entsprechende Vertretung/ Studiendekanat), die Stabsstelle Arbeitssicherheit und der Betriebsärztliche Dienst über die Schwangerschaft/Stillzeit informiert. Dies geschieht im Zusammenhang mit der Veranlassung der Gefährdungsbeurteilung für jede einzelne Veranstaltung eines Moduls.

Wie melde ich meine Schwangerschaft bzw. Stillzeit?

Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit melden Sie in Stud.IP. Dazu melden Sie sich wie gewohnt in Ihrem Stud.IP Profil an und klicken auf die Kachel „Arbeitsplatz“. Anschließend klicken Sie auf die Kachel „Mutterschutz“. Dort finden Sie das Anmeldeformular. Bitte halten Sie eine Kopie des Mutterpasses oder ein Attest der Ihre Schwangerschaft betreuenden ärztlichen Fachkraft als pdf-Datei bereit.

Sobald Sie das Formular gesendet haben, wird eine Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg erstellt und die verantwortliche Lehrperson Ihrer jeweiligen Lehrveranstaltung benachrichtigt. Diese erstellt eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, in deren Rahmen Ihre Studienbedingungen auf Gefährdungen und Risiken für Sie und Ihr Kind geprüft werden. Die Gefährdungsbeurteilung erfordert ggf. auch die Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen. 

Anschließend werden diese Beurteilungen zur Prüfung an die Stabsstelle Arbeitssicherheit und den Betriebsärztlichen Dienst in Stud.IP übermittelt sowie eine Stellungnahme für das Gewerbeaufsichtsamt erstellt und postalisch versendet.

Was passiert, wenn ich meine Schwangerschaft bzw. Stillzeit nicht melde?

Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung besteht nicht.

Wir als Universität Oldenburg können jedoch unsere Schutzpflichten im Rahmen des Mutterschutzes nur nachkommen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft bzw. Stillzeit gegenüber der Universität anzeigen. Im eigenen Interesse empfehlen wir Ihnen daher eine frühzeitige Meldung, damit rechtzeitig Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen vereinbart und umgesetzt werden können.

Kann ich mich während der Schwangerschaft und Stillzeit beurlauben lassen?

Laut Immatrikulationsordnung können Sie sich bis zu 3 Semester ohne Begründung beurlauben lassen. Eine Besonderheit stellt die sogenannte Elternzeit dar. Wenn Sie ein Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres erziehen, haben Sie Anspruch auf maximal 6 Semester Beurlaubungszeiten. 

Eine Beurlaubung muss innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn über Ihr Studierendenkonto in Stud.IP unter Studiendaten > Mein Studium > Anträge beim Immatrikulationsamt beantragt worden sein. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag bereits während des Rückmeldezeitraums zu stellen, damit Sie nicht wegen nicht erfolgter Rückmeldung gemahnt oder gar exmatrikuliert werden müssen.

Weitere Informationen zur Beurlaubung
 

Covid-19: Handlungskonsequenzen

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) haben auf Grundlage der vorhandenen epidemiologischen Daten SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19.02.2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft. Das Virus kann nach bisherigem Wissen durch die Inhalation von Aerosolen sowie durch den Kontakt mit Schleimhäuten (Nase, Mund, Augen) übertragen werden. Damit kann im Bereich der Universität eine Gefährdung durch Biostoffe für schwangere Personen und stillende Personen bestehen.

Neben den rechtlichen Vorgaben aus dem Mutterschutzgesetz sind zum Schutz der schwangeren Personen, sowie der (ungeborenen) Kinder besondere Maßstäbe an den Schutz vor Gefährdungen durch Corona anzusetzen. Vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit muss sowohl eine Gefährdungsbeurteilung (zum Mutterschutz) als auch die dazugehörige Stellungnahme vorliegen.

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes

Auf den Seiten des Bundesanzeigers finden Sie die aktuellen Informationen.

InfoPortal Studium (Stand: 13.12.2024)  | 
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